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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstands behält der/die ArbeitnehmerIn bei bestimmten Beendigungsarten den Entgeltfortzahlungsanspruch über das Vertragsende hinaus. Bis 30.6.2018 betraf das (nur) Arbeitgeberkündigungen, unberechtigte Entlassungen und berechtigte Austritte. Seit 1.7.2018 steht dieser Anspruch auch bei einvernehmlicher Auflösung während eines Krankenstandes oder einer Auflösung „im Hinblick auf“ eine (entgeltfortzahlungspflichtige) Arbeitsverhinderung zu (§ 9 Abs 1 AngG, § 5 EFZG).
Bislang war strittig, ob die geltende Rechtslage für alle einvernehmlichen Auflösungen gilt, also auch für solche, die auf Initiative des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erfolgen. Nach der Rechtsprechung noch zur alten Rechtslage sollte nur verhindert werden, dass sich ArbeitgeberInnen von der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankenstand durch eine (frühere) Beendigung des Arbeitsverhältnisses befreien können. In der Praxis wurde daher immer wieder vertreten, dass einvernehmliche Auflösungen, die auf Initiative der ArbeitnehmerInnen vereinbart wurden, den Entgeltfortzahlungsanspruch über das Vertragsende hinaus, nicht auslösen.
Der OGH (10 ObS 67/21g) hat nunmehr klargestellt: Die seit 1.7.2018 geltende Rechtslage erfasst einvernehmliche Auflösungen jeder Art, also auch jene, die auf eine Initiative des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zurückgehen. Die Intention des Gesetzgebers mit der Neuregelung war es nämlich, so der OGH, auch jene Konstellationen uneingeschränkt zu erfassen, die im Gesetzestext ausdrücklich genannt sind.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Bei einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt, einer gerechtfertigten Entlassung oder einer Arbeitnehmerkündigung während eines Krankenstands endet die Entgeltfortzahlungspflicht mit dem Dienstverhältnis.