Netzentgelte neu: SNE-G-V Begutachtungsentwurf veröffentlicht – Möglichkeit zur Stellungnahme bis 24. Juli
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Die E-Control hat den lang erwarteten Begutachtungsentwurf für die Systemnutzungsentgelte-Grundsatz-Verordnung (SNE-G-V) am 29. Juni veröffentlicht (Aktuelle Begutachtungsentwürfe - E-Control). Inkrafttreten soll sie am 1. Jänner 2027. Bis 24. Juli können dazu Stellungnahmen abgegeben werden.
Die SNE-G-V legt die Methodik und die Prinzipien gemäß dem neuen Netzentgeltdesign des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) fest, auf deren Basis jährlich die Netztarife bestimmt werden.
Die SNE-G-V ist daher für jede:n Netznutzer:in relevant. Für Speicherbetreiber:innen sind die Bestimmungen zur Entgeltbefreiung für „systemdienliche Speicher“ allerdings ein must-read. Wir haben für Sie die kritischsten Punkte zusammengefasst, die vor allem Speicher betreffen:
1. Neue Struktur der Netzentgelte
Grundsätzlich werden die drei wichtigsten regelmäßigen SNE, nämlich (i) Netznutzungsentgelt (NNE) bestehend aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis, (ii) Netzverlustentgelt (NVE) und (iii) Regelleistungsentgelt (RLE) anhand des höchsten Viertelstundenwertes am Netzanschlusspunkt (NAP) pro Monat berechnet. Zu diesen SNE kommen die Bruttokomponente als Entgelt für die Netzebenen 1 und 2 in Ct/kWh entnommener Energie hinzu sowie das Entgelt für zuordenbare Blindleistung, wenn am NAP gesonderte Maßnahmen erforderlich sind.
Die SNE-G-V wird aber auch Anreize und Befreiungen bringen:
Für Mittel- und Langfristspeicher (also primär Pumpspeicher) wird es eigene, einheitliche SNE geben. Auf Netzebene 7 (also für Haushaltskund:innen) kommt insbesondere ein Winter-Nieder-Arbeitspreis; der bereits heuer eingeführte Sommer-Niederarbeitspreis bleibt.
Bei flexiblem Netzzugang, dh für Netznutzer, die dem Netzbetreiber vertraglich das Recht einräumen, die Leistung in gewissen Umfang dynamisch oder statisch zu beschränken, wird der Leistungspreis für die flexible Entnahme vom NNE befreit und durch prozentuelle Abschläge reduziert (§ 10 SNE-G-V). Dieser Vorteil kann durch einen vereinbarten flexiblen Netzzugang iSd §§ 103 oder 104 ElWG oder dadurch, dass der Netzbenutzer dem Netzbetreiber das Recht einräumt, seine Leistungsentnahme in definierten Zeitfenstern bei Bedarf einzuschränken, in Anspruch genommen werden. Auf den Netzebenen 5 bis 7 muss der Netzbetreiber eine derartige Vereinbarung auf Kundenwunsch sogar ohne Vorliegen mangelnder Netzkapazitäten abschließen.
Das betrifft aber nur die Entnahmeseite und nur die Leistungskomponente für den flexiblen Teil der Anschlusskapazität. Die E-Control ist aber nicht allzu großzügig, denn für eine Rabattierung der flexiblen Entnahme muss die Vertragsbindung weit über die Zeiträume des ElWG hinaus reichen und grundsätzlich mindestens 10 Jahre umfassen. Anders gesagt wird der unzuverlässige Teil der Anschlusskapazität beim Leistungsentgelt begünstigt. Wird er jedoch genutzt, ist die Arbeitskomponente der Entnahme voll zu zahlen; bei Einspeisung ist immer alles voll zu zahlen.
2. Befreiungen ausschließlich für „Wiedereinspeisung“: Co-located und behind the meter Speicher sind außen vor
§ 23 SNE-G-V sieht als Grundvoraussetzung für die entnahmeseitige Befreiung für Energiespeicheranlagen von Netznutzungs- und Netzverlustentgelt vor, dass diese „ausschließlich zur Wiedereinspeisung“ betrieben werden. Das bedeutet, dass nur Energiespeicher im Sinne des ElWG, die ausschließlich aus dem Netz geladen werden, für eine Befreiung in Frage kommen. Diese Voraussetzung gilt zusätzlich zu den kumulativen Voraussetzungen für eine SNE-Befreiung bei systemdienlichem Betrieb (siehe unten).
