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Achtung - Systemvergleich

23/08/2016

Nach der allgemeinen Regel müssen Systemvergleiche wahr, sachlich und informativ sein. Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen und aggressive Tendenzen sind selbst dann sittenwidrig, wenn eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber fehlt. Die Beweislast für die Richtigkeit vergleichender Werbung trifft den Werbenden.

Die blickfangartige Hervorhebung des Gegensatzpaares "Feinstaub" und "KeinStaub" legt das Verständnis der Leser nahe, Heizen mit Fernwärme führe zu überhaupt keiner Feinstaubbelastung. Selbst wenn man diese Werbeaussage nicht wörtlich nimmt, deutet sie jedoch zumindest daraufhin, dass die von Fernwärme-Heizungen bewirkte Feinstaubbelastung ebenfalls vergleichsweise sehr gering bzw überhaupt die geringstmögliche sei.

Im gegenständlichen Fall (OGH 17.11.2015, 4 Ob 129/15x (OLG Wien 17.06.2015, Gz 30 R 19/15g-10; HG Wien 27.03.2015, Gz 39 Cg 71/14f – "Feinstaub/KeinStaub")) stellte das Gericht allerdings fest, dass Fernwärme keine ins Gewicht fallende geringere Feinstaubbelastung aufweist. Die Aussage sei daher unrichtig und nach § 2a UWG herabsetzend.

Aus dieser Entscheidung können mehrere Lehren gezogen werden: Die beklagte Partei, eine Fernwärme-Anbieterin, beabsichtigte mit ihrer Werbung "Feinstaub/KeinStaub" wohl keinen Systemvergleich. Gerade pauschale, schlagwortartige Aussagen stellen jedoch aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise sehr oft einen solchen Systemvergleich dar. Aus der Sicht der Verbraucherkreise liegt in einer derartigen schlagwortartigen Aussage nicht nur die Hervorhebung einer bestimmten Produkteigenschaft, sondern zugleich eben auch eine vergleichende Werbung. Dass kein bestimmtes Konkurrenzprodukt oder kein bestimmtes Unternehmen als Hersteller angesprochen wurde, spielt dabei keine Rolle.

Zugleich ist der Werbende für die Richtigkeit seiner werblichen Aussage verantwortlich, dh beweispflichtig. Trifft eine so pauschale Behauptung wie etwa dass Fernwärme keine Feinstaubbelastung erzeuge, nicht zu bzw ist sie aus Sicht des Werbenden nicht beweisbar, liegt eine unrichtige und damit unzulässige werbliche Aussage vor.

Eine unzulässige Aussage kann – gerade durch pauschale schlagwortartige Formulierungen – auch sehr leicht wie im gegenständlichen Fall herabsetzend wirken.

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Egon Engin-Deniz
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Wien