Erschienen am 23.12.2020
Am 1.1.2021 tritt das jüngst vom Nationalrat verabschiedete Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz in Kraft. Sind ArbeitnehmerInnen aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit Hasspostings (z.B. auf Facebook) ausgesetzt, haben ArbeitgeberInnen zukünftig einen eigenständigen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Hierfür muss das Hassposting geeignet sein, die Einsatzmöglichkeiten der betroffenen ArbeitnehmerInnen erheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen der ArbeitgeberInnen erheblich zu schädigen. Anwendbar ist das Gesetz auf verletzende Handlungen, die nach dem 31.12.2020 gesetzt wurden.
Praktisch angewendet werden kann das Gesetz etwa bei Journalistinnen und Journalisten, die aufgrund von Recherchen zu einem gesellschaftlich polarisierenden Thema zur Zielscheibe von Hassattacken werden. Erfasst sind aber auch ehrenamtlich tätige Personen (z.B. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr) und Organe einer Körperschaft (z.B. BürgermeisterInnen).
Die Geltendmachung des Anspruchs ist weder von der Zustimmung der betroffenen ArbeitnehmerInnen abhängig, noch sind die ArbeitgeberInnen aufgrund der Fürsorgepflicht zur Geltendmachung verpflichtet.
Sind Ihre ArbeitnehmerInnen mit Hass im Netz konfrontiert, unterstützen wir Sie sehr gerne dabei, rechtswidrige Inhalte rasch und effizient entfernen zu lassen.
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