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Newsletter 19 Dez 2025 · Schweiz

Soeben ver­ab­schie­det: Die Schweiz erhält ein In­ves­ti­ti­ons­prüf­ge­setz!

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Die Bundesversammlung hat heute Vormittag das Gesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen (Investitionsprüfgesetz, IPG; sog. "Lex China") verabschiedet.

Der Erlass ist das Ergebnis eines fünfjährigen Gesetzgebungsprozesses, ausgelöst u.a. durch die damalige Übernahme von Syngenta durch den chinesischen Staatskonzern ChemChina und die damit verbundenen Befürchtungen vor der Übernahme sicherheitsrelevanter Unternehmen und Infrastrukturen durch ausländische staatliche Investoren. Inkrafttreten dürfte das Gesetz frühestens im Jahr 2027.

Mit dem Investitionsprüfgesetz erhält die Schweiz erstmals ein allgemeines gesetzliches Instrument zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen - ein Meilenstein, der die offene Haltung der Schweiz gegenüber ausländischen Investitionen mit dem gezielten Schutz ihrer Sicherheitsinteressen in Einklang bringt. Gleichzeitig schliesst sie sich damit einem globalen Trend zur Regulierung grenzüberschreitender Transaktionen an.

Weltweit führen immer mehr Länder Regimes zur Kontrolle von "Foreign Direct Investments" (FDI) ein. In der EU kontrollieren mittlerweile alle Staaten außer Zypern ausländische Investitionen und auch Zypern wird als letztes Land im April 2026 nachziehen. CMS ist in den meisten europäischen Ländern vertreten und dank unserer CMS Kolleginnen und Kollegen an diesen Standorten verfügen wir bereits über viel Erfahrung mit den in mancher Hinsicht intransparenten Bewilligungsverfahren.

Was bedeutet das neue Gesetz? 

Zweck: Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Das neue Investitionsprüfgesetz soll Übernahmen inländischer Unternehmen durch ausländische Investoren verhindern, wenn diese die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in der Schweiz gefährden. Es verfolgt somit primär eine sicherheitspolitische Zielsetzung. Weitere Ziele wie der Schutz der Versorgung mit essenziellen Gütern und Dienstleistungen wurden nicht in den Gesetzestext aufgenommen, sollen gemäss Aussagen in der parlamentarischen Debatte jedoch ebenfalls miterfasst sein.  

Persönlicher Geltungsbereich: Beschränkung auf staatlich kontrollierte Investoren

Vom Gesetz erfasst werden ausschliesslich Übernahmen inländischer Unternehmen durch staatlich kontrollierte ausländische Investoren. Dazu gehören ausländische staatliche Organe sowie Unternehmen und juristische Personen, die unmittelbar oder mittelbar von einem ausländischen Organ kontrolliert werden. Ebenfalls in den Anwendungsbereich fallen Übernahmen durch natürliche oder juristische Personen, die für ein ausländisches staatliches Organ handeln. Der Bundesrat kann Investoren aus bestimmten Staaten von der Genehmigungspflicht ausnehmen.   

Übernahmen durch private ausländische Investoren werden hingegen nicht erfasst. Damit fällt das Schweizer Regime weniger restriktiv aus als die meisten ausländischen Regularien. Auch diese Einschränkung ist das Resultat diverser Debatten in National- und Ständerat bzw. den vorberatenden Kommissionen und letztlich Ausdruck der weiterhin bestehenden Offenheit der Schweiz für ausländische Direktinvestitionen. In der Praxis dürften die Abgrenzung zwischen staatlichen und privaten ausländischen Investoren sowie die diesbezüglichen Abklärungen jedoch nicht ganz einfach werden.

Der Begriff der Übernahme

Eine Übernahme im Sinne des Gesetzes stellt jeder Vorgang dar, durch den ein oder mehrere Investoren unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere unabhängige Unternehmen erlangen. Für den Begriff der "Kontrolle" wird auf denjenigen der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle abgestellt. Erfasst sind somit etwa auch der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, sofern damit Kontrolle im Sinne des Gesetzes eingeräumt wird.

