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Verschärfung der Transparenzpflichten

Newsflash | Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes

Veröffentlicht  am 24.11.2022

Am 01.01.2023 müssen gemäß Art 20 Abs 5 B-VG Organe im Bereich der Verwaltung von ihnen in Auftrag gegebene Studien, Gutachten und Umfragen, samt deren Kosten veröffentlichen.

Wer ist betroffen?
Nach dem Gesetzeswortlaut: „Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe“. Das Gesetz knüpft an einen funktionellen Organbegriff an. Somit kommen auch Rechtsträger (z. B. GmbH, AG, Verein) als Verpflichtete in Betracht, die außerhalb der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung eingerichtet sind, wenn sie Aufgaben der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung übernehmen. Insbesondere können auch öffentliche Auftraggeber von den neuen Transparenzpflichten erfasst sein.

Welche Rechtsträger mit einem Naheverhältnis zur öffentlichen Hand konkret betroffen sind, ist noch nicht geklärt. Es liegt nahe, dass alle Rechtsträger, die schon bisher der Auskunftspflicht unterliegen, auch die neuen Transparenzpflichten zu beachten haben. Die Rechtsprechung hat die Auskunftspflicht bei ausgegliederten Rechtsträgern mit einem besonderen Naheverhältnis zur staatlichen Verwaltung bejaht. Für die Beurteilung relevante Faktoren waren etwa das Alleineigentum des Bundes, Aufsichts- oder Weisungsrechte und die Ausführung von Aufgaben, die eng mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. 

Welche Dokumente müssen veröffentlicht werden?
Unter die Veröffentlichungspflicht fallen von Dritten erbrachte entgeltliche Werke, die die Erbringung von geistigen Leistungen zum Inhalt haben. Dazu zählen neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Studien, Gutachten und Umfragen auch Leitbilder, Konzepte, Publikationen, Werbebroschüren sonstigen Publikationen und Vergleichbares.

Gibt es Ausnahmen von dieser Transparenzpflicht?
Ja, wenn die Dokumente aus bestimmten gesetzlich aufgezählten Gründen geheim gehalten werden müssen.  Allerdings ist eine laufende Überprüfung erforderlich, um zu evaluieren, ob das Gebot zur Geheimhaltung noch besteht. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass sich das Geheimhaltungserfordernis im Lauf der Zeit ändern kann.

Wenn (lediglich) eine teilweise Geheimhaltung erforderlich ist, sollen die Dokumente unter Weglassung der betroffenen Teile veröffentlicht werden. Das heißt, dass beispielsweise personenbezogene Daten geschwärzt werden können bzw. sollen.

Wo müssen diese Dokumente veröffentlicht werden?
Die Dokumente müssen proaktiv und ohne konkrete Anfrage veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann auf der eigenen Website, aber auch über eine zentrale Internetseite für mehrere Organe gemeinsam erfolgen.

Key contacts

Marlene Wimmer-Nistelberger
Marlene Wimmer-Nistelberger
Partnerin
Wien
Robert Keisler
Robert Keisler
Partner
Wien