Home / Veröffentlichungen / Meldepflichten gemäß EMIR

Meldepflichten gemäß EMIR

2014-02

Mittels der am 16.8.2012 in Kraft getretenen European Market Infrastructure Regulation (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, kurz als „EMIR“ oder auch „Derivate-VO“ bezeichnet) soll der europäische Derivatemarkt transparenter und sicherer gestaltet werden. Mittlerweile wurde der durch EMIR vorgegebene Rahmen durch zahlreiche technische Standards und Auslegungsentscheidungen weiter ausgearbeitet. 

Derivate sind Geschäfte, deren Wert sich von den Preisschwankungen des dem Geschäft zugrunde liegenden Vermögenswertes ableitet. Ein Derivat liegt insbesondere dann vor, wenn es in der Liste des Anhangs I, Abschnitt C, Nr. 4-10 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente angeführt ist. 

Artikel 9 Absatz 1 der EMIR sieht nun die Meldepflicht für alle Abschlüsse, Änderungen oder Beendigungen von Derivatekontrakten vor. Demnach sind gemäß EMIR Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatekontrakte in Bezug auf Waren, Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, finanzielle Differenzgeschäfte etc. von der Meldepflicht umfasst. 

Nicht nur OTC-Derivate, also außerbörslich gehandelte Derivate, sondern auch börslich gehandelte Derivate fallen unter die Meldepflicht, die durch einen technischen Regulierungs6- und einen technischen Durchführungsstandard7 der Europäischen Kommission konkretisiert wird. 

Ab dem 12.2.2014 sind alle Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der EMIR verpflichtet, den Abschluss neuer bzw. die Änderung oder vorzeitige Beendigung bestehender Derivatekontrakte an ein Transaktionsregister zu melden. Meldepflichtig sind Gegenparteien und zentrale Gegenparteien. Gegenparteien werden in finanzielle (Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen etc.) und nichtfinanzielle Gegenparteien (in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen) unterteilt. 

Gegenparteien müssen sicherstellen, dass die von ihnen abgeschlossenen Derivategeschäfte und jegliche Änderungen und Beendigungen von Derivatekontrakten einem registrierten oder anerkannten Transaktionsregister gemeldet werden. Die Meldung hat an ein Transaktionsregister zu erfolgen, das von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) registriert oder anerkannt wurde. Die Einzelheiten des Geschäfts sind spätestens an dem Arbeitstag zu melden, der auf den Abschluss, die Änderung oder Beendigung eines Kontrakts folgt. In den Meldungen sind neben den Angaben zum gehandelten Kontrakt selbst auch zahlreiche Informationen zu den Geschäftsbeteiligten, also dem Kunden, Kontrahenten, Broker und zentralen Gegenparteien zu übermitteln. 

Zur Identifizierung des Meldepflichtigen sowie aller weiterer am Geschäft beteiligten Unternehmen schreiben die technischen Standards der Europäischen Kommission als Identifikationsart den Legal Entity Identifier („LEI“) vor. 

Für die Beantragung eines LEI stehen sogenannte Local Operating Units („LOU“), die grenzüberschreitend tätig sein können, zur Verfügung. Eine detaillierte Übersicht über derzeit aktive LOU kann unter dem nachstehenden Link abgerufen werden: www.leiroc.org/publications/gls/lou_20131003_2.pdf. Zukünftig wird vermutlich auch die Österreichische Kontrollbank (OeKB) als österreichische Vergabestelle für (pre-)LEIs zur Verfügung stehen. Eine nachträgliche Übertragung eines bereits beantragten (pre-)LEI an eine andere LOU ist möglich. 

Zu melden sind rückwirkend sämtliche Derivate, die nach dem Inkrafttreten der EMIR am 16.8.2012 abgeschlossen wurden. Die nachträgliche Meldepflicht stellt für die Unternehmen einen nicht unerheblichen Aufwand dar.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten.

7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister.

Weitere Beiträge von Dr. Martin Zuffer finden Sie auf unserem CMS Blog.
Weitere Beiträge von Mag. Marika Lomashvili finden Sie auf unserem CMS Blog.

Autoren

Foto vonMartin Zuffer
Martin Zuffer
Partner
Wien