Damit begrenzt die SNE-G-V die Entgeltbefreiung auf Stand-Alone-Batteriespeicher. Co-located Batteriespeicher (gleich, ob mit Erzeugung, Verbrauch oder anderen Speichertechnologien) und Pumpspeicher sind von der Entgeltbefreiung für die Entnahme ausgenommen. Rückverstromter grüner Wasserstoff am selben Standort dürfte auch in den Genuss der Befreiung kommen.
Wiedereinspeiser sind vom NVE auch einspeiseseitig befreit. Das ist eine begrüßenswerte Neuerung, die eine Doppelbelastung beim Netzverlustentgelt vermeidet.
Diese Einschränkung der SNE nutzt den im ElWG eingeräumten Gestaltungsspielraum maximal aus. Die Verordnungsermächtigung in § 135 Abs 1 ElWG bezieht sich nämlich auf die „grundsätzlichen Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte“ und verweist auf § 127 Abs 2 Z 1 bis 5 ElWG nach Maßgabe der §§ 128 bis 132. Die in § 127 Abs 3 festgelegte Entgeltbefreiung für systemdienliche Speicher einschränkend zu regeln, ist von der Verordnungsermächtigung zumindest auf den ersten Blick nicht umfasst. Die Ermächtigung umfasst weiters „Kriterien zur Beurteilung einer systemdienlichen Betriebsweise“, aber uU nicht zu Differenzierungen unterschiedlicher systemdienlicher Betriebsweisen. Mit weiteren Diskussionen darf gerechnet werden.
Offenbar kommt es nach der SNE-G-V für die Befreiung nicht auf systemdienlichen Nutzen an, wie ihn das ElWG wünscht (Kostenreduktion, Netz- und Versorgungssicherheit), sondern darauf, dass bei kombinierten Anlagen, d.h. co-located und behind the meter (mit Netzanschluss) -– aufgrund der „ohnehin [bestehenden] preisliche[n] Vorteile für den Netzbenutzer“ eine Befreiung ganz grundsätzlich nicht möglich sein soll. Das kann als rechtspolitische Wertung verstanden werden, die allerdings der Gesetzgeber in § 127 Abs 3 ElWG wohl anders getroffen hat, nämlich zugunsten aller Speicher, sofern sie nur systemdienlich betrieben werden.
3. Befreiung für Systemdienlichkeit klarer, aber noch immer sehr eng
Der neue Kriterienkatalog in den §§ 23-26 SNE-G-V ist etwas schlanker als in der Marktkonsultation.
Im Verteilernetz ist ein Wiedereinspeiser von NNE, NVE und REE nur befreit, wenn:
- für den Netzanschluss kein Netzausbau erforderlich ist, also im Wesentlichen, wenn freie Kapazität in der Trafo-Station vorhanden ist;
- die Anlage an einen Netzknoten auf Netzebene 4 angeschlossen wird, bei dem der Transformator in mindestens 20% aller Jahresstunden zu mehr als 80% ausgelastet ist.
- die freien Anschlusskapazitäten nach der Methode der E-Control berechnet werden
- es mehr als 1 MW Anschlussleistung aufweist
- ein Vertrag mit APG über Engpassmanagement in Form von Flexibilitätsleistungen über die Flexibilitätsplattform geschlossen wurde
- der Verteilernetzbetreiber den Betriebsbereich des Speichers für mindestens fünf Jahre unentgeltlich einschränken darf. Die tatsächliche Einschränkung wird bis 06:00 Uhr des Vortags bekannt gegeben.
Im Übertragungsnetz sind Wiedereinspeiser von NNE, NVE und REE nur befreit, wenn:
- die Anlage an das Übertragungsnetz angeschlossen ist
- der Netzanschlusspunkt im Netzentwicklungsplan für systemdienlichen Betrieb ausgewiesen ist
- ein Vertrag mit APG über Engpassmanagement in Form von Flexibilitätsleistungen auf der Flexibilitätsplattform geschlossen wurde (wie oben)
- der Netzbetreiber für mindestens fünf Jahre den Betriebsbereich des Speichers einschränken darf (wie oben); anders als im Verteilernetz fehlt hier die ausdrückliche Anordnung der Unentgeltlichkeit.
- die Anlage stellt dem ÜNB unentgeltlich Blindleistung zur Verfügung
- die Anlage erfüllt vom ÜNB vorgegebene Einschränkungen für den Netzanschluss (mehr Entscheidungsfreiheit als im Verteilernetz).
