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Newsletter 08 Jul 2024 · Schweiz

Geplante Änderung der Bestimmungen zur nicht­fi­nan­zi­el­len Be­richt­erstat­tung

7 min. Lesezeit

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Erweiterter Anwendungsbereich, inhaltliche Verschärfungen und erhöhte Transparenz sowie Kontrolle – wie weitreichend sind die geplanten Änderungen?
 

Der Bundesrat hat jüngst einen Vorentwurf zur Anpassung der Bestimmungen über die nichtfinanzielle Berichterstattung inklusive eines umfangreichen, knapp 50 Seiten umfassenden, erläuternden Berichts veröffentlicht. Als Folge der Anpassungen sollen die Bestimmungen für deutlich mehr Unternehmen anwendbar sein. Gleichzeitig sollen die inhaltlichen Anforderungen an die Berichte teilweise stark verschärft, und die Berichte anschliessend durch die Revisionsstelle kontrolliert werden. Erklärtes Ziel des Bundesrats ist es, international abgestimmte Regelungen zu schaffen, mit denen sich die Schweiz insbesondere an die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung ("CSRD") annähern soll. Zugleich wird deutlich, dass die Verschärfungen einen weiteren Zweck verfolgen: Die Umsetzung des Fahrplans nach Art. 5 KlG, dass "Alle Unternehmen (…) spätestens im Jahr 2050 Netto-Null-Emissionen aufweisen (müssen)".

Wir werfen einen Blick in den Entwurf und erklären, welche Unternehmen davon erfasst wären und welche weiteren wesentlichen Neuerungen und Verschärfungen der Entwurf mit sich bringt.

1. Erweiterte Anwendbarkeit

Nach dem Vorentwurf sind deutlich mehr Unternehmen von der Berichterstattungspflicht erfasst. Schätzungsweise wären dies anstatt bislang 300 neu rund 3'500 Unternehmen – mit anderen Worten mehr als 10-mal so viel wie bislang.

Börsenkotierung keine Vorrausetzung mehr

Hintergrund ist insbesondere, dass bislang nur Gesellschaften des öffentlichen Interesses erfasst waren, also insbesondere börsenkotierte Gesellschaften, die zudem den Schwellenwert für Arbeitnehmer (500) und entweder für Bilanzsumme (CHF 20 Millionen) oder Umsatz (CHF 40 Millionen) erfüllten.

Nun sollen aber auch Unternehmen erfasst werden, die allein zwei der drei Schwellenwerte für Arbeitnehmer (250), Bilanzsumme (CHF 25 Millionen) und Umsatz (CHF 50 Millionen) erfüllen. Das heisst auch ein Unternehmen, das nur die Finanzschwellenwerte überschreitet, ist erfasst, selbst wenn es weniger als 250 Vollzeitstellen aufweist: und eine Börsenkotierung (oder anderweitige Einordnung als Gesellschaften des öffentlichen Interessens) ist auch nicht mehr notwendig.

Da der Bericht, wie bislang, elektronisch veröffentlicht und für mindestens zehn (10) Jahre öffentlich zugänglich bleiben muss, ist dies eine spürbare Verschärfung für nicht börsenkotierte Gesellschaften. Namentlich waren nicht börsenkotierte Gesellschaften – als "Nicht-Publikumsgesellschaften" – bis anhin grundsätzlich nicht zur öffentlichen Berichterstattung verpflichtet (etwa auch nicht zur Veröffentlichung von deren Finanzzahlen).

Comply or explain-Ansatz fällt weg

Zudem besteht neuerdings nicht mehr die Möglichkeit, sich gegen die Berichterstattung zu entscheiden, wenn für das Unternehmen die Bestimmungen über die Berichterstattung anwendbar sind. Bislang bestand eine Wahlmöglichkeit, wenn die Gründe erklärt werden, weshalb sich ein Unternehmen gegen eine Berichterstattung entschieden hat (Comply or explain-Ansatz).

Ausnahmen unverändert

Zwar werden die Ausnahmen neuerdings in einen eigenem Artikel geregelt. Inhaltlich bleiben sie im Wesentlichen aber unverändert. So muss innerhalb eines Konzerns weiterhin nur ein Bericht erstellt werden. Ausserdem ist kein Bericht nach Schweizer Recht zu erstellen, wenn bereits ein gleichwertiger Bericht nach ausländischem Recht erstellt wird. Allerdings wird weiterhin nicht definiert werden, welches ausländische Recht einen gleichwertigen Bericht vorschreibt. Berichte nach der CSRD sollten dem Erfordernis der Gleichwertigkeit indessen genügen.

2. Verschärfungen für den Berichtsinhalt

Der Entwurf sieht unterschiedliche Verschärfungen für den Bericht vor. Besonders bedeutsam sind dabei folgende:

Net-Zero und 1,5°C Erderwärmung

Während nach bisherigem Recht genügte, im Bericht "Rechenschaft über Umweltbelange, insbesondere die CO2-Ziele" abzugeben, müsste der Bericht neuerdings "Rechenschaft (…) über (…) Umweltfaktoren, insbesondere den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau" abgeben. Die Unternehmen sollen sich also offensichtlich an dieses Klimaziel mehr und mehr annähern.

