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Erschienen am 11.02.2021
Bei Übertragung von (Teil-)betrieben sieht § 3 AVRAG den automatischen Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse auf die Erwerberin und den Erwerber vor. Vom Übergang sind nur jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen, die dem übergehenden (Teil-)betrieb zugeordnet sind. In der Praxis können bei der Zuordnung schwierige Abgrenzungsfragen auftreten, insbesondere im Hinblick auf Overhead-Funktionen oder Arbeitnehmende in Mischverwendung.
In Österreich wurde für die Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bislang darauf abgestellt, in welchem Betriebsteil die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwiegend, d.h. im Schwerpunkt, tätig waren. Verbleibt nach Prüfung dieser Kriterien weiterhin Unklarheit, gehen Teile der juristischen Literatur davon aus, dass der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zusteht, ob diese bei dem verbleibenden oder dem übernommenen Betriebsteil zugeordnet werden wollen.
Der EUGH hat in der Sache ISS Facility Services NV entschieden (C-344/18), dass auch der anteilige Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf mehrere Erwerberinnen und Erwerber möglich ist. Wie die Aufteilung eines Arbeitsverhältnisses in der Praxis rechtlich umgesetzt werden soll, ist offen. Die Rechtauffassung des EuGH kann vor den österreichischen Gerichten jedoch nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Zuordnung von Arbeitnehmenden beim Betriebsübergang ist rechtlich maßgeblich. Beugen Sie Rechtsunsicherheiten durch sorgfältige Planung und Gestaltung des Betriebsübergangs, etwa durch Dreiparteienvereinbarungen zwischen Veräußerer, Erwerber und Arbeitnehmern, vor.
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