Open navigation
Suche
Büros – Österreich
Alle Standorte entdecken
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Insights – Österreich
Alle Insights entdecken
Suche
Expertise
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Austria
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Veröffentlichung 25 Aug 2016 · Österreich

Zur Zulässigkeit der Werbung mit "Ab"-Preisen und zur Werbung mit Vor­zugs­prei­sen

2 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

"Ab"-Preise

Reiseveranstalter können Pauschalpreisen mit einem bestimmten "Ab"-Preis bewerben und zugleich als weitere Angabe für andere Zeiträume jeweils zusätzlich zu zahlende Saisonzuschläge angeben. Eine Zusammenrechnungspflicht des "Ab"-Preises mit Zuschlägen ist nicht gegeben.

Ebenso erfordert auch die Pauschalreise-Richtlinie keine Pflicht, einzeln ausgewiesene Preisbestandteile zusammenzurechnen, wenn der Verbraucher in der Lage ist, selbst zu entscheiden, ob bezogen auf einen bestimmten Zeitraum ein Zuschlag zu entrichten ist1.

Vorzugspreise

Verbraucher werden von Reiseangeboten in die Irre geführt, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen. Die unrichtige Behauptung von "Vorzugspreisen" für die Leser bestimmter Printmedien erfüllt diese Voraussetzung.

Wenn Lesern verschiedener Printmedien dieselbe individualisierte Pauschalreise angeboten wird und sich auch preislich nicht unterscheidet, wird der unrichtige Eindruck eines "Vorzugspreises" bewirkt, welcher wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Daraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Bewerbung mit "Vorzugspreisen" schon dann irreführend ist, wenn Lesern verschiedener Magazine ein und derselben Mediengruppe (Medieninhaber) dieselben „Vorzugspreise“ angeboten werden.


1.) OGH 11.08.2015, 4 Ob 107/15m (OLG Linz 23.09.2015, GZ R 52/15-20; LG Linz 21.01.2015, GZ Cg 29/13w – "Pauschalreisen"

Zurück nach oben