Büros – Österreich
Alle Standorte entdecken
Globales Netzwerk
Globales Netzwerk

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Insights – Österreich
Alle Insights entdecken
Expertise
Insights
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globales Netzwerk
Globales Netzwerk

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Austria
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Veröffentlichung 15 Jan 2021 · Österreich

OLG Wien entscheidet zu Schrems vs. Facebook

3 min. Lesezeit
data protection

Auf dieser Seite

NewsMonitor Datenschutz I Folge 2

Erschienen am 15.01.2021

Das OLG Wien hat am 07.12.2020 (Gz. 11 R 153/20f, 154/20b) im bereits mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit zwischen Max Schrems und Facebook entschieden. Aus dem Urteil sind zwei Erkenntnisse hervorzuheben:

1. Das OLG Wien hat dem Kläger Max Schrems immateriellen Schadenersatz von EUR 500 für das erlittene Ungemach wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Facebook zugesprochen. Damit stellt sich das Gericht in die Reihe jener Gerichte (siehe NewsMonitor Folge 1), welche immaterielle Schäden bei Verletzung der Rechte nach der DSGVO ohne Nachweis eines konkreten, nachweislich eingetretenen Schadens zusprechen.         

In der Praxis könnte das Urteil Klägerinnen und Kläger ermutigen, wegen Verletzungen der DSGVO, z.B. bei verweigerten, unvollständigen oder verspäteten Auskünften, Schadenersatz zu begehren, zumal der Senat bereits ein Unwohlsein von geringem Ausmaß als ausreichend erachtet. Bei erheblicheren Datenschutzverstößen wäre somit mit deutlich höheren Schadenersatzforderungen zu rechnen. 

2. Das Urteil lässt aber auch noch in einer weiteren Hinsicht aufhorchen: Nach Ansicht des Senats sei eine Einwilligung, wie vom Kläger behauptet, für die Datenverarbeitung gar nicht notwendig. Facebook schulde aufgrund seiner Nutzungsbedingungen ein „personalisiertes Erlebnis“ und könne sich daher auf die „Vertragserfüllung" nach Art. 6 Abs. lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage berufen.

Unternehmen sollten bis zur höchstgerichtlichen Klärung der Frage dennoch besser nicht darauf vertrauen, mithilfe des Vertrags mit ihren Kundinnen und Kunden die Verarbeitung von Daten für personalisierte Werbung etc. beliebig ausdehnen zu können. Selbst wenn in vielen Fällen eine liberalere Rechtsprechung der Aufsichtsbehörden und Gerichte in Datenschutzangelegenheiten für Österreich und die EU als Wirtschaftsstandort wünschenswert wäre, hat das OLG Wien dieses Mal im Hinblick auf die DSGVO den „Interpretationsbogen“ wohl überspannt. Es ist mit Blick auf die bisher eher restriktive Entscheidungspraxis und Meinung der europäischen Aufsichtsbehörden zu erwarten, dass das Urteil des OLG Wien in der Revision vom OGH korrigiert wird.

NewsMonitor

Sie interessieren sich für die neuesten Entwicklungen in den Bereichen Datenschutz und Arbeitsrecht? Mit dem NewsMonitor erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen – klar, verständlich und praxisnah. Hier finden Sie die bereits erschienen Folgen: