Home / Veröffentlichungen / Novelle der Kraftstoffverordnung: Anrechenbarkeit...

Anrechenbarkeit des erneuerbaren Anteils von elektrischem Strom

Newsflash | Novelle der Kraftstoffverordnung

Veröffentlicht am 11. Januar 2023

Am 01.01.2023 trat die Novelle der Kraftstoffverordnung (KVO) in Kraft. Ziel der Novelle ist die Förderung des Einsatzes von erneuerbarer Energie im Straßenverkehr und die Reduktion von Treibhausgasemissionen. Die Elektrifizierung des Straßenverkehrs spielt dabei eine zentrale Rolle.
 
Wer ist betroffen?
Unternehmen, die fossile Kraftstoffe in den Straßenverkehr bringen.
 
Wie trägt die KVO zum Einsatz erneuerbarer Energie bei?
Die KVO ermöglicht - unter bestimmten Bedingungen - die Anrechnung des erneuerbaren Anteils von elektrischem Strom für die Ladung von Kraftfahrzeugen. Auch die Substitution durch Biokraftstoffe und -methan auf das Substitutions- bzw. Treibhausgasreduktionsziel kann angerechnet werden.
 
Anrechnungsvoraussetzungen 
Strom aus erneuerbarer Energie, der durch die Letztverbraucher im Verpflichtungsjahr nachweislich als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge in Österreich geladen wurde, kann auf die Verpflichtungen der Substitutionsverpflichteten angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Strom von den „Begünstigten“ der Ladestation stammt. Das sind natürliche oder juristische Personen, die wirtschaftlich, technisch und rechtlich hauptverantwortlich für die Ladestation sind.
 
Die Novelle sieht außerdem neben der bisher bereits bekannten Unterteilung der Ladestationen in öffentliche und private, nun auch halböffentliche Ladepunkte vor. Dabei handelt es sich um Ladepunkte, bei denen der Begünstigte Strommengen für gewerbliche Zwecke an einen eingeschränkten Nutzerkreis abgibt, eine nachweisliche Zuordnung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen jedoch nicht möglich ist (z. B. Hotels mit Ladestationen). Die Mindestmenge an Strom, die angerechnet werden kann, beträgt 100.000 kWh pro Berichtsjahr.
 
Bedeutung für Betreiber von Ladestationen
Die KVO ist auch für Unternehmen, die von den Verpflichtungen der KVO nicht betroffenen sind, relevant. So können etwa hauptverantwortliche Betreiber von Ladestationen, die selbst kein Substitutionsziel haben, Strommengen anerkennen lassen. Die anerkannten Strommengen können anschließend mit verpflichteten Unternehmen zum Zwecke der Zielerreichung gehandelt werden.
 
Was kann CMS für Sie tun?
CMS prüft, ob Sie den abgegebenen Strom aus erneuerbarer Energie anerkennen lassen können, und unterstützt Sie im Anerkennungsverfahren. Achtung: Die Anträge für das Klimaschutzministerium müssen bis spätestens 01.03.2023 gestellt werden.
 

Key contacts

Robert Keisler
Robert Keisler
Partner
Wien
Marlene Wimmer-Nistelberger
Marlene Wimmer-Nistelberger
Partnerin
Wien