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Am 12. Juni passierte der Entwurf für ein Wasserstoffförderungsgesetz (WFöG) den Nationalrat. Um die Erzeugung von grünem Wasserstoff zu erhöhen, werden Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in RFNBO-Wasserstoff gefördert. Gute Nachrichten für den Klimaschutz. Aber wer eigentlich kann für welche Anlagen Förderungen erhalten?
Die erfolgreichen Bieter:innen erhalten den beeindruckenden Gesamtbetrag von 400 Mio. EUR und zwar in Form eines fixen Zuschlags pro kg erzeugtem Wasserstoff während zehn Jahren ab Inbetriebnahme.
Der Zeitplan erscheint extrem knapp: Förderungen vergibt das austria wirtschaftsservice (aws) im Rahmen einer wettbewerblichen Auktion, höchstwahrscheinlich gemeinsam mit der Wasserstoff-Auktion des EU-Innovationsfonds für die Europäische Wasserstoffbank. Die Kommission bietet dafür „Auctions-as-a-Service“-Leistungen. In diesem Fall sind die Teilnahmebedingungen des EU-Innovationsfonds zu erfüllen (§§ 5 und 8 Abs 2). Anderenfalls führt aws (wahrscheinlich) eine eigene Auktion durch.
Die Pilotauktion im letzten Jahr brachte EU-weit sieben Zuschläge aus 132 Angeboten, die insgesamt 720 Mio. EUR für 1,5 GWe Elektrolysekapazität erhalten. Noch 2024 wird die aktuelle Auktion beginnen, die wieder Produktionsanlagen für RFNBO-Wasserstoff im EWR mit 10-jährigen Prämien fördert, aber niedrigere Preise/kg H2 als zuletzt anpeilt.
Wer an der WFöG-Auktion teilnehmen möchte, muss also eine Anlage in Österreich neu errichten. Die Anlage darf ausschließlich durch erneuerbare Elektrizität betrieben werden und muss die Voraussetzungen der delegierten Verordnungen 2023/1184 und 2023/1185 erfüllen. Das sind vor allem die geografische und zeitliche Korrelation sowie bei Inbetriebnahme ab 2028 die Zusätzlichkeit.
Die Anforderungen für eine Teilnahme sind also hoch. Zum Zeitdruck (Auktionsbeginn 2024) kommt hinzu, dass schon bekannt sein muss, woher der Strom kommen wird, um die geografische Korrelation zu schaffen. Ist eine Inbetriebnahme des Elektrolyseurs erst ab 1.1.2028 möglich, muss die dazugehörende Stromerzeugungsanlage nach dem 1.1.2025 in Betrieb gehen, um ab 2038 (!) die Zusätzlichkeit noch zu erfüllen. Alternativ können die Bedingungen für Direktanschlüsse oder für Netzstrom eingeplant werden.
Bei Teilnahme an der WFöG-Auktion ist der späteste Produktionsbeginn Ende 2029 (Auszahlungszeitraum von zehn Jahren in der Zeitspanne von 2027-2039).
Zwar sind die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) mit Ausnahme jener für RFNBO-Wasserstoff anwendbar, doch wird die Förderung nicht im Rahmen des EAG vergeben, auch nicht durch die EAG-Abwicklungsstelle, sondern durch das aws.