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Wer haftet bei au­ßer­ge­wöhn­li­cher The­ra­pie­un­ver­träg­lich­keit?

Ärztekrone

05 Oct 2015 Österreich 1 min. Lesezeit

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In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Krankenhaus bzw. die behandelnden Ärzte auch für die Folgen einer außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Therapieverträglichkeit zu haften haben, wenn diese Therapie aufgrund eines Behandlungsfehlers erforderlich wird.

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Wer haftet bei außergewöhnlicher Therapieunverträglichkeit?
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