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OGH zweifelt an Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen

NewsMonitor Datenschutz I Folge 3

Erschienen am 21.01.2021

Wie zuvor der deutsche BGH (28.5.2020, I ZR 186/17; siehe EuGH C-319/20) zweifelt nun offenbar auch der OGH, ob Verbände (im Anlassfall der VKI) befugt sind, Datenschutzverstöße in AGB im Rahmen des Verbandsverfahrens nach § 28 KSchG aufzugreifen. Der OGH hat daher (25.11.2020, 6 Ob 77/20x ) dem EuGH (siehe C-701/20) inhaltsgleich wie der BGH eine Reihe von Fragen vorgelegt. Unter anderem auch die Frage, ob die DSGVO nationalen Regelungen entgegensteht, die Verbänden die Befugnis einräumen, gegen Unternehmen bei der Verwendung von AGB vorzugehen, die gegen die DSGVO verstoßen.

Bemerkenswert ist, dass der OGH in seine Vorlage – wie schon der BGH (Scharf/Staber, ecolex 2020, 909) – auch die Frage nach der Klagebefugnis von Mitbewerbern nach dem UWG miteinbezieht, obwohl diese im Anlassfall für die Entscheidung nicht maßgeblich ist. Jüngst hatte ein anderer Senat des OGH sehr allgemein die Klagebefugnis von Dritten bei Datenschutzverstößen – und damit wohl auch von Verbänden – wegen der Höchstpersönlichkeit des Datenschutzrechts verneint (Staber/Scharf, NetV 2020, 56). Es ging dort allerdings nicht um die Verwendung unzulässiger AGB.

Die Entscheidung des EuGH ist mit Spannung abzuwarten. Es sprechen sehr gute Argumente dafür, dass Verbraucherschutzverbände keine Klagebefugnis haben, um gegen Unternehmen bei Datenschutzverstößen vorzugehen. 

Kontaktieren Sie uns, sollten Sie mit dem Vorwurf der Verwendung unzulässiger AGB oder Einwilligungserklärungen wegen Verstößen gegen die DSGVO konfrontiert sein. 

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