Die Störungen des Luftverkehrs aufgrund des Nahostkonflikts können schwierige arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen, wenn gestrandete Urlauber nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Soweit die Arbeitsleistung wegen verzögerter Rückkehr unterbleibt, stellt sich insbesondere die Frage nach dem Entgeltrisiko für diesen Zeitraum. Aufgrund der allgemeinen Regel des § 1155 ABGB besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da hierfür eine Dienstverhinderung aus betrieblichen Gründen sowie die Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmenden vorausgesetzt wird. Beides fehlt bei einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub.
Sofern die aktuellen Störungen nicht als höhere Gewalt außerhalb der Risikosphären der Arbeitsvertragsparteien angesehen werden, für die keine Entgeltfortzahlung zu leisten ist (in diese Richtung OGH 9 ObA 202/87; 9 ObA 42/88), kommt allenfalls ein zeitlich (auf höchstens eine Woche) begrenzter Entgeltfortzahlungsanspruch wegen persönlicher Dienstverhinderung nach § 1154b Abs. 5 ABGB bzw. § 8 Abs. 3 AngG in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass den Arbeitnehmenden an der Dienstverhinderung kein Verschulden trifft und sie ihren Meldepflichten nachkommen. Voraussetzung ist daher, dass die betroffenen Arbeitnehmenden ihre Arbeitgebenden unverzüglich (ab Vorhersehbarkeit) von der verzögerten Rückreise informieren und alles Zumutbare unternehmen, um möglichst rasch nach Hause zu gelangen. Unterlassen sie dies, können neben dem Entfall der Entgeltfortzahlung weitere Konsequenzen bis hin zur Entlassung drohen. Gleiches gilt, wenn Arbeitnehmende eine Urlaubsreise trotz bereits absehbarer Flugausfälle antreten. In diesem Fall kommt eine einvernehmliche Änderung der Urlaubsabrede in Betracht; bevorstehende Flugausfälle berechtigen die Arbeitnehmenden aber nicht zum Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung. Eine dem Urlaubszweck genügende Erholung ist schließlich in der Regel auch zu Hause möglich.