IP-Reality Check: GEORGE ORWELL als Marke? Big Brother sagt: No way.
Bitte bestätigen Sie, dass Sie ein Mensch sind, um die Audiowiedergabe zu starten.
Autor:innen
EUIPO Große Beschwerdekammer · 19. Dezember 2025 · R 2248/2019-G
Warum der berühmteste Dystopie-Autor nicht ins Markenregister darf und was das für Ihre Markenstrategie bedeutet.
Der Name George Orwell steht wie kaum ein anderer für politische Dystopien, gesellschaftliche Warnungen und zeitlose Literatur. Doch kann ein so berühmter Autorenname als Marke geschützt werden? Der Nachlass des Autors wollte genau das, und scheiterte. Die Große Beschwerdekammer des EUIPO bestätigte am 19. Dezember 2025 die Ablehnung der Marke GEORGE ORWELL.
Der Fall: Kann ein berühmter Name eine Marke sein?
Der Nachlass von George Orwell beantragte 2018 die Eintragung des Namens als EU-Wortmarke – unter anderem für:
- Klasse 9: Filme, Podcasts, E‑Books, digitale Medien
- Klasse 16: Bücher, Poster, Magazine
- Klasse 41: Unterhaltung, Bildung, Events
Ziel war es, die Nutzung des Namens für Produkte und Dienstleistungen zu kontrollieren. Doch schon der erstinstanzliche Prüfer lehnte die Registrierung ab: Der Name sei beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Daraufhin wurde der Nachlass mit seinem Rechtsmittel 2020 an die Große Beschwerdekammer verwiesen, weil es widersprüchliche Entscheidungen zu berühmten Namen gab. 2025 wurde die Beschwerde des Nachlasses schließlich abgewiesen.
Warum die Markeneintragung abgelehnt wurde: "Subject Matter" – nicht Herkunft
Laut der Großen Beschwerdekammer beschreibt der Name den thematischen Inhalt der Waren und Dienstleistungen auf drei Ebenen:
- Werke von Orwell – etwa Bücher oder Filme, die seine Texte enthalten.
- Werke über Orwell – Biografien, Dokumentationen, Ausstellungen.
- Werke, die von Orwell inspiriert sind – Events, Lehrmaterialien, Diskussionen über seine Ideen.
Der Name George Orwell wird vom Publikum nicht als Hinweis auf ein Unternehmen, sondern als Inhaltsbeschreibung verstanden. Das Publikum muss "keinen Denkprozess anstrengen", um den Bezug zu erkennen – ein starkes Indiz für fehlende Unterscheidungskraft.
Die sechs Kriterien des EUIPO für berühmte Namen
Wann ist ein Autorenname beschreibend? Die Große Beschwerdekammer nutzte den Fall, um sechs Kriterien festzulegen, die bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit von Autorennamen relevant sind:
- Bekanntheit und Anerkennung des Autors
- Verbreitung der Werke (Lehrpläne, Verfilmungen, Adaptionen)
- Soziale und kulturelle Verankerung (Straßennamen, Preise, Denkmäler)
- Zeitraum der Bekanntheit, auch nach dem Tod
- Vom Autorennamen abgeleitete Begriffe (z.B. "Orwellian")
- Marktrealität – etwa eigenständige Orwell-Regale in Buchhandlungen
Wichtig: Es handelt sich um keine abschließende Liste. Es bedarf immer einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall.
Urheberrecht schützt das Werk – nicht den Namen
Auch wenn Orwells Werke bis 2020 in der EU urheberrechtlich geschützt waren, hat dies keinen Einfluss auf die markenrechtliche Beurteilung.
- Das Urheberrecht ist zeitlich beschränkt, Markenrechte können ewig bestehen. Daher darf das Urheberrecht nicht zu einem Marken-Monopol führen.
- Persönlichkeitsrechte wie Namensnennung sind nicht mit Markenrechten vergleichbar.
Kurz: Das Bestehen von Urheberrechten ist kein Freifahrtschein für eine Markeneintragung.
Wer der Anmelder ist, spielt keine Rolle
Ob die Markenanmeldung von Erben, einer Stiftung oder einem fremden Unternehmen kommt, für die Prüfung gilt: Die Identität des Anmelders ist für die Prüfung absoluter Eintragungshindernisse irrelevant.
Markenrechte sind übertragbar; daher muss die Prüfung objektiv erfolgen. Auch prominente Nachlässe erhalten keine Sonderbehandlung.
Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Der Fall zeigt: Berühmte Namen sind nicht automatisch markenfähig. Zwar können Autorennamen generell als Marke eingetragen werden, doch je berühmter die Person, desto eher wird der Name als Inhaltsbeschreibung wahrgenommen.
Praxis-Tipp: Frühzeitig prüfen, ob der Name im konkreten Waren- und Dienstleistungskontext als Herkunftshinweis funktioniert – nicht nur als Themenangabe. Diese Unterscheidung entscheidet über Erfolg oder Scheitern einer Markenanmeldung.
Wie wir Sie unterstützen können
Die Eintragung von Namen berühmter Persönlichkeiten ist komplex, aber nicht ausgeschlossen. Ob Autorennamen, Musikernamen oder historische Figuren – die Eintragungsfähigkeit hängt vom Einzelfall ab.
Unser Beratungsangebot umfasst insbesondere:
- Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Marken: Check von absoluten und relativen Eintragungshindernissen.
- Beratung bei der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, um das Risiko einer Ablehnung zu minimieren.
- Begleitung im Beschwerdeverfahren: Vertretung vor dem EUIPO.
Erfahren Sie mehr über unser Beratungsangebot im Bereich Marken- und Designschutz.