Systemdienlichkeit von Batteriespeichern: E‑Control startet zweistufige SNE‑GV‑Konsultation
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Am 27. Februar 2026 hat die E-Control Austria ihre zweistufige Marktkonsultation zur Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-GV) veröffentlicht. Bis 20. März 2026 kann man sich an der Marktkonsultation beteiligen. Die neuen Entgelte sollen mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten.
Die E-Control hat in einer Verordnung grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte zu treffen. Danach hat sie regelmäßig, nämlich jährlich, die Höhe der Entgelte festzulegen bzw. über deren Entwicklung zu berichten und 10-jährige Vorausschauen zu erstellen.
Zu dieser Grundsatzverordnung führt die E-Control nun das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren durch. Das 2-teilige Konsultationsdokument enthält in Teil 1 generelle Aspekte zu zwei der fünf Systemnutzungsentgelte, nämlich zum Netznutzungs- und zum Netzanschlussentgelt. In Teil 2 konkretisiert E-Control die Kriterien für den "systemdienlichen Betrieb" von Speichern, Erzeugern und Verbrauchern.
Die Systemnutzungsentgelte haben zusätzlich Anreize für die Systemdienlichkeit anderer Nutzer zu enthalten. Die E-Control unterscheidet dabei zwischen systemdienlichen Speichern, systemdienlichen Erzeugungsanlagen, netzdienlichen vom Netzbetreiber kontrahierten Speichern, Anlagen aller Art mit dauerhaft flexiblem Netzzugang, Nutzern mit zeitvariablen Entgelten oder mit unterbrechbarer und regelbarer Leistung sowie reduzierten Entgelten auf Bezug bei Erbringung einer Flexibilitätsleistung.
Wir fassen für Sie die wesentlichen Eckpunkte der Konsultation zusammen.
"Systemdienliche Speicher" – Die zentrale Kategorie für BESS-Projekte
Für Projektentwickler von Batteriespeichern ist die Kategorie der "systemdienlichen Speicher" besonders relevant, weil Speicher von Netznutzungs- und Netzverlustentgelt für den Strombezug gänzlich befreit werden können– und zwar für einen festen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme. Die Systemdienlichkeit hängt von der konkreten Betriebsform des Speichers ab, die Grundsatzverordnung hat die Kriterien dafür festzulegen.
Der E-Control-Vorschlag wirft in der Konsultation die Frage der Zuschlags- und Reihungskriterien für die wettbewerblichen Ausschreibungen auf und damit auch, ob es sinnvoll ist, dass alle Kriterien (stets) kumuliert vorliegen müssen. Dies wohl insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Netzbetreiber im Zuge der Ausschreibungen zusätzliche Anforderungen an die Systemdienlichkeit stellen können.
- Der Speicher muss zunächst über eine Engpassleistung von zumindest 1 MW verfügen und an einem Netzanschlusspunkt angeschlossen werden, der im Netzentwicklungsplan des Übertragungsnetzbetreibers oder im Verteilernetzentwicklungsplan als geeigneter Standort für den systemdienlichen Betrieb ausgewiesen wurde. Der Standort allein ist nicht hinreichend.
- Hinzu kommt: Es muss ein aufrechter Vertrag mit dem Regelzonenführer APG über die Erbringung von Flexibilitätsleistungen im Rahmen des Engpassmanagements abgeschlossen werden; diese Leistungen werden immerhin gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Leistung vergütet.
- Der Speicherbetreiber muss an Ausschreibungen teilnehmen.
- Der Anschlussnetzbetreiber wiederum muss über ein Recht verfügen, dem Speicherbetreiber Vorgaben zum zulässigen Betriebsbereich (netzwirksame Leistung in Bezugs- und Einspeiserichtung) und zur Blindleistung zu machen. Vorgaben zum Betriebsbereich sollen im Rahmen der Ausschreibung konkretisiert werden und in 15-Minuten-Scheiben Day-ahead festgelegt werden. Die Vorgaben des Anschlussnetzbetreibers zum Blindleistungsverhalten sind ohne Nachteilsausgleich zu befolgen. Der Netzbetreiber kann im Zuge der Ausschreibung auch noch weitere Anforderungen definieren.
Co-Located Speicher und Hybridanlagen
Eine gute Nachricht für Hybridprojekte: Energiespeicher können auch dann als "systemdienlich" eingestuft werden, wenn sie gemeinsam mit Stromerzeugungsanlagen Teil derselben Kundenanlage sind ("co-located Speicher"). Voraussetzung ist, dass der Netzbezug des Speichers messtechnisch erfasst und von einem etwaigen Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlagen abgrenzbar ist. Die E-Control ist verpflichtet, im ersten Halbjahr 2026 Standardmesskonzepte für hybride Stromerzeugungsanlagen und Kundenanlagen mit Speichern zu veröffentlichen.
