Stellungnahme zur Bundesvergabegesetz-Novelle 2026
Das CMS-Vergaberechtsteam hat zu wichtigen Punkten des Ministerialentwurfs der Bundesvergabegesetz-Novelle 2026 eine Stellungnahme verfasst, die auf der Parlaments-Website veröffentlicht ist.
Zur massiven Erhöhung des Schwellenwerts für Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung äußert sich CMS kritisch. Bezüglich der Verpflichtung zur „unbürokratischen“ Einholung von mindestens drei Angeboten oder Preisauskünften bei Direktvergaben ab EUR 50.000 wird die Einräumung von inhaltlichem, vergabespezifischem Rechtsschutz eingemahnt.
Kritisch äußert sich CMS auch zur geplanten Aufnahme von strafrechtlich sanktionierten Submissionskartellen in den Katalog der Ausschlussgründe nach § 78 Abs 1 Z 1 bei gleichzeitiger Beibehaltung des ausdrücklichen, unionsrechtlich determinierten Ausschlussgrundes in § 78 Abs 1 Z 4.
CMS adressiert – nicht zuletzt aufgrund der kurzen Begutachtungsfrist – in seiner nachstehenden Stellungnahme nur einzelne Punkte des Ministerialentwurf, die von besonderer Wichtigkeit sind. Bedenken bestehen auch gegen den neuen Ausschlussgrund aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ohne Möglichkeit zur Selbstreinigung.
Kritisch gesehen wird auch die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich eines verursachten Kartellschadens, zumal der EuGH ausgesprochen hat, dass es den Parteien frei stehen muss, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Die neue Verpflichtung zur Informationsherausgabe bezüglich gesondert anfechtbarer Entscheidungen erscheint in Fällen eines bereits erfolgten Widerrufs oder Zuschlags überschießend.
Bezüglich der neuen Gebührenregelung werden, insbesondere in dem Fall, dass sich ein Rechtsmittel gegen das Fehlen einer Bekanntmachung richtet, Nachbesserungen vorgeschlagen.