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VfGH – kein in­ner­ge­meind­li­cher Instanzenzug beim IFG

10 Jul 2026 Österreich 3 min. Lesezeit

Wir haben in unserem Newsletter vom 20. März über Zweifel an der Verfassungskonformität des IFG in Bezug auf den innergemeindlichen Instanzenzug berichtet. Nun hat der VfGH entschieden: Das IFG schließt den innergemeindlichen Instanzenzug aus und ist (in diesem Punkt) verfassungskonform.

Der Verfassungsgerichtshof hatte über Anträge mehrerer Verwaltungsgerichte entschieden, die sich gegen § 11 IFG, insbesondere gegen dessen Abs. 2, richteten. Ausgangspunkt waren Verfahren, in denen Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich den Zugang zu begehrten Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verweigert hatten. Die antragstellenden Verwaltungsgerichte bezweifelten, ob § 11 IFG verfassungskonform regelt, dass gegen solche Bescheide unmittelbar Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann, oder ob bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zunächst der innergemeindliche Instanzenzug (Berufung an den Gemeinderat) zu durchlaufen wäre.

Nach Ansicht der Verwaltungsgerichte sehe Art 118 Abs 4 B‑VG  grundsätzlich einen zweistufigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor, der nur ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen werden könne. § 11 IFG enthalte jedoch keinen ausdrücklichen Ausschluss dieses Instanzenzuges Dies verletze sowohl Art 118 Abs 4 B‑VG als auch das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 18 Abs 1 und Art 83 Abs 2 B‑VG. 

Der VfGH teilte diese Bedenken nicht. Er stellte zunächst klar, dass ein Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges zwar hinreichend klar und unmissverständlich geregelt sein müsse, jedoch keine bestimmte Formulierung oder die ausdrückliche Wiedergabe des Verfassungstextes erforderlich sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich der Ausschluss aus der gesetzlichen Regelung eindeutig ergebe.

Nach Auffassung des VfGH ergibt sich aus § 11 Abs 2 IFG eindeutig, dass gegen den Bescheid des informationspflichtigen Organs unmittelbar Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Die Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf „einen solchen Bescheid“ im Sinn des § 11 Abs 1 IFG, also auf den Bescheid des informationspflichtigen Organs selbst. Damit ist kein Raum für einen dazwischengeschalteten innergemeindlichen Instanzenzug. Zudem verfolgt das IFG erkennbar das Ziel einer raschen und effizienten Durchsetzung des Informationszugangs, was sich insbesondere in den verkürzten Entscheidungsfristen für Behörden und Verwaltungsgerichte zeigt. Ein zusätzlicher gemeindeinterner Instanzenzug würde diesem gesetzgeberischen Ziel widersprechen. 

Der Verfassungsgerichtshof erwähnte dabei auch die Stimmen in der Literatur, die diese Sichtweise befürwortet hatten, darunter auch jene des Verfassers (Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 2024, 83), was diesen naturgemäß freut.

Der Verfassungsgerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass § 11 Abs. 2 IFG den innergemeindlichen Instanzenzug verfassungskonform ausschließt und weder gegen Art 118 Abs 4 B‑VG noch gegen Art 18 Abs. 1 oder Art 83 Abs. 2 B‑VG verstößt. Die angefochtene Bestimmung ist ausreichend bestimmt und lässt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte klar erkennen. Sämtliche Anträge auf Aufhebung des § 11 IFG beziehungsweise seines Abs. 2 wurden daher abgewiesen.

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Verfassungsgerichtshof prüft die Rechtmäßigkeit des IFG


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