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Neu ab 2018: Identifikationsnummern als Voraussetzung für Wertpapiergeschäfte

13/12/2017

Mit dem Jahreswechsel steht eine Erweiterung der Meldepflichten der Banken und Kreditinstitute in Sachen Wertpapierhandel ins Haus: Wer also Wertpapiertransaktionen unter Zuhilfenahme von Finanzdienstleistern durchführen will, benötigt ab Jänner 2018 eine Identifikationsnummer. Das betrifft – auf Grundlage der MiFID II-Richtlinie – sowohl juristische als auch natürliche Personen. Rechtzeitiges Handeln ist geboten, um Verzögerungen beim Wertpapierhandel im neuen Jahr zu vermeiden.

Juristische Personen:  Identifikationsnummer (LEI) online beantragen

Für den Handel mit Wertpapieren benötigt jede juristische Person im weiteren Sinn, einschließlich von Personengesellschaften und auch eingetragenen Einzelunternehmern, ab dem 3.1.2018 eine 20-stellige Zahl, den Legal Entity Identifier (LEI). Dieser identifiziert sie für die Zwecke des Wertpapierhandels weltweit. Jede Verfügung über Wertpapiere (Kauf, Verkauf, (Um-)Buchungen) darf ab diesem Datum nur unter Angabe des LEI gegenüber dem jeweiligen Finanzdienstleister erfolgen.

Der LEI kann bei zahlreichen Dienstleistern beantragt werden, wobei die OEKB das „WM Leiportal“ (www.wm-leiportal.org) des WM Datenservice ausdrücklich empfiehlt und alle Anträge österreichischer juristischer Personen, die an das WM Leiportal gerichtet sind, überprüft. Die Beantragung und Erteilung kann vollständig online erfolgen.

Anzugeben sind bei der Beantragung neben den Grunddaten des Unternehmens (Firma, Geschäftsanschrift, Registernummer etc.) insbesondere auch die direkte Muttergesellschaft und die weltweit höchste Muttergesellschaft, sofern vorhanden. Maßgeblich dafür, ob eine Muttergesellschaft vorliegt, ist die Konsolidierung des Jahresabschlusses der Untergesellschaft mit jener der Muttergesellschaft.

Der LEI ist jährlich zu verlängern, wobei die Erstbeantragung EUR 80, die Verlängerung EUR 70 pro Jahr kostet.

Nach Erteilung des LEI ist dieser an die jeweilige depotführende Bank zu übermitteln.

Natürliche Personen: Kennung (NCI) wird automatisch von zuständiger Bank generiert

Auch natürliche Personen, die nicht eingetragene Unternehmer sind, müssen ab 3.1.2018 bei jeder Wertpapiertransaktion eine Kennung, den National Client Identifier (NCI), angeben. Hierbei wird der National Client Identifier allerdings von der depotführenden Bank anhand der ihr bekannten Daten (Name, Geburtsdatum, Nationalität) grundsätzlich automatisch und ohne gesondertes Entgelt generiert. Im Einzelfall, vor allem bei ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, kann es jedoch erforderlich sein, der jeweiligen Bank den NCI bekannt zu geben.

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Arno Zimmermann
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Wien