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Keine Rechtssicherheit trotz Ja zu Mindestzinsklauseln in Unternehmerkreditverträgen

11/2019

Können Mindestzinsregelungen in Krediten gültig vereinbart werden? Für Kreditverträge mit Verbrauchern hat der OGH diese Frage in den letzten Jahren wiederholt verneint. Für Kreditverträge mit Unternehmern hatte der OGH diese Frage unlängst zu beurteilen und bejaht. Aber: Es ist Vorsicht geboten.

EURIBOR-Floor-Klauseln international weit verbreitet

Im Kreditgeschäft werden regelmäßig Zinsvereinbarungen geschlossen, die eine variable Verzinsung vorsehen. In diesem Fall setzt sich der vereinbarte Gesamtzinssatz aus einer Referenzgröße, häufig dem EURIBOR, sowie aus einem Aufschlag, einer Marge, zusammen. Wir leben schon länger in einem Zins-Umfeld, in dem der EURIBOR negativ ist. International hat sich daher – jedenfalls in Kreditverträgen zwischen Banken und Unternehmern – der Standard herausgebildet, dass für Zwecke der Zinsberechnung für den EURIBOR zumindest ein Wert von Null angenommen wird. Die vereinbarten Zinsen entsprechen im Ergebnis dann zumindest immer der jeweiligen Marge (EURIBOR-Floor). Die Bank will dadurch nicht nur klarstellen, dass dem Kreditnehmer keine Negativ-Zinsen für die Kreditgewährung zu zahlen sind, sondern sich auch ein Mindestentgelt sichern. Für Konsumentenkredite hat der OGH in der Vergangenheit wiederholt ausgesprochen, dass derartige Klauseln ungültig sind und sich dabei auf das im Konsumentenschutzgesetz verankerte Zweiseitigkeitsgebot für Zinsgleitklauseln berufen. Für Unternehmerkredite hatte der OGH im Juni 2019 eine Mindestzinsklausel zu beurteilen.  

Aktuelle OGH-Entscheidung zu Mindestzinsvereinbarung

In der Entscheidung vom 25.06.2019 (OGH 1 Ob 75/19i) ging es um eine Zinsregelung , bei der die Parteien einerseits eine variablen Verzinsung (EURIBOR plus einer Marge von 2%), gleichzeitig aber einen jedenfalls zu zahlenden Mindestzinssatz von 2,75% p.a. vereinbart hatten. In der ersten Instanz hat das Handelsgericht Wien diese Regelung für unzulässig erklärt und damit, milde gesagt, für Irritationen am Bankenmarkt gesorgt. Dieser Mindestzinssatz wurde von den Parteien in zwei vom OGH zu beurteilenden Kreditverträgen aufgenommen. Der OGH hat diese Regelung für beide Kreditverträge für zulässig erklärt, jedoch mit unterschiedlicher Begründung: 

  • In dem einen Kreditvertag wurde die konkrete Mindestzinsregelung zwischen den Parteien individuell verhandelt. Es stand nicht von vornherein fest, dass die Bank nur eine Zinsregelung mit einem Mindestzins abschließen würde. Der Kreditnehmer verlangte in den Verhandlungen die Freilassung von Sicherheiten. Als Gegenleistung bestand die Bank auf der Aufnahme eines Mindestzinssatzes. 
  • In dem zweiten, späteren Kreditvertrag war die Mindestzinsregelung von Anfang an enthalten. Der OGH hat jedoch festgestellt, dass ein solcher Mindestzinssatz das vom Kreditnehmer zu zahlende Entgelt festlegt und damit eine Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers ist. Das klingt zwar banal, ist es aber nicht, da die Rechtsprechung den Begriff Hauptleistungspflicht äußerst eng auslegt. Auch das Handelsgericht Wien hat in der ersten Instanz angenommen, dass die Mindestzinsregelung eine bloße Nebenbestimmung ist.

Der OGH hat aus den oben genannten Gründen den Mindestzinssatz in keinen der beiden Kreditverträgen einer strengen Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterzogen und sich dadurch die Prüfung erspart, ob eine solche einseitige Zinsgleitklausel den Kreditnehmer ohne sachliche Rechtfertigung gröblich benachteiligt. Der Mindestzinssatz wurde daher wirksam vereinbart.

Warum besteht dennoch weiterhin Rechtsunsicherheit?

Während diese Entscheidung des OGH mit einer gewissen Erleichterung im Markt seitens der Banken aufgenommen wurde, so ist für Banken bei Verwendung von EURIBOR-Floor-Klauseln oder ähnlichen Indikator-Floor-Klauseln aus folgenden Gründen weiterhin Vorsicht geboten: 

  • Der OGH hatte keine Indikator-Floor-Klausel zu beurteilen, wo der Mindestzinssatz nur unter gewissen Umständen – EURIBOR wird negativ – über das „Einfrieren“ einer Berechnungsgröße schlagend wird. Der OGH hat nach seiner Ansicht eine „echte“ Mindestzinssatzregelung zu beurteilen, wonach der Mindestzinssatz als Fixum immer und jedenfalls zu zahlen ist, unabhängig von der Entwicklung des Referenzzinssatzes. Diesen „echten“ Mindestzinssatz hat der OGH als Hauptleistung gesehen und damit nicht näher auf seine sachliche Rechtfertigung geprüft. Ob die gleichen Erwägungen für eine Indikator-Floor-Klausel (wie der verbreitete EURIBOR-Floor) gelten, die nur im Ergebnis zu einem Mindestzinssatz führt (wobei dies zugegebenermaßen keine intransparente, komplexe Rechenaufgabe darstellt), ist weiterhin offen. 
  • Der OGH hat ausdrücklich nicht beurteilt, ob die Vereinbarung eines variablen Zinses in Kombination mit einem Mindestzins (also eine bloße Erhöhungsmöglichkeit) zulässig ist. Die Bank hat in dem zu beurteilenden Fall nie höherer Zinsen als die vereinbarten Mindestzinsen verrechnet aufgrund des niedrigen, teils negativen EURIBORs. Der OGH könnte daher künftig die Auffassung vertreten, dass derartige „echte “Mindestzinsregelungen zwar wirksam sind, die variable Erhöhungsmöglichkeit aber nicht. Die Vereinbarung eines Mindestzinses würde dann praktisch einer Vereinbarung eines Fixzinses gleichkommen. 

Empfehlungen für die Praxis

Kreditgebern empfehlen wir im Umgang mit Mindestzinsklauseln daher

  • sich bei der Vertragsgestaltung an der Formulierung der vom OGH beurteilten „echten“ Mindestzinssatzregelung zu orientieren 
  • und (weiterhin) darauf zu achten, dass die konkrete (variable) Zinsvereinbarung verhandelt wird, dem Kreditnehmer daher zumindest ein Alternativangebot ohne Mindestzins gemacht wird. Dem Kreditnehmer könnte etwa eine variable Verzinsung ohne (EURIBOR-)Floor, aber dafür mit entsprechend höherer Marge oder eine Fixzinsregelung als Alternative angeboten werden. Häufig sehen wir auch Vereinbarungen, wonach der Zinsfloor dann nicht zur Anwendung kommen soll, wenn die Parteien ein Zinshedging-Instrument abschließen.

In jedem Fall bleiben die Reaktionen in der Literatur auf diese Entscheidung und die weitere Entwicklung der Judikatur zu Zins-Floor-Klauseln mit Spannung abzuwarten.  
 

Autoren

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Günther Hanslik
Managing Partner
Wien
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Kai Ruckelshausen
Partner
Wien