Die Genehmigungspflicht: Schwellenwerte und Sektoren

Genehmigungspflichtig ist eine Übernahme nur, wenn der staatlich kontrollierte ausländische Investor die Kontrolle über ein Schweizer Zielunternehmen in einem sicherheitsrelevanten Sektor erwirbt und das übernommene Unternehmen bestimmte Grössenkriterien erfüllt. Dabei liegt die Schwelle für die Meldepflicht tiefer, wenn es sich um einen aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besonders kritischen Tätigkeitsbereich handelt:  

  • Als besonders kritisch erachtet werden gewisse Tätigkeiten in den Bereichen Herstellung von Gütern oder Übertragung von Immaterialgütern mit Relevanz für Militär, nationale Sicherheitsinstitutionen und Weltraumprogramme sowie in den Bereichen Elektrizität, Wasser, Erdgas und zentrale sicherheitsrelevante Informatikdienstleistungen. Hier greift die Meldepflicht, wenn beim Zielunternehmen in den zwei Geschäftsjahren vor der Einreichung des Gesuchs im Durchschnitt mindestens 50 Vollzeitstellen bestanden oder weltweit ein Jahresumsatz von mindestens CHF 10 Millionen erwirtschaftet wurde.  
  • Weniger kritisch, aber bei Erreichen einer höheren Umsatzschwelle immer noch genehmigungspflichtig sind Übernahmen namentlich in den Bereichen Spitalwesen, Pharma, Verkehrsknotenpunkte, Eisenbahninfrastuktur, Lebensmittelverteilzentren, Telekommunikation, Finanzmarktinfrastruktur sowie die Tätigkeit systemrelevanter Banken. Hier greift die Meldepflicht, wenn der weltweite Jahresumsatz in den zwei dem Gesuch vorangehenden Geschäftsjahren durchschnittlich mindestens CHF 100 Millionen betragen hat.  

Darüber hinaus kann der Bundesrat weitere Kategorien inländischer Unternehmen für die Dauer von 12 Monaten einer Genehmigungspflicht unterstellen, sofern es für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Frist kann um 12 Monate verlängert werden.  

Das Genehmigungsverfahren

Das Gesuch zur Genehmigung der Übernahme muss durch den ausländischen Investor vor Vollzug beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gestellt werden. Das SECO hat sodann im Einvernehmen mit mitinteressierten Verwaltungseinheiten innerhalb eines Monats ab Eingang des Gesuchs zu entscheiden, ob die Übernahme direkt genehmigt oder ein Verfahren zur vertieften Prüfung eingeleitet wird. Bei Eröffnung eines Prüfverfahrens hat das SECO – wiederum in Abstimmung mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten – innert drei Monaten über die Genehmigung zu entscheiden. Die Genehmigungskompetenz geht sodann auf den Bundesrat über, wenn das SECO oder eine Verwaltungseinheit sich gegen die Genehmigung ausspricht oder wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher politischer Tragweite handelt.  

Das an der Übernahme beteiligte inländische Unternehmen kann zudem vorgängig beim SECO abklären lassen, ob eine Transaktion meldepflichtig ist. Ein solcher verbindlicher Vorbescheid, welchen das SECO innerhalb von 2 Monaten zu fällen hat, ist für 12 Monate gültig und kann einmalig um 12 weitere Monate verlängert werden.  

Rechtsschutz und Sanktionen

Gegen Entscheide im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens können der ausländische Investor und das betroffene inländische Unternehmen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Ein Verstoss gegen das Vollzugsverbot (Vollzug einer genehmigungspflichtigen Übernahme vor deren Genehmigung) kann mit einer Busse von bis zu 10% des weltweiten Jahresumsatzes des inländischen Unternehmens sanktioniert werden. Zudem kann der Bundesrat Verwaltungsmassnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (namentlich auch eine Desinvestition) anordnen, wenn eine genehmigungspflichtige Übernahme ohne Genehmigung vollzogen, aufgrund falscher Angaben genehmigt oder eine Auflage oder Bedingung des Genehmigungsentscheides missachtet wurde.  

Unsere internationale Perspektive 

Mit dem Inkrafttreten des IPG ist frühestens im Jahr2027 zu rechnen. Unternehmen sollten das neue Gesetz dennoch schon jetzt in die Planung ihrer Investitions- und M&A‑Projekte miteinbeziehen, da zukünftige Deals von der neuen Genehmigungspflicht in der Schweiz betroffen sein könnten. Hinzukommt, dass "Foreign Investments" in vielen Ländern und vor allem bei unseren europäischen Nachbarn bereits jetzt einer Kontrolle und Genehmigungspflicht unterstehen. Als Teil von CMS mit 50 Standorten in Europa verfügen wir über langjährige Erfahrung in vergleichbaren Genehmigungsverfahren und würden uns freuen, Sie von diesem Erfahrungsschatz profitieren zu lassen. Den Link zu unserer CMS internen Foreign Investment Screening Fachgruppe finden sie hier.

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