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Zur Zulässigkeit der Werbung mit "Ab"-Preisen und zur Werbung mit Vor­zugs­prei­sen

25 Aug 2016 Österreich 2 min. Lesezeit

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"Ab"-Preise

Reiseveranstalter können Pauschalpreisen mit einem bestimmten "Ab"-Preis bewerben und zugleich als weitere Angabe für andere Zeiträume jeweils zusätzlich zu zahlende Saisonzuschläge angeben. Eine Zusammenrechnungspflicht des "Ab"-Preises mit Zuschlägen ist nicht gegeben.

Ebenso erfordert auch die Pauschalreise-Richtlinie keine Pflicht, einzeln ausgewiesene Preisbestandteile zusammenzurechnen, wenn der Verbraucher in der Lage ist, selbst zu entscheiden, ob bezogen auf einen bestimmten Zeitraum ein Zuschlag zu entrichten ist1.

Vorzugspreise

Verbraucher werden von Reiseangeboten in die Irre geführt, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen. Die unrichtige Behauptung von "Vorzugspreisen" für die Leser bestimmter Printmedien erfüllt diese Voraussetzung.

Wenn Lesern verschiedener Printmedien dieselbe individualisierte Pauschalreise angeboten wird und sich auch preislich nicht unterscheidet, wird der unrichtige Eindruck eines "Vorzugspreises" bewirkt, welcher wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Daraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Bewerbung mit "Vorzugspreisen" schon dann irreführend ist, wenn Lesern verschiedener Magazine ein und derselben Mediengruppe (Medieninhaber) dieselben „Vorzugspreise“ angeboten werden.


1.) OGH 11.08.2015, 4 Ob 107/15m (OLG Linz 23.09.2015, GZ R 52/15-20; LG Linz 21.01.2015, GZ Cg 29/13w – "Pauschalreisen"

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