Sowohl im Verteiler- als auch im Übertragungsnetz gilt die Einschränkung des Betriebsbereichs durch den Netzbetreiber (gemeint offenbar der Betreiber des Netzes mit dem Anschlusspunkt) für mindestens fünf Jahre. Nach einem Jahr kann neu bewertet werden, jedoch nur einvernehmlich.
Als weiterer Anreiz zahlen Anbieter von Regelreserve (unabhängig von den obigen Bedingungen für eine Befreiung) im Ausmaß tatsächlich erbrachter Regelreserveleistung und -arbeit ein besonderes NNE für Regelreserve.
In der Fachöffentlichkeit wurde bereits ausführlich diskutiert, ob mehrere zusätzliche Kriterien über einen systemdienlichen Betrieb hinaus und kumulativ gelten sollen. Der Entwurf zur SNE-G-V bleibt bei mehreren Anforderungen und deren Kumulierung. Das Gegenargument ist insbesondere, dass das ElWG in § 6 Abs 1 Z 148 bereits definiert, was „systemdienlicher Betrieb“ bedeutet, nämlich eine Betriebsart, bei der „systemdienlicher Nutzen im Sinne von Kostenreduktionen, Kostenvermeidung oder Aufrechterhaltung der Netz- und Versorgungssicherheit erbracht“ wird. Darüber hinaus nennt das ElWG drei Beispiele für eine solcherart sicherheitsrelevante Betriebsart – nämlich das Erbringen von Flexibilitätsleistung, den Betrieb des Speichers an einem im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Standort oder den Betrieb nach den Anforderungen des Netzbetreibers - sowie ein Beispiel für eine kostensensible Betriebsart – nämlich die Schonung des Netzes zu Spitzenbelastungszeiten. Das in der Definition verwendete „oder“ deutet wie auch die (dahingehend klaren) Erläuterungen zum ElWG auf eine alternative Anwendbarkeit hin und keine kumulative.
Dem Entwurf der SNE-G-V genügt für die Befreiung nicht, dass z.B. Flexibilitätsleistung erbracht wird oder dass der Standort der Anlage im Netzentwicklungsplan vorgegeben war. Die zuvor erwähnten Diskussionen dürften sich verlängern, denn wenn ein Begriff bereits im Gesetz definiert ist, wie hier, sieht der VfGH eine weitere Einengung durch starre Vorgaben in einer Verordnung als kritisch.
Batteriespeicherprojektierer, die mit keiner Inbetriebnahme vor 2031 rechnen, sollten im Blick haben, dass die Bestimmungen zur Wiedereinspeisung und Systemdienlichkeit mit 31. Dezember 2030 außer Kraft treten (wobei sie für bis dahin in Betrieb genommene Speicher weitergelten). Was danach gilt, bleibt offen.
4. Gesamtdeckel für befreite Speicher
Darüber hinaus zieht der Entwurf der SNE-G-V eine Höchstgrenze von maximal 5 GW Engpassleistung an befreiten Speichern ein (offenbar im Gleichlauf mit § 53 EABG). Jeder Anschlussvertrag für Speicher ist zentral auf der gemeinsamen Internetplattform mit seiner Engpassleistung einzumelden. Sobald mehr als 5 GW eingemeldet sind, werden die Anlagen an den am stärksten ausgelasteten Anschlusspunkten bevorrangt. Wer zu spät kommt, muss warten, bis Altanlagen ausscheiden – aber nur bis 31. Dezember 2030. Danach erscheint unklar, welche Voraussetzungen neue Speicher erfüllen müssen, um von der Entgeltbefreiung zu profitieren.
Dieses Prozedere könnte noch verbessert werden: Anlagen im Übertragungsnetz wurden scheinbar vergessen, denn sie dürfen an der Reihung der am stärksten ausgelasteten Anschlusspunkte, die nur im Verteilernetz gilt, nicht teilnehmen. Da zweitens alle Netzanschlussverträge mit systemdienlichen Anlagen aufschiebend bedingt sind, also nur wirksam werden, wenn die Anlage unter der 5GW-Schwelle bleibt, und anderenfalls ausdrücklich aufzulösen sind, müssen die Anlagenbetreiber ein hohes Risiko eingehen. Schaffen sie die 5-GW-Grenze nicht, verlieren sie ihren Netzanschluss völlig, können ihren Speicher auch nicht frei von jeglicher Befreiung betreiben. Die Betreiber von Netzen mit unterlegenen Anschlusspunkten verlieren die potenziell systemdienlichen Anlagen bzw. deren Flexibilitätsleistung und müssen auf diese verzichten oder sie gemäß ElWG ausschreiben und mehr bezahlen.
