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OGH: Datenschutzerklärung unterliegt Klauselkontrolle

NewsMonitor Datenschutz - Folge 5

26. Januar 2023

Im Urteil vom 23.11.2022 zu 7 Ob 112/22d unterwirft der Oberste Gerichtshof (OGH) anlässlich einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) den „Datenschutzhinweis“ eines Versicherungsunternehmens der Klauselkontrolle nach dem Konsumentenschutzgesetz.

Im Versicherungsvertrag mussten die Kund:innen bestätigen, den „Datenschutzhinweis“ zur Kenntnis genommen zu haben. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Bestätigung der Zurkenntnisnahme des Datenschutzhinweises, könne die Zurkenntnisnahme auch die Zustimmung zu dessen Inhalt implizieren.

Der Datenschutzhinweis diene daher nicht bloß der Informationserteilung iSd Art 13 f DSGVO, sondern habe Vertragserklärungscharakter (Rechtsfolgewille), weswegen er als Vertragsbestimmung anzusehen sei. Der gesamte Datenschutzhinweis unterliege daher der Klauselkontrolle.

Der OGH prüfte in Folge sämtliche Informationen im Datenschutzhinweis bei kundenfeindlichster Auslegung mit dem Ergebnis, dass die bemängelten Klauseln intransparent bzw. gröblich benachteiligend sind.

Der Klage des VKI wurde sohin stattgegeben und dem beklagten Versicherungsunternehmen aufgetragen, die Verwendung der beanstandeten Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen.

Unternehmen sollten aufgrund des sehr strengen Urteils des OGH dringend die Verweise auf ihre Datenschutzerklärungen, Cookie Policies usw. überprüfen und auch die Dokumente inhaltlich einem Review unterziehen, damit diese im Fall der Fälle einer gerichtlichen Prüfung nach den verbraucherrechtlichen Bestimmungen standhalten.

Hauptansprechpartner

Andreas Lichtenberger

NewsMonitor

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