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Klarstellung zu Aus­bil­dungs­kos­ten­rück­ersatz: keine Rückwirkung von § 11b AVRAG

CMS NewsMonitor | Folge 50

05 Nov 2026 Österreich 2 min. Lesezeit

 
Seit 28.03.2024 haben Arbeitgeber:innen nach § 11b AVRAG die Kosten einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu tragen, die Voraussetzung für die vereinbarte Tätigkeit ist; die Teilnahme gilt als Arbeitszeit. Übergangsbestimmungen fehlen. Ob die neue Regelung auch Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen nach § 2d AVRAG erfasst, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, war in der Lehre umstritten.

Der OGH hat diese Frage nun in einer von uns erwirkten Entscheidung erstmals geklärt – zu Gunsten der Arbeitgeber:innen (OGH 9 ObA 65/26p):

Ein Arbeitnehmer hatte 2023 eine für seine Tätigkeit zwingend erforderliche Ausbildung absolviert und sich verpflichtet, die Kosten bei Eigenkündigung binnen drei Jahren aliquot zurückzuerstatten. Nach seiner Kündigung Ende 2024 behielt die Arbeitgeberin den Rückersatzbetrag ein. Der Arbeitnehmer berief sich auf § 11b AVRAG: Der Anspruch entstehe erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, als die neue Bestimmung bereits galt.

Der OGH sah das – wie schon die Vorinstanzen – anders: 

  • Mangels Rückwirkungsanordnung ist § 11b Abs 1 Z 2 AVRAG nach § 5 ABGB nicht auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.
  • Maßgeblich ist weder die Teilnahme an der Ausbildung noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern der Abschluss der Rückersatzvereinbarung: Die Pflicht zur Absolvierung der Ausbildung samt Kostenrückersatz ist ein Zielschuldverhältnis, das Vertrauen der Parteien auf die damalige Rechtslage ist geschützt.
  • Vor dem 28.3.2024 geschlossene Vereinbarungen bleiben daher von § 11b AVRAG unberührt; für danach geschlossene gilt diese Bestimmung. Auch das Unionsrecht ändert daran nichts.

Offen bleibt allerdings, wie der Anwendungsbereich des § 11b AVRAG abzugrenzen ist und in welchem Verhältnis er zu § 2d AVRAG steht. Schon zuvor hatte der OGH betont, dass § 11b AVRAG – wie § 2d AVRAG – ein Arbeitsverhältnis voraussetzt (9 ObA 36/25x), und Rückersatzvereinbarungen ohne korrekte Aliquotierung bleiben zur Gänze nichtig (RS0124682).

Für die Praxis bedeutet dies: Arbeitgeber:innen können Ausbildungskosten aus Altvereinbarungen weiterhin zurückfordern, sofern diese § 2d AVRAG entsprechen; Arbeitnehmer:innen können sich dagegen nicht auf § 11b AVRAG berufen.

Ob bei neuen Vereinbarungen über Pflichtausbildungen noch ein Rückersatz zulässig ist, bleibt offen. Rückersatzklauseln sollten daher auf Ausbildungen außerhalb des § 11b AVRAG beschränkt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Gestaltung Ihrer Ausbildungsvereinbarungen.

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