5. Wie kommen Aggregatoren und Schwarmspeicher zu ihrer Entgeltbefreiung?
Differenzierter zu betrachten ist die Regelung für Aggregatoren. Positiv ist, dass der Entwurf die Bündelung mehrerer Energiespeicheranlagen durch Aggregatoren – sogenannte Schwarmspeicher – als zulässigen Weg zur Erlangung der Entgeltbefreiung anerkennt. Damit wird auch kleineren Speicheranlagen, die für sich allein die Mindestengpassleistung von 1 MW nicht erreichen, der Zugang zur Systemdienlichkeit und damit zur Netzentgeltbefreiung eröffnet. Jede der gebündelten Speicheranlagen muss eine Engpassleistung von zumindest 50 kW aufweisen und messtechnisch geeignet erfasst sein; die Gesamtheit der einzelnen Speicher muss die Mindestengpassleistung von 1 MW erreichen.
Allerdings wirft die Regelung des § 24 Abs 3 eine Reihe offener Fragen auf:
§ 24 Abs 3 verweist zunächst darauf, dass die Bündelung „über einen Netzknoten iSd Abs 1 Z 1“ zu erfolgen hat. Dieser Verweis dürfte fehlerhaft sein, da Abs 1 Z 1 lediglich das Kriterium betrifft, dass kein weiterer Netzausbau verursacht werden darf; gemeint ist wohl der Netzknoten auf Netzebene 4 iSd Abs 1 Z 2. Was genau unter „Netzknoten“ zu verstehen ist, bleibt zudem offen, da der Begriff weder in der Verordnung noch im ElWG definiert wird – diese Unklarheit könnte die räumliche Reichweite und Flexibilität der Schwarmspeicher erheblich einschränken. Ebenso scheint der Verweis auf die „Vorgaben zur Einschränkung der Betriebsweise gemäß Abs 1 Z 5“ unrichtig: Abs 1 Z 5 betrifft den Vertrag über die Erbringung von Flexibilitätsleistungen, während die Einschränkung der Betriebsweise (Hüllkurve) in Abs 1 Z 6 geregelt ist. Diese Vorgaben sind von der Gesamtheit der beteiligten Speicheranlagen zu erfüllen, wobei offenbleibt, inwieweit die Hüllkurve neu festgelegt werden muss, wenn ein Teilnehmer aus dem Schwarm ausscheidet. Kritisch ist aus unserer Sicht die (aktuell vertretbare) Auslegung, wonach die Befreiung vom Netznutzungs- und Netzverlustentgelt erlöschen soll, sobald auch nur ein einzelner Netzbenutzer (gemeint offenbar: eine Anlage) die Teilnahme an der Bündelung beendet. Das gilt offenbar unabhängig davon, ob der verbleibende Schwarm alle Voraussetzungen trotzdem erfüllen würde. Unabhängig von dieser Auslegung und Kombination mit dem 1-MW-Erfordernis würde der Aggregator die Netzentgeltbefreiung jedenfalls dann verlieren, wenn er nach Ausscheiden eines Teilnehmers unter die Schwelle von 1 MW Gesamtengpassleistung rutscht. Diese „Alles-oder-nichts"-Regelung schafft eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Aggregatoren und deren Kunden. Schließlich bleibt auch unklar, wie die Entgeltbefreiung in der Praxis umgesetzt werden soll: Der Aggregator verfügt weder über einen eigenen Zählpunkt noch über einen eigenen Netzanschlussvertrag – diese verbleiben beim jeweiligen Netzbenutzer, der lediglich zusätzlich einen Aggregierungsvertrag abschließt. Offen ist daher, wie die Abrechnung gegenüber dem Netzbetreiber konkret erfolgen soll und ob etwa der Speicherbetreiber eine Bestätigung des Aggregators über die Erfüllung der Systemdienlichkeitskriterien vorlegen muss, damit der Netzbetreiber auf die Verrechnung von Netznutzungs- und Netzverlustentgelten verzichtet.
