Public Procurement Act – Was der Kommissionsvorschlag für Auftraggeber und Unternehmen bedeutet
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Am 9. September 2026 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für eine neue Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgelegt („Europäischer Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge“, COM(2026) 590). Dieser Vorschlag könnte das Vergaberecht in der EU grundlegend verändern: Die drei bestehenden EU-Vergaberichtlinien – für den klassischen Bereich, den Sektorenbereich und für Konzessionen –, die in Österreich durch das BVergG 2018 und das BVergGKonz 2018 umgesetzt sind, sollen durch eine einzige, unmittelbar geltende EU-Verordnung ersetzt werden.
Die EU-Vergaberichtlinie für Verteidigung und Sicherheit, in Österreich umgesetzt durch das BVergGVS 2012, bleibt davon unberührt.
Was würde sich durch die Verordnung ändern?
Obwohl die neue EU-Verordnung – vorbehaltlich ihres Inkrafttretens – unmittelbar gelten wird, dürften die nationalen Vergabegesetze nicht vollständig entfallen. Sie müssten jedoch grundlegend überarbeitet werden. Vor allem im Oberschwellenbereich werden wesentliche materielle und verfahrensrechtliche Bestimmungen künftig direkt aus der EU-Verordnung folgen. Viele der bislang gewohnten Strukturen, Begriffe und Standardunterlagen im Vergaberecht werden sich daher grundlegend ändern. Vergaben im Unterschwellenbereich, die Behördenzuständigkeiten, einzelne ergänzende Organisations- und Verfahrensvorschriften sowie die Ausgestaltung des Vergaberechtsschutzes dürften hingegen weiterhin maßgeblich durch nationales Recht geregelt werden. Die Regelung der EU-Schwellenwerte soll laut dem Entwurf zunächst unverändert bleiben.
Das Wichtigste im Überblick
Verfahrensarten
Der Entwurf reduziert die bisher verfügbaren Verfahrensarten im Wesentlichen auf ein offenes Verfahren, ein dynamisches Verfahren und ein Innovationsverfahren. Für Notfälle, fehlenden Wettbewerb, bestimmte Alleinstellungssituationen und weitere spezielle Sachverhalte soll weiterhin ein Sonderverfahren möglich sein, bei dem lediglich die Zuschlagsergebnisse veröffentlicht werden müssen.
Das offene Verfahren soll – je nach Ausgestaltung – mit oder ohne Auswahlkriterien und mit oder ohne Verhandlungen durchgeführt werden können.
Beim dynamischen Verfahren treten Unternehmen zunächst einem laufenden Verfahren bei und werden anschließend für einzelne Beschaffungsvorgänge zur Angebotsabgabe oder Verhandlung eingeladen. Sind mehr als fünf Unternehmen interessiert und wurden keine Auswahlkriterien festgelegt, soll die Auswahl sogar durch einen zufälligen, nicht-diskriminierenden Algorithmus erfolgen können.
Das Innovationsverfahren soll es ermöglichen, die Entwicklung und die anschließende Beschaffung innovativer Lösungen in einem einzigen Verfahren zu verbinden.
Für Rahmenvereinbarungen sieht der Vorschlag neue Regellaufzeiten vor: drei Jahre bei einem Auftragnehmer und fünf Jahre bei mehreren Auftragnehmern.
Verhandlungen und Markterkundung
Verhandlungen werden künftig ein reguläres Gestaltungselement sein. Auftraggeber sollen Angebote, technische Lösungen oder Vertragsbedingungen im Verfahren weiterentwickeln können. Davon ausgenommen sind freilich die wesentlichen Merkmale des Auftrags, Ausschlussgründe, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien.
Der Entwurf fördert zudem die Markterkundung (also die vorgelagerte Marktanalyse vor Verfahrensbeginn). Beim neuen Innovationsverfahren ist eine Markterkundung grundsätzlich verpflichtend und muss mindestens zwei Monate dauern, sofern keine sachliche Rechtfertigung für eine kürzere Dauer vorliegt.
Digitaler Beschaffungsmarkt
Künftig sollen gewisse bestehende nationale Vergabeplattformen durch gemeinsame technische und semantische Standards miteinander vernetzt werden. Unternehmen könnten so über ihre vertraute nationale Vergabeplattform EU-weit an Vergabeverfahren teilnehmen. Eignungsnachweise sollen nach dem „Once-only“-Prinzip nur einmal erfasst und anschließend digital und automatisiert überprüft werden können. Ergänzend sieht der Entwurf nationale Vergabedatenräume und einen unionsweiten Datenaustausch vor. In den nationalen Datenräumen sollen unter anderem Informationen über abgeschlossene und vollständig erfüllte Aufträge ab einem Wert von EUR 10.000 erfasst werden, sofern diese bei Überschreitung der Schwellenwerte in den Anwendungsbereich der Verordnung gefallen wären. Erfasst und begründet werden sollen zudem etwa Aufträge, die in In-house- und Kooperationskonstellationen vergeben wurden. Die Digitalisierung soll dabei nicht nur der Vereinfachung dienen, sondern auch eine intensivere Überwachung der Vergabepraxis ermöglichen.