Internationale Abstimmung und Fokus auf Nachhaltigkeit

Einen sehr interessanten Ansatz wählt der Entwurf des Bundesrats zudem für die Art und Weise, wie Angaben zu machen sind über das oben beschriebene Klimaziel von 1,5°C, aber beispielsweise auch über die Beschreibung des Geschäftsmodells, der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Nachhaltigkeit sowie der Rolle des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans was Nachhaltigkeitsaspekte betrifft. So müssen diese Angaben die in der europäischen Union verwendeten Standards oder einen anderen gleichwertigen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen, die der Bundesrat bezeichnen wird. Zudem dürfen Unternehmen insoweit den bevorzugten Standard wählen.

Als Nebenbemerkung sei erwähnt, dass sich 8 der 9 vorgesehenen Angaben des Berichts um das Thema "Nachhaltigkeit" drehen.

3. Erhöhte Kontrolle

Bislang gab es keine gesonderte Kontrolle der Berichte. Nach dem Vorentwurf ist nun eine Kontrolle durch die Revisionsstelle vorgesehen, sowie Instrumente, die diese Kontrolle erleichtern:

Prüfung durch Revisionsstelle auf Unstimmigkeiten

Die Revisionsstelle soll prüfen, ob zwischen der Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung und dem Bericht über die Nachhaltigkeitsaspekte Unstimmigkeiten bestehen.

Elektronisches Format zur erleichterten Kontrolle
Damit die Revisionsstelle die Prüfung effizient vornehmen kann, ist zum einen der Bericht, wie in der EU, in einem einheitlichen elektronischen Format zu erstellen, das einem international verwendeten Standard entspricht. Hintergrund des elektronischen Formats dürfte die Gewährleistung einfacher, möglicherweise maschineller, Auslesbarkeit sein.

Double Materiality Assessment und Prüfung durch Revisionsstelle
Zum anderen wird am Double Materiality Assessment (doppelte Wesentlichkeit) festgehalten und dieses durch die geplante Neufassung zusätzlich betont. Anhand dieses Assessments sollen Unternehmen die für sie besonders wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte ermitteln. Dazu erfolgt eine grafische Darstellung in einem zweiachsigen (x- und y-Achse) Koordinatensystem. Die eine Achse bildet die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf bestimmte Nachhaltigkeitsaspekte ab, und die andere Achse die Auswirkungen von bestimmten Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens. Je weiter sich ein Nachhaltigkeitsaspekt dabei vom Nullpunkt entfernt, desto wesentlicher ist er. Mit der Neufassung soll zudem betont werden, dass sich die Wesentlichkeit auch daraus ergeben kann, dass nur auf einer Achse eine grosse Abweichung vom Nullpunkt erfolgt.

Durch die grafische Darstellung der wesentlichen Aspekte lassen sich die Berichte unterschiedlicher Unternehmen deutlich einfacher vergleichen, als wenn die Darstellung (ausschliesslich) in beschreibender Textform geschieht. Insbesondere kombiniert mit der maschinellen Auslesbarkeit kann dies die Transparenz der Berichte deutlich erhöhen.

Es verwundert daher nicht, dass der erläuternde Bericht für die oben erwähnte Kontrolle durch die Revisionsstelle erklärt, diese erfolge, im Hinblick auf die Vermeidung wesentlicher Unstimmigkeiten zwischen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichtserstattung, ebenfalls angelehnt an den Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit.

Keine Verschärfungen der strafrechtlichen Bestimmungen
Erwähnt sei abschliessend, dass die Bestimmungen im StGB inhaltlich nicht verändert werden sollen.

4. Fazit


Der Entwurf sieht umfassende Verschärfungen in drei wesentlichen Aspekten vor. So werden anstatt 300 etwa 3'500 Unternehmen erfasst werden, die zudem konkreter als bisher berichten müssten und dabei erstmalig einer Kontrolle der Berichte durch die Revisionsstelle unterstehen. Gerade Letzteres ist auch eine Neuigkeit für börsenkotierte Gesellschaften.

Hervorzuheben ist insbesondere auch die ausdrückliche Nennung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis 2050 im Zusammenhang mit dem Klimaziel von 1,5°C sowie die zahlreiche Verwendung des Begriffs Nachhaltigkeit. Wie in der Einleitung angesprochen, sieht Art. 5 KlG vor, dass alle Unternehmen bis 2050 Netto-Null-Emissionen aufweisen. Die Neufassung der Berichterstattungspflicht dürfte insoweit einen ersten Eindruck davon geben, wie nach und nach weitere Bestimmungen erlassen werden dürften, die die Unternehmen zur Einhaltung dieses Ziels "bewegen" sollen (sog. "nudging").

Angesichts der Verschärfungen ist die für die Umsetzung vorgesehene Frist von zwei (2) Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes fair bemessen. Zunächst geht der Gesetzesentwurf aber in die Vernehmlassung. Mit einem Inkrafttreten der neuen Vorschriften ist also noch nicht unmittelbar zu rechnen, infolgedessen kein akuter Handlungsbedarf besteht.

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