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Sonderbetreuungszeit und Corona: Neuregelungen der Phase 4

Was bringt die Neuregelung der Sonderbetreuungszeit?

30/11/2020

Sonderbetreuungszeit ist eine durch den Bund geförderte bezahlte Freistellung von Arbeitnehmer*innen für Betreuungspflichten.

Am 20.11.2020 hat der Nationalrat eine Neuregelung der Sonderbetreuungszeit beschlossen, die voraussichtlich – nach der noch ausstehenden Befassung des Bundesrates – rückwirkend ab 1.11.2020 in Kraft treten und bis 9.7.2021 gelten wird (sogenannte „Sonderbetreuungszeit Phase 4“). 

Diese bringt einige Neuerungen:

1. Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Bisher erforderte die Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in. 

Nunmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe Punkt 2.) ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit. Einer Vereinbarung bedarf es grundsätzlich nicht mehr (siehe aber Punkt 5).

2. Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Sonderbetreuungszeit unter Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer*innen für die notwendige Betreuung von:

a)    Kindern unter 14 Jahren

  • wenn Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden oder
  •  neu: wenn das Kind behördlich unter Quarantäne gestellt wird;

b)    Menschen mit Behinderungen

  •   wenn die Einrichtung der Behindertenhilfe/Lehranstalt/Schule, in der diese betreut bzw unterrichtet werden, auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird oder
  • wenn die Betreuung auf Grund freiwilliger Maßnahmen zu Hause erfolgt;

c)    angehörigen Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz

  • wenn die Betreuung  in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist;

d)    angehörigen pflegebedürftigen Personen

  •  wenn deren Betreuungskraft ausfällt.

Der/die Arbeitnehmer*in hat den/die Arbeitgeber*in unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung, Absonderung oder Ausfall der persönlichen Assistenz/der Betreuungskraft zu verständigen.

Die Betreuung durch den/die Arbeitnehmer*in muss notwendig sein, dh, es darf keine andere Betreuungsperson verfügbar sein.

Zudem muss der/die Arbeitnehmer*in alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Nach den Gesetzesmaterialien gebührt ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit daher nur dort, wo es keine alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, um die sich der/die Arbeitnehmer*in bemühen muss. Solange Kindergärten und Schulen Betreuungsmöglichkeiten anbieten und es somit zumutbare Alternativen gibt, besteht daher wohl grundsätzlich kein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit (siehe aber Punkt 5.).

3. Freistellung für bis zu vier Wochen

Die Anspruchsdauer für Sonderbetreuungszeiten ab 1.11.2020 beträgt – abhängig vom jeweiligen Anlass – bis zu 4 Wochen (bisher: bis zu 3 Wochen). Bis dahin gewährte Sonderbetreuungszeiten sind nicht darauf anzurechnen.
Die Sonderbetreuungszeit kann nach den Gesetzesmaterialien nicht nur in einem Stück, sondern auch wochenweise, tage- oder halbtageweise verbraucht werden.

4. Rückerstattung von 100% des fortgezahlten Entgelts

Der/die Arbeitgeber*in erhält 100% des an den/die Arbeitnehmer*in fortgezahlten Entgelts bis zur monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: EUR 5.370,-) rückerstattet (bisher: 50%).
Der Anspruch ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen.

5. Weiterhin möglich: Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit

Weiterhin besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Sonderbetreuungszeit zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in.

Sonderbetreuungszeit kann mit Arbeitnehmer*innen für die Betreuung der in Punkt 2 lit a-d genannten Personen vereinbart werden. 

Voraussetzung dafür ist neben der teilweisen oder vollständigen Schließung von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen:

  • die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist für die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich;
  • der/die Arbeitnehmer*in hat weder Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines/ihres Kindes noch auf Sonderbetreuungszeit nach Punkt 2.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann der/die Arbeitgeber*in dem/der Arbeitnehmer*in eine Sonderbetreuungszeit von bis zu 4 Wochen gewähren und erhält 100% des fortgezahlten Entgelts bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage rückerstattet.
Nach den Gesetzesmaterialien gilt die Möglichkeit der Vereinbarung einer Sonderbetreuungszeit – im Gegensatz zum Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit –  insbesondere auch für die Zeit eines Lockdowns, in der für Eltern eine alternative Kinderbetreuung in den Schulen und Kindergärten angeboten wird.


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