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Wer haftet bei außergewöhnlicher Therapieunverträglichkeit?

Ärztekrone

05/10/2015

In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Krankenhaus bzw. die behandelnden Ärzte auch für die Folgen einer außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Therapieverträglichkeit zu haften haben, wenn diese Therapie aufgrund eines Behandlungsfehlers erforderlich wird.

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Wer haftet bei außergewöhnlicher Therapieunverträglichkeit?
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Monika Ploier