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Erneuerbare Wärme – das Wichtigste auf einen Blick

Mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) beabsichtigt die Bundesregierung, einen Beitrag zur Klimaneutralität Österreichs zu leisten. Die Regierungsvorlage für das EWG sieht vor, die Wärmeversorgung von Gebäuden bis 2040 auf erneuerbare Energieträger sowie qualitätsgesicherte (d. h. dekarbonisierte) Fernwärme umzustellen und die Verbrennung fossiler Energieträger schrittweise zu untersagen. Das EWG soll einerseits den Einbau von Heizsystemen in Neubauten, andererseits die Umstellung von Heizsystemen in Bestandsgebäuden regeln. Ob der Entwurf tatsächlich noch vor Jänner beschlossen wird, ist zum Stand der Veröffentlichung dieses Beitrags allerdings noch ungewiss.


Achtung Projektentwickler!

Die in der Vorlage zum EWG vorgesehenen Ein-, Um- und Ausbauverpflichtungen bei Heizanlagen erfassen sowohl bestehende als auch neu zu errichtende Wohn- als auch Nicht-Wohngebäude. 

Verbot fossiler Wärmeträger im Neubau

Wesentliche Neuerung der Regierungsvorlage ist das umfassende Verbot von Errichtung, Einbau und Aufstellung von Öl-, Kohle- und Gasheizungen in Neubauten ab (voraussichtlich) 2023. Für zentrale Öl- und Kohleanlagen gilt dies schon seit dem Ölkesseleinbauverbotsgesetz 2019 (ÖKEVG). Ab 01.01.2023 sind laut Entwurf auch bestehende dezentrale Wärmebereitstellungsanlagen auf Basis von Öl und Kohle sowie Gasheizungen erfasst. Das ÖKEVG soll durch das EWG ersetzt werden.

Stilllegungsgebot für zentrale fossile Heizanlagen im Bestand

Kern des Gesetzes ist das Stilllegungsgebot für zentrale Heizanlagen in bestehenden Baulichkeiten. Erdgasheizungen sind bis 2040 stillzulegen, Öl-, Kohle- und Flüssiggasheizungen schon bis 2035. Baulichkeiten mit zentralen mit Öl, Kohle oder Flüssiggas betriebenen Heizanlagen sind darüber hinaus besonders betroffen: Abhängig vom Baujahr der Anlage, trifft den Gebäudeeigentümer die Stilllegungspflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Laut aktuellem Entwurf sind zentrale Ölheizungen mit einem Baujahr älter als 1980 bereits bis 2025 einzustellen, jüngere Anlagen schrittweise bis 2035 (sukzessives Stilllegungsgebot). Das bedeutet nicht unbeträchtliche Mehrkosten für die Deinstallation von fossilen Bestandsanlagen und für den Umbau auf andere Anlagen, die sowohl für den laufenden Betrieb als auch in der Projektplanung und Vertragsgestaltung, insb bei der Kaufpreisbemessung, zu berücksichtigen sind.

Erneuerbarengebot für zentrale Heizanlagen im Bestand

Wird in Bestandsgebäuden eine bestehende zentrale Heizanlage saniert, verbessert oder erneuert, muss die Anlage nach dem Umbau mit erneuerbaren Energieträgern oder qualitätsgesicherter Fernwärme betrieben werden. Ab (voraussichtlich) 01.01.2023 dürfen darüber hinaus zentrale Heizanlagen, die mit Öl, Kohle oder Flüssiggas betrieben werden, nicht durch eine fossile Heizanlage getauscht werden. Die zu ersetzende Heizanlage ist stillzulegen. Das EWG lässt Spielraum: Es wird nicht zwingend einen Austausch alter Anlagen verlangen, ein Umstieg auf Fernwärme udgl (siehe unten) ist auch möglich.

Das Erneuerbarengebot ist bei Projektentwicklungen sowohl in der Planung als auch in der konkreten Vertragsgestaltung entsprechend zu berücksichtigen. Für Reparaturen, Sanierungen und Ausbesserungen an fossilen Heizanlagen sind die Kosten für die Entfernung und Entsorgung alter sowie den Einbau neuer Anlagen mit einem möglichen Umstieg auf Fernwärme zu vergleichen (wobei die Regierungsvorlage einige technische Ausnahmen vorsieht).  

Umstellungsgebot für dezentrale Anlagen

Dezentrale, mit Öl, Kohle oder Gas betriebene Bestandsanlagen werden strenger behandelt: Sie müssen bis 2035 bzw 2040 (Erdgas) auf zentrale nicht-fossile Anlagen umgestellt werden. Nur der Betrieb mit erneuerbaren Energieträgern oder qualitätsgesicherter Fernwärme werden zulässig sein. Für dezentrale Erdgasheizungen gilt dies nach einer Sonderregel nur, wenn sich das Gebäude in einem Gebiet befindet, in dem qualitätsgesicherte Fernwärme entweder vorhanden ist oder bis 2035 ausgebaut werden soll. Daraufhin sind die einzelnen Wohnungen innerhalb von fünf Jahren an diese zentrale Anlage anzuschließen. Steht in Baulichkeiten diese Umstellung noch aus, ist dies in der Projekt- und vor allem der Kostenplanung zu berücksichtigen. Genauer zu prüfen ist im Einzelfall ua, was „qualitätsgesicherte Fernwärme“ exakt bedeutet und wie der Immobilieninvestor dies feststellen kann bzw prüfen kann, ob „bis 2035 ausgebaut werden soll“. Ob Mieter einen bestimmten Umstieg erzwingen oder sich umgekehrt dagegen wehren können, ist ebenfalls noch nicht vollständig klar.

Laut Regierungsvorlage ist mit weiteren Regelungen für jene erdgasbasierten Anlagen zu rechnen, die nicht vom Erneuerbarengebot, vom sukzessiven Stilllegungsgebot und vom Umstellungsgebot dezentraler Anlagen umfasst sind. Daher soll es für den Ausstieg aus fossilen Gasheizungen in Bestandsgebäuden zeitnah einen weiteren Entwurf geben. Auch diese Erdgasanlagen werden allerdings bis 2040 stillzulegen sein.

Energy Outlook – ist grünes Gas die Zukunft?

Erklärte Ziele des EWG sind laut Vorlage (unter anderem) der Ausbau der Fernwärme und die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energieträger oder qualitätsgesicherte (dh dekarbonisierte) Fernwärme. Energie aus erneuerbarem Gas fällt laut Entwurf unter Energie aus erneuerbaren Energieträgern und ist deshalb ein Mittel zur Dekarbonisierung der Fernwärme. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verweisen für Letzteres (neben Abwärmenutzung, Wärmepumpen, Geothermie und Biomasse) auf die Nutzung von grünem Gas. Dementsprechend sind Heizungsanlagen, die mit erneuerbarem Gas betrieben werden, vom Stilllegungsgebot für zentrale Heizanlagen (s. oben) ausgenommen. Auch die noch ausstehenden Regelungen zu vom EWG nicht erfassten Erdgasanlagen werden nichts daran ändern: Grüngasanlagen dürfen jedenfalls über 2040 hinaus betrieben werden. 

Autoren: Thomas Hamerl, Johannes Hysek, Karl Weber-Woisetschläger 

Hauptansprechpartner

Nikolaus Weselik
Thomas Hamerl
Johannes Hysek