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Entscheidung zur Klagebefugnis von Mitbewerbern bei Datenschutzverstößen steht bevor

NewsMonitor | Datenschutz – Folge 6

Erschienen am 02.02.2023

Der deutsche Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12.1.2023 den Europäischen Gerichtshof um Entscheidung der Frage ersucht, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO von Mitbewerbern mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage aufgegriffen werden können („Private Enforcement“), wird in der Literatur lebhaft diskutiert und war Gegenstand mehrere deutscher Gerichtsentscheidungen. Zuletzt zeichnete sich in der deutschen Judikatur eine Mehrheit zugunsten jener Rechtsansicht ab, die eine Klagebefugnis von Wettbewerbern bejaht.

Im Gegensatz dazu verneinte in Österreich der Oberste Gerichthof in seiner bislang einzigen und viel kritisierten Entscheidung zu diesem Thema die Klagebefugnis von Mitbewerbern bei Verstößen gegen die DSGVO aufgrund der angeblichen „Höchstpersönlichkeit“ des Datenschutzrechts.

Es ist zu begrüßen, dass nunmehr eine Entscheidung des Europäischen Gerichthofes eine Klärung dieser Frage bringen und damit für Rechtssicherheit sorgen wird. Bislang hat sich der Europäische Gerichtshof zu dieser Frage nicht geäußert.

Wir erwarten, dass der Europäische Gerichtshof die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Mitbewerbern bei Datenschutzverstößen bejahen wird. Unternehmen sollten daher bereits jetzt ihre datenschutzrechtlichen Dokumente, wie Verarbeitungsverzeichnisse, Datenschutzerklärungen, Einwilligungserklärungen etc., im Hinblick auf datenschutzrechtliche Compliance prüfen und erforderliche Anpassungen vornehmen.  

Für im Gesundheitsbereich tätige Unternehmen ist außerdem interessant, dass es im Anlassfall um die Verarbeitung von Daten von Bestellern nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ging. Der deutsche Bundesgerichthof hat in diesem Zusammenhang noch eine zweite Frage an den Europäischen Gerichtshof herangetragen, nämlich ob die Informationen über den Besteller (Name, Lieferadresse etc.) Gesundheitsdaten im Sinne von Art 9 Abs 1 DSGVO sind. Wäre dies der Fall, dürften sie im Anlassfall nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Kund:innen verarbeitet werden.
 
Autoren: Johannes Scharf, Gabriela Staber

Pressemitteilung Nr. 6/23 vom 12.1.2023 des BGHOGH 4 Ob 84/19k

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