Büros – Österreich
Alle Standorte entdecken
Globales Netzwerk
Globales Netzwerk

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Insights – Österreich
Alle Insights entdecken
Expertise
Insights
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globales Netzwerk
Globales Netzwerk

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Austria
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Newsletter 09 Oct 2023 · Österreich

Änderungen bei Karenz, Elternteilzeit und Pflegefreistellung

4 min. Lesezeit
blue smoke

Auf dieser Seite

CMS NewsMonitor Arbeitsrecht  | Folge 26

Erschienen am 09. Oktober 2023

Der Nationalrat hat am 20.09.2023 in Umsetzung der Work-Life-Balance-Richtlinie 2019/1158 unter anderem Änderungen bei Karenz, Elternteilzeit und Pflegefreistellung beschlossen. Im Folgenden informieren wir über die Änderungen, die mit 01.11.2023 in Kraft treten.

Änderung bei der Dauer der Karenz
Die Karenz kann nur mehr bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden, wenn die Karenz nicht zwischen den Elternteilen geteilt wird (§ 15 Abs. 1 MSchG, § 2 Abs. 1 VKG). Wird die Karenz geteilt oder ist ein Elternteil alleinerziehend, beträgt die Karenzzeit zwei Jahre (§ 15a MschG, §§ 2 Abs. 1a VKG). Gleiches gilt, wenn der andere Elternteil keinen Rechtsanspruch auf Karenz hat (§ 15 Abs. 3a MschG; § 2 Abs. 5a VKG).

Dementsprechend wurden auch die Bestimmungen über die aufgeschobene Karenz angepasst: Die aufgeschobene Karenz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Karenz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes endet. Wird die Karenz geteilt (§ 15a MschG, § 3 VKG), ist der Elternteil alleinerziehend (§ 15 Abs. 1a MschG; § 2 Abs. 1a VKG) oder hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz (§ 15 Abs. 3a MschG; § 2 Abs. 5a VKG), muss die Karenz spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes oder, sofern auch der andere Elternteil eine aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes enden.

Diese neuen Regelungen gelten für Geburten ab 01.11.2023.

Änderung der Dauer der Elternteilzeit
Die Elternteilzeit kann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes im Ausmaß von maximal sieben Jahren in Anspruch genommen werden. Von diesem Höchstausmaß ist die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternteilzeit abzuziehen. Der Zeitraum zwischen der Vollendung des 7. Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes ist diesem Höchstausmaß hinzuzurechnen (§ 15h Abs. 1 MSchG; § 8 Abs. 1 VKG). Die Bestimmungen über die vereinbarte Elternteilzeit gelten bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres (§15i MschG; §8a VKG).

Diese Neuregelungen gelten für Elternteile, die ab dem 01.11.2023 die Absicht bekannt geben, Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen.

Änderungen bei der Pflegekarenz
Die Pflegefreistellung kann nun unabhängig vom Erfordernis eines „gemeinsamen Haushaltes“ für die notwendige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Weiters kann sie nun auch für im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte Personen in Anspruch genommen werden, auch wenn diese keine nahen Angehörigen sind.

Motivkündigungsschutz bei Inanspruchnahme von Karenz, Elternteilzeit und Pflegekarenz
Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder in Anspruch genommenen Karenz, Elternteilzeit oder Pflegefreistellung kann angefochten werden (§ 15b Abs 7 MSchG). Das verpönte Motiv ist nur glaubhaft zu machen, da § 105 Abs 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden ist. Die Anfechtung wird weiters dadurch erleichtert, dass der:die Arbeitnehmer:in binnen fünf Tagen eine schriftliche Begründung für die Kündigung durch den:die Arbeitgeber:in verlangen kann. Arbeitgeber:innen müssen diese Begründung binnen fünf Tagen ausstellen. Unterbleibt die Begründung, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der Kündigung allerdings nicht (§§ 15b Abs. 7 und 15n Abs. 2 MSchG; §§ 4 Abs. 6a und 8a Abs. 2 VKG; § 16 Abs. 5 UrlG). 

Hemmung von Verfalls- und Verjährungsfristen
Der Ablauf laufender gesetzlicher, kollektivvertraglicher und auch vertraglicher Verfalls- und Verjährungsfristen ist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Elternkarenz gehemmt. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme folgender Freistellungen: Freistellung gemäß §§ 14a (Sterbebegleitung), 14b (Begleitung schwerstkranker Kinder) und 14c AVRAG (Pflegekarenz); Pflegefreistellung gemäß § 18a UrlG; Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 3 AngG oder § 1154b Abs. 5 ABGB wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen.

Autorin: Mirjam Holuschka

Der CMS NewsMonitor informiert Sie zeitnah und kompakt über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht