Zielsetzung
Mit der Novelle sollen vor allem folgende Ziele erreicht werden:
- Anhebung der Schwellenwerte im Unterschwellenbereich und Überführung der Schwellenwerteverordnung ins Dauerrecht
- Erhöhung der Nachvollziehbarkeit der Vergabebestimmungen
- Vereinfachung und Digitalisierung des Vergabeverfahrens
- Überarbeitungen des Rechtsschutz- und Pauschalgebührensystems
Schwellenwerte
Die Novelle sieht eine deutliche Anhebung einzelner Schwellenwerte im Unterschwellenbereich vor. Dies betrifft insbesondere die Schwellenwerte bei Bauleistungen. Konkret ändern sich die einzelnen Schwellenwerte wie folgt:
| Vergabeverfahren | Leistung | Neu (in EUR) | Aktuell (in EUR) |
| Direktvergabe | Bauleistungen | 200.000 | 143.000 |
| Liefer-/Dienstleistungen (klassische AG) | 143.000 | 143.000 | |
| Liefer-/Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber) | 150.000 | 143.000 | |
| Besondere Dienstleistungen (klassische AG) | 200.000 | 100.000 | |
| Besondere Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber) | 200.000 | 150.000 | |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung | Bauleistungen | 2.000.000 | 500.000 |
| Liefer-/Dienstleistungen (klassische AG) | 143.000 | 143.000 | |
| Liefer-/Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber) | 200.000 | 143.000 | |
| Besondere Dienstleistungen (klassische AG) | 300.000 | 150.000 | |
| Besondere Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber) | 300.000 | 200.000 | |
| Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung | Bauleistungen | 2.000.000 | 1.000.000 |
| Liefer-/Dienstleistungen (klassische AG) | Entfällt | 143.000 | |
| Liefer-/Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber) | 150.000 | 143.000 | |
| Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | Bauleistungen (klassische AG) | Bei günstiger Gelegenheit | 143.000 |
| Bauleistungen (Sektorenauftraggeber) | 2.000.000 | 143.000 | |
| Liefer-/Dienstleistungen (klassische AG) | Bei günstiger Gelegenheit | Keine Schwelle | |
| Liefer-/Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber) | 150.000 | Keine Schwelle | |
Ausschlussgründe
Die Ausschlussgründe der novellierten Vergabegesetze werden vereinheitlicht und um weitere Straftatbestände ergänzt. Konkret ist die Aufnahme folgender Tatbestände geplant: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Missbrauch der Amtsgewalt, Vorteilsannahme und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verrat von Staatsgeheimnissen sowie Aufforderung und Gutheißung von mit Strafe bedrohten Handlungen. Außerdem sind künftig Unternehmer auszuschließen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung aus einem EWR-Staat vorliegt, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.
Selbstreinigung
Für eine Selbstreinigung muss ein Unternehmer künftig nicht nur mit den Ermittlungsbehörden, sondern auch mit dem öffentlichen Auftraggeber aktiv zusammenarbeiten und an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung mitwirken. Liegt der Ausschlussgrund gemäß § 78 Abs 1 Z 4 vor, aber noch keine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung, genügt es, dass die aktive Zusammenarbeit laufend erfolgt. In den Erläuternden Bemerkungen wird unter Verweis auf EuGH Rs C-124/17, Vossloh Laeis, Rz 28 und 33, klargestellt, dass aber nur die für die Prüfung der Wiederherstellung der Zuverlässigkeit unbedingt erforderlichen Maßnahmen dargelegt werden müssen. Wurde en Unternehmer durch eine rechtskräftige gerichtliche oder behördliche Entscheidung in Österreich, der EU oder einer EWR-Vertragspartei von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen, kann während des festgelegten Ausschlusszeitraums keine Selbstreinigung erfolgen.
Rahmenvereinbarung
Nunmehr wird auch im Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung – sofern kein Widerruf erfolgt – eine Zuschlagsentscheidung vorgesehen, welche eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. Klargestellt wird zudem, dass bereits die Reihung der Unternehmer anfechtbar ist und bei Rahmenvereinbarungen keine automatische Abnahmeverpflichtung für Auftraggeber besteht.
Nachweise
Künftig genügt es, dass die Eignung spätestens zum Ablauf des Prüfzeitpunktes vorliegt (Nachweisfrist, Datenbankzugriff, Mängelbehebungsfrist). Für die Befugnis bleibt der Nachweiszeitpunkt unverändert.
Bekanntmachungen
Open Government Data bleibt erhalten, der Inhalt österreichischer Bekanntmachungen orientiert sich aber künftig näher an den eForms. Insbesondere soll es keine technischen Abweichungen oder neue, zusätzliche Felder geben. Die Datenmeldungen im Oberschwellenbereich werden damit auf EU- und nationaler Ebene identisch sein.
Bekanntgaben
Wie auf Bundesebene sind auch Auftraggeber im Vollzugsbereich der Länder künftig verpflichtet, jeden vergebenen Auftrag öffentlich bekanntzugeben, sofern der Auftragswert über EUR 50.000 liegt. Die Veröffentlichung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erteilung des Zuschlags erfolgen.
Wenn ein nicht offenes oder ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt wird, muss eine Widerrufsentscheidung nach Ende der Frist für Teilnahmeanträge künftig sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene bekanntgemacht werden.
Pauschalgebühren
Das Pauschalgebührensystem wird überarbeitet, um mehr Transparenz zu schaffen. Im Lichte des EuGH-Urteils EPIC wird klargestellt, dass Auftraggeber bereits in den Ausschreibungsunterlagen sämtliche Informationen bereitstellen müssen, welche für die Gebührenberechnung benötigt werden. Dafür haften sie auch.
In Bezug auf Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren wird in Zukunft nicht mehr mit „festen“ Gebührensätzen gearbeitet, sondern mit insgesamt sechs neuen Gebührenkategorien abhängig vom Auftragswert. So fallen etwa bei einem (geschätzten) Auftragswert bis EUR 500.000 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 400 und ab EUR 50.000.000 Gebühren in Höhe von EUR 50.000 an. Einstweilige Verfügungen sind einheitlich mit EUR 100 zu vergebühren.
Beteiligungsmöglichkeit
Es besteht die Möglichkeit, zum vorliegenden Gesetzesentwurf bis 7.11.2025 eine Stellungnahme abzugeben (Vergaberechtsgesetz 2026 (58/ME) | Parlament Österreich). CMS wird den Entwurf genau prüfen und eine Stellungnahme erstatten. Davon werden wir Sie informieren.
Haben Sie Fragen zum Gesetz oder wollen Sie uns mitteilen, was Sie am Entwurf stört oder Sie für verbesserungswürdig halten? Kontaktieren Sie uns gerne!