Bei Co-location mit Verbrauchsanlagen, scheidet die Einstufung als "systemdienlich" aus.
Auswirkungen für die Praxis
Was bedeutet das nun konkret? Aus Sicht der Praxis ist der Verordnungsentwurf differenziert zu betrachten: Einerseits schafft er erstmals einen konkreten regulatorischen Rahmen, der bei Erfüllung der Voraussetzungen langfristige Planbarkeit ermöglicht. Andererseits sind die Voraussetzungen strenger als das ElWG zwingend vorgibt. Details insbesondere zu den Ausschreibungen sind noch unklar, z.B. wie lange die dabei vergebenen Verträge laufen. Die 20-jährige Befreiung des ElWG für Speicher kann damit rasch schrumpfen. Schwierig wird sein die lange Vorlaufzeit zwischen Netzanschluss und die Teilnahme an der Ausschreibung bei der Projektentwicklung zu koordiniert. Der E-Control-Entwurf lässt zudem offen, ob alle Kriterien kumuliert vorliegen müssen, z.B. ob die Erbringung von Regelenergieleistungen auch noch die Einhaltung der Vorgaben des Anschlussnetzbetreibers erfordert. Hierzu können im Begutachtungsverfahren Vorschläge gemacht werden. .
Vorteile
- Rechts- und Planungssicherheit: Die 20-jährige Laufzeit der Netzentgeltbefreiung ab Inbetriebnahme bietet bei Erfüllung der Voraussetzungen für den systemdienlichen Betrieb ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit – ein wesentlicher Faktor für die Projektfinanzierung und Bewertung von BESS-Projekten.
- Co-located Speicher und Hybridanlagen können systemdienlich betrieben werden: Co-located Speicher können gemeinsam mit Stromerzeugungsanlagen als systemdienlich eingestuft werden, was flexible Projektstrukturen ermöglicht.
- Vergütung für Flexibilitätsleistungen: Flexibilitätsleistungen im Rahmen des Engpassmanagements werden gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten vergütet.
Nachteile und Risiken
- Standortabhängigkeit: Die Standortausweisung in den Netzentwicklungsplänen schafft eine erhebliche Abhängigkeit von der konkreten regulatorischen Einstufung. Für Transaktionen bedeutet dies, dass bei Zielgesellschaften mit BESS-Projekten eine sorgfältige Due Diligence hinsichtlich der Standortausweisung und deren Dauerhaftigkeit unerlässlich ist.
- Betriebsbereichsvorgaben, Blindleistungsvorgaben: Die Verpflichtung zur Einhaltung von Betriebsbereichsvorgaben des Netzbetreibers und die Möglichkeit des Netzbetreibers, den Betriebsbereich einzuschränken, stellen operative Risiken dar. Die tatsächliche Auswirkung auf die Erlöse bleibt marktabhängig und kann die Finanzierbarkeit von Projekten beeinflussen. Darüber hinaus hat der Speicher auch die Vorgaben des Anschlussnetzbetreibers zum Blindleistungsverhalten zu befolgen, ohne Anspruch auf Entschädigung.
- Ausschreibungswettbewerb: Das wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren für Netzanschlusskapazitäten birgt Unsicherheit, nicht nur im Hinblick auf den Zuschlag, sondern auch die konkreten Ausschreibungskriterien des Netzbetreibers, sowie eine wirtschaftliche Belastung für Projekte zusätzlich zu den Kosten des systemdienlichen Betriebes. Es besteht ein Risiko, dass der Wettbewerb im Rahmen der Ausschreibung die Kosten in die Höhe treibt (diese somit nicht allein dem Verursacherprinzip unterliegen).
- Keine Kopplung an Verbrauchsanlagen: Der explizite Ausschluss von Speichern in Kundenanlagen mit Verbrauchsanlagen wird bestimmte Geschäftsmodelle wohl einschränken. Die Bestimmung verwundert auch, weil Verbrauchsanlagen sehr wohl auch systemdienlich sein können. Für industrielle Prosumer-Konzepte bedeutet dies, dass eine strikte Trennung zwischen Speicher- und Verbrauchsinfrastruktur erforderlich ist. Die Auswirkungen auf den Betrieb von Schwarmspeichern, wird noch im Detail zu besprechen sein.
Die E-Control wird im Rahmen der Konsultation die Rückmeldungen aus der Praxis eingehend prüfen. Es liegt daher im Interesse aller Marktteilnehmer – Projektentwickler, Investoren, Netzbetreiber und Finanzierer gleichermaßen – diese Gelegenheit aktiv zu nutzen, um einen Rahmen mitzugestalten, der den Anforderungen des österreichischen Marktes gerecht wird und praktikable Umsetzungswege eröffnet.
Bei Fragen zu Ihren konkreten Projekten oder zur Einbringung in das Konsultationsverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.