Qualität, Nachhaltigkeit und Sicherheit
Der Kommissionsvorschlag macht das beste Preis-Qualitäts-Verhältnis („Best Price-Quality Ratio“, kurz BPQR) zur Standardmethode für die Zuschlagsentscheidung. Qualitätskriterien müssen dabei grundsätzlich mindestens 30 % der Bewertung ausmachen. Bei arbeitsintensiven Aufträgen – also Aufträgen, bei denen die Arbeitskosten normalerweise mindestens die Hälfte des Auftragswerts betragen – steigt dieser Mindestanteil sogar auf 50 % und soll wesentliche soziale Aspekte umfassen. Eine Abweichung vom BPQR-Standard bleibt nur nach dem „comply or explain“-Grundsatz möglich: Sie ist nur dann zulässig, wenn die erforderliche Qualität bereits durch die Leistungsbeschreibung oder die Vertragsbedingungen hinreichend sichergestellt ist und die abweichende Zuschlagsmethode begründet wird.
Zu den Qualitätskriterien zählen auch Umwelt-, Sozial-, Innovations-, Sicherheits- und Resilienzaspekte sowie gegebenenfalls Präferenzaspekte. Für bestimmte Produktgruppen im Bau-, Ökodesign-, Batterien- und Verpackungsbereich oder etwa bei schweren Nutzfahrzeugen sollen Umweltanforderungen verpflichtend werden.
Schließlich sollen Auftraggeber während des gesamten Beschaffungsvorganges sicherheitsrelevante Risiken berücksichtigen. Dazu zählen Cyberangriffe, Spionage, unzulässige ausländische Einflussnahme, Bedrohungen kritischer Infrastrukturen, übermäßige Abhängigkeiten von Drittstaaten und Gefährdungen der Versorgungssicherheit.
KMU
Für KMU sieht der Entwurf weitere Zugangserleichterungen vor. So darf der geforderte Mindestjahresumsatz etwa grundsätzlich 50 % des geschätzten jährlichen Auftragswerts nicht überschreiten. Referenzen über frühere öffentliche Aufträge sollen nur noch eingeschränkt verlangt werden können, damit Start-ups und Newcomer nicht systematisch ausgeschlossen werden. Für österreichische KMU könnte dies den Marktzugang verbessern. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die formale Entlastung tatsächlich bei den KMU ankommt, oder ob sie durch umfangreichere Nachweispflichten zu Qualität, Nachhaltigkeit, Herkunft und Lieferketten teilweise wieder ausgeglichen wird.
Europäische Präferenz
Auftraggeber sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme an Vergabeverfahren auf Unternehmen aus der EU oder aus Staaten mit entsprechenden internationalen Beschaffungsabkommen (zB das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, kurz „GPA“) beschränken dürfen. Ebenso sollen sie Herkunftsanforderungen für Waren und Dienstleistungen festlegen und bestimmten Angeboten Vorteile in der Bewertung einräumen können. In bestimmten Fällen soll die Kommission solche Präferenzen sogar verpflichtend anordnen dürfen. Ausnahmen hievon sollen insbesondere bei Notfällen, fehlendem Wettbewerb oder unverhältnismäßigen Mehrkosten möglich bleiben.
Ausschlussgründe und Selbstreinigung
Der Vorschlag schafft einen einheitlicheren Katalog vergaberechtlicher Ausschlussgründe. Bei fakultativen Ausschlussgründen (zB bei Insolvenz) soll ein Unternehmen weiterhin durch geeignete Selbstreinigungsmaßnahmen seine Zuverlässigkeit nachweisen können. Bei zwingenden Ausschlussgründen (zB bei schweren Straftaten) soll dies künftig jedoch nicht mehr möglich sein.
Fazit
Eine wesentliche Vereinfachung gerade für Bieter wird die Zusammenführung der drei Richtlinien in eine einzige Norm sein. Das einheitliche Regelwerk auf EU-Ebene, die Reduktion der Verfahrensarten, die erweiterten Verhandlungsmöglichkeiten und der stärker vernetzte digitale Beschaffungsmarkt haben das Potenzial, das Vergaberecht moderner, flexibler und leichter zugänglich zu machen.
Die größere Flexibilität darf jedoch nicht zulasten von Rechtssicherheit, Transparenz und Wirksamkeit des Wettbewerbs gehen. Insbesondere für Verhandlungen, Qualitätsbewertungen und europäische Präferenzanforderungen bedarf es klarer Grenzen und objektiver Kriterien. Zugleich besteht das Risiko, dass der zusätzliche Dokumentations- und Prüfungsaufwand sowie die umfassenden neuen Datenpflichten die angestrebte Vereinfachung teilweise konterkarieren.
Wie geht es weiter?
Derzeit handelt es sich nur um einen Kommissionsvorschlag und es besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Auftraggeber und Unternehmer. Das Europäische Parlament und der Rat können das Regelwerk im Gesetzgebungsverfahren noch wesentlich verändern. Unmittelbare Auswirkungen für die Praxis sind erst in den kommenden Jahren zu erwarten. Nichtsdestotrotz sollten Auftraggeber und Unternehmen die weitere Entwicklung des Entwurfs aktiv verfolgen. Wir behalten für Sie den Überblick und unterstützen Sie gerne bei Fragen.