Im ElWG selbst findet sich per se keine Grundlage für eine solche restriktive Ausgestaltung der Aggregatoren-Rolle: § 127 Abs 3 ElWG knüpft die Entgeltbefreiung ausschließlich an „Energiespeicheranlagen" und deren „systemdienlichen Betrieb", ohne eine Bündelung durch Aggregatoren auszuschließen oder an derart strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Auch § 23 ElWG, der die vertragliche und marktliche Rolle des Aggregators bei der Bündelung von Lasten oder erzeugtem Strom regelt, sieht keine entsprechenden Beschränkungen für die Netzentgeltbefreiung vor.
6. Gemeinsame Energienutzung im Nahebereich
§ 9 der SNE-G-V regelt das Netznutzungsentgelt bei gemeinsamer Energienutzung im Nahebereich und sieht eine Reduktion des Netznutzungsentgelts für teilnehmende Netzbenutzer vor. Beim Leistungspreis kommt bei gemeinsamer Energienutzung über gemeinschaftliche Leitungsanlagen eine Leistungssaldierung zur Anwendung: Der Leistungspreis bemisst sich anhand der Viertelstundenleistungswerte in Entnahmerichtung, verringert um jenen Betrag, der dem Netzbenutzer aus der gemeinsamen Energienutzung in der jeweiligen Viertelstunde zuzuordnen ist. Beim Arbeitspreis sind in der Tarifverordnung prozentuelle Abschläge abhängig von der genutzten Infrastruktur einheitlich für alle Netzbereiche festzulegen. Laut den Erläuterungen können diese Abschläge bei gemeinsamer Energienutzung über die Hauptleitung oder den Standortbereich bis zu 90 % bzw. 100 % betragen. Positiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des ElWG nicht mehr nach der rechtlichen Ausgestaltung der gemeinsamen Energienutzung – also etwa nach Gemeinsamen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften oder Erneuerbare-Energiegemeinschaften (EEGs) – differenziert, sondern ausschließlich auf den Umfang des genutzten Netzes abstellt. Im Gegenzug wird die rechnerische Leistungssaldierung auf die gemeinsame Energienutzung über die Hauptleitung oder den Standortbereich beschränkt; für die übrigen Formen der Energienutzung im Nahebereich kommt lediglich die Rabattierung des Arbeitspreises zur Anwendung.
7. Internationaler Vergleich mit weit entwickelten Märkten der EU
In Spanien sind Batteriespeicher seit März 2026 generell und zumindest bis zur Einführung von flexiblem Netzzugang von SNE befreit.
In Rumänien wurden drei System-Gebühren für die Entnahme aus dem Netz zum Laden von Speichern und teilweise auch das Wiedereinspeisen abgeschafft: (i) der Transmissionstarif (für die Entnahme), (ii) Verteiler-Tarif und Service-Entgelte für gespeicherte und wiedereingespeiste Energie, (iii) Befreiung von Zahlungen für bzw Entwertung von grünen Herkunftsnachweisen für bei der Speicherung endgültig verbrauchte Energie (ähnlich der Entwertung für Effizienzverluste).
Auch im Vergleich mit Deutschland wirkt die österreichische Regelung restriktiv: Die deutsche bezugsseitige Entgeltbefreiung für Batteriespeicher ist nicht an Systemdienlichkeit geknüpft, sondern verfolgt den Ansatz einer technologieoffenen Investitionsförderung direkt auf Gesetzesebene. Sie ist allerdings auf Projekte bis Ende 2029 beschränkt.
In den Niederlanden gibt es keine generelle Befreiung von Speichern, jedoch ermäßigte Netzentgelte für sogenannte alternative Transportrechte, die wie flexibler Netzzugang wirken. Der relevanteste dieser Anreize ist das „zeitlich begrenzte Transportrecht“ mit einem systemdienlichen Element. Dabei verzichten Netznutzer im Übertragungsnetz vertraglich für Zeiträume, in denen Engpassmanagement erforderlich ist, auf garantierte Übertragungskapazität in eine oder beide Bezugsrichtungen. In Gegenzug zahlen sie ein niedrigeres Netzentgelt. Die Niederlande kennen vergleichbare Ermäßigungen auch im Verteilernetz und für zeitlich variable Kapazität. Entscheidend ist stets die Verringerung von Engpässen und die Senkung von Netzkosten.
Im Ergebnis kennen andere EU-Mitgliedstaaten erhebliche Netzentgeltbefreiungen für Speicher. „Ohnehin bestehende preisliche Vorteile für den Netzbenutzer“ spielen keine Rolle.