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Keine Marktabschottung durch kurzfristig kündbare Exklusivverträge

24/10/2013

Die beiden marktbeherrschenden Wiener Funktaxibetreiber haben einzelne Taxiunternehmen derart exklusiv an sich gebunden, dass ein Fahrzeug, das über eine Funkzentrale vermittelt wird, nicht zugleich Aufträge über ein App-Service entgegen nehmen darf. Diese Verträge sind ohne Einschränkung kurzfristig kündbar. Neue App-Betreiber haben deshalb einen Behinderungswettbewerb und Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vorgeworfen.

Das KOG (27.6.2013, 16 Ok 7/12) bestätigte die Abweisung des Abstellungsantrages aus folgenden Gründen: missbräuchlich sind Verhaltensweisen eines Marktbeherrschers, die die Struktur eines bereits geschwächten Marktes beeinflussen können. Zwar ist die von einem marktbeherrschenden Lieferanten auferlegte Verpflichtung des Abnehmers, seinen gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil von ihm zu beziehen, generell untersagt. Die Ausschlusswirkung von Exklusivvereinbarungen hängt neben der Größe des gebundenen Anteils aber auch von der Laufzeit ab.

Eine die Bedeutung von Laufzeit und Kündigungsfrist für die Abschottungswirkung von Bezugsbindungen zu sehr einschränkenden Ansicht verneinte das KOG. Auch marktbeherrschenden Unternehmen ist wie normalen Unternehmen einzuräumen, dass selbst unbefristete Verträge nur eine geringe Bindungs- und damit Abschottungswirkung entfalten, wenn sie ohne Einschränkung unter Einhaltung einer kurzer Kündigungsfristen aufgelöst werden können. In der gebotenen Einzelfallbetrachtung war nicht ersichtlich, dass die – kurzfristig und ohne Einschränkungen – lösbaren Bindungen den Wechsel eines Taxis zu einem Wettbewerber unmöglich gemacht oder so erschwert hätten, dass der Markt abgeschottet worden wäre, zumal eine beträchtliche Zahl von Taxis nicht gebunden ist.

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Bernt Elsner
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Wien