Revision des Schweizer Kartellgesetzes – Parlament verabschiedet Teilrevision: Was Sie wissen müssen
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Hintergrund
Das Schweizer Kartellgesetz wird teilrevidiert. In der heutigen Schlussabstimmung hat das Parlament der Änderung des Kartellgesetzes nach teilweise zähen Debatten in den Räten und deren vorberatenden Kommissionen zugestimmt. Die Reform zielt vor allem darauf ab, bei der Beurteilung von Abreden, der Missbrauchskontrolle und der Prüfung von Zusammenschlüssen noch stärker auf eine ökonomische Analyse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Wettbewerb abzustellen und das Kartellgesetz näher an internationale Standards heranzuführen. Hinzugekommen sind einige weitere Änderungen verfahrensrechtlicher Natur sowie Massnahmen zur Stärkung des Kartellzivilverfahrens.
Auf die Verabschiedung des Gesetzes folgen nun der Vollzug der Neuerungen auf Verordnungsstufe und im Rahmen von Merkblättern und Formularen der Wettbewerbskommission. Mit einem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen dürfte im Jahr 2027 zu rechnen sein.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die kommenden Änderungen und deren Folgen:
Wesentliche Neuerungen auf einen Blick
- Auswirkungsbasierte Beurteilung von Wettbewerbsabreden (Art. 5 Abs. 1bis revKG): Wettbewerbskommission und Gerichte haben bei der Beurteilung von Wettbewerbsabreden unter Unternehmen in den letzten Jahren vermehrt primär auf die Art der Abrede abgestellt (formbasierter Ansatz). Künftig sollen sowohl Erfahrungswerte zur entsprechenden Abredeart (qualitatives Element) als auch die konkreten Marktverhältnisse wie Marktanteile und Markteintrittsschranken (quantitatives Element) berücksichtigt werden. Auch wenn die Gewichtung der beiden Elemente weiterhin von der Art der Abrede abhängen wird, soll damit die Auswirkung einer Abrede mehr gewichtet werden.
- Auswirkungsbasierte Missbrauchskontrolle (Art. 7 Abs. 3 revKG): Auch zur Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder von relativer Marktmacht (qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis) hält das Kartellgesetz neu explizit fest, dass neben qualitativen (Erfahrungswerte mit Bezug auf die jeweilige Art von Verhaltensweise) stets auch quantitative Elemente (konkrete Umstände auf dem Markt) zu prüfen sind. Diesen Weg hat das Bundesgericht allerdings jüngst bereits unter bestehendem Recht eingeschlagen, indem es entschieden hat, dass eine Verhaltensweise nur dann unzulässig ist, wenn sie "effektiv potentiell geeignet" ist, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (Urteil 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 in Sachen Vifor/HCI Solutions).
- Engere Definition sanktionsbedrohter horizontaler Preisabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a revKG): Unter den sanktionsbedrohten Tatbestand der Preisabrede unter Konkurrenten fallen künftig nicht mehr sämtliche Preisabreden, sondern nur noch solche über Mindest-, Fest- oder nachfrageseitige Höchstpreise. Damit ausgenommen sind Abreden über angebotsseitige Höchstpreise, etwa in Form von Bruttoverkaufspreislisten. Deren Zulässigkeit ist zwar immer noch im Einzelfall zu prüfen, es drohen diesbezüglich aber keine Geldbussen mehr.
- Klarstellung zu Arbeitsgemeinschaften (Art. 4 Abs.1bis revKG): Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften, die den Wettbewerb ermöglichen oder stärken, stellen keine Wettbewerbsabrede dar und sind somit ohne weitergehende Prüfung zulässig. Damit wird eine bereits geltende Praxis gesetzlich verankert.
- Neuer Test für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 10 Abs. 1 und 2 revKG): Der bisherige "Marktberrschung plus"-Test wird durch den vor allem aus der EU bekannten "Significant Impediment to Effective Competition"‑Test (SIEC-Test) ersetzt. Somit kann die WEKO künftig eine meldepflichtige Transaktion bereits dann untersagen, wenn sie den Wettbewerb signifikant behindert und die meldenden Unternehmen keine überprüfbaren Effizienzvorteile zugunsten der Nachfrager darlegen können. Damit übernimmt die Schweiz internationalen Standard. Unverändert bleiben hingegen die vergleichsweise hohen Umsatzschwellenwerte für die Meldepflicht.
- Erleichterung für die Meldung internationaler Zusammenschlüsse (Art. 9 Abs. 1bis, 1ter und 5 revKG): Für internationale Zusammenschlüsse, welche der Europäischen Kommission zu melden sind, sieht das revidierte Gesetz vor, dass nicht auch noch eine parallele Meldung in der Schweiz erforderlich ist, sofern sämtliche vom Zusammenschluss betroffenen sachlichen Märkte in räumlicher Hinsicht mindestens sowohl die Schweiz als auch den EWR umfassen. Da Marktabgrenzungen häufig unklar bzw. umstritten sind und die Prüfung der Meldepflicht in die Verantwortung der betroffenen Unternehmen fällt, dürfte in der Praxis selten auf diese Erleichterung abgestellt bzw. im Zweifelsfall doch weiterhin auch in der Schweiz gemeldet werden.
- Stärkung des Kartellzivilrechts (Art. 12 und 12a revKG): Die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung (insbesondere Schadenersatzklagen) wird ausgedehnