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Newsletter 30 Okt 2024 · Österreich

Keine Besteuerung der Gehälter von Flugpersonal nach dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit Malta

4 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

CMS Tax News | Oktober 2024

 

Viele Fluglinien haben ihren Sitz aus steuerlichen Gründen auf Malta. Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 24.7.2024, RV/7102502/2024) wird weitreichende Auswirkungen für österreichische Dienstnehmer:innen (z.B. Pilot:innen) dieser maltesischen Fluggesellschaften haben.

 

1. Sachverhalt

Ein Pilot mit Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich war im Jahr 2022 bei einer Fluggesellschaft mit Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Malta angestellt. Die maltesische Fluggesellschaft hat vom Gehalt des Piloten österreichische Lohnsteuer einbehalten und an das österreichische Finanzamt abgeführt. Der Pilot beantragte die Rückzahlung dieser Lohnsteuer vom Finanzamt mit dem Argument, dass sein Gehalt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Malta (DBA Malta) in Österreich nicht besteuert werden darf.

2. Rechtslage

Grundsätzlich hat Österreich das Besteuerungsrecht am weltweiten Einkommen des Piloten, da dieser in Österreich ansässig ist.

Nach dem DBA Malta dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3 DBA Malta). Das bedeutet, dass nach Art 15 Abs 3 DBA Malta beiden Staaten (Österreich und Malta) ein Besteuerungsrecht zukommt (drohende Doppelbesteuerung).

Zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung ist im DBA Malta vorgesehen, dass entweder der Ansässigkeitsstaat (hier: Österreich) die Einkünfte von der Besteuerung befreit (Befreiungsmethode) oder die im anderen Staat (hier: Malta) bezahlte Steuer auf die österreichische Steuer anrechnet (Anrechnungsmethode).

Im Hinblick auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Art 15 Abs 3 DBA Malta ist strittig, ob die Befreiungs- oder Anrechnungsmethode anzuwenden ist:

  • Die Befreiungsmethode ist anwendbar, wenn die Einkünfte nach dem Wortlaut des DBA Malta „nur" in dem anderen Vertragsstaat (hier: Malta) besteuert werden können (Art 23 Abs 1 DBA Malta). Das Problem ist, dass das Wort „nur" lediglich in der deutschen Fassung enthalten ist, in der englischen Fassung jedoch fehlt.
  • Die Anrechnungsmethode ist nach dem Wortlaut des DBA Malta auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nicht anwendbar (Art 23 Abs 2 DBA Malta).

3. Rechtsansicht des Finanzamts

Nach Ansicht des Finanzamts, das sich auf eine EAS-Auskunft des BMF vom 17.11.2023 (EAS 3448) stützt, muss Österreich die Einkünfte nicht von der Steuer befreien (keine Befreiungsmethode), weil Einkünfte nach Art 15 Abs 3 DBA nicht „nur" in Malta, sondern eben auch in Österreich besteuert werden dürfen.

4. Entscheidung des BFG

Das BFG (24.7.2024, RV/7102502/2024) gab der Beschwerde des Piloten statt und sprach aus, dass seine Einkünfte in Österreich von der Besteuerung zu befreien sind. Dies begründet es im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Wort „nur" in der deutschen Fassung um ein Redaktionsversehen handelt und daher bei der Auslegung des DBA Malta der englischen Fassung der Vorzug zu geben ist. Die englische Fassung enthält keine Entsprechung zum Wort „nur", weshalb Österreich die Einkünfte von der Besteuerung freistellen muss.

Das Urteil des BFG entspricht der Meinung in der Literatur, widerspricht jedoch der oben erwähnten Auffassung des BMF. Aus diesem Grund überrascht es nicht, dass das Finanzamt gegen das Urteil Amtsrevision erhoben hat. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über diese Amtsrevision steht noch aus.

5. Auswirkungen

Das Urteil des BFG hat zur Folge, dass die Gehälter von österreichischem Flugpersonal, die sie von ihrem maltesischen Arbeitgeber erhalten, in Österreich nicht besteuert werden dürfen.

Malta darf die Gehälter zwar besteuern, macht von diesem Besteuerungsrecht jedoch nicht Gebrauch, sodass die Gehälter im Ergebnis in keinem Staat besteuert werden (Nullbesteuerung).

6. Unsere Empfehlungen

  • Falls eine Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber erfolgt (ist), sollten die betroffenen Dienstnehmer:innen eine Beschwerde beim Finanzamt einreichen, mit dem Argument, dass Österreich kein Besteuerungsrecht hat, und eine Rückerstattung der gesamten Lohnsteuer beantragen.
  • Wenn es bereits rechtskräftige Bescheide für die Vergangenheit gibt, sollte geprüft werden, ob es noch verfahrensrechtliche Möglichkeiten gibt, um die Rechtskraft zu beseitigen und wieder in das Verfahren zu kommen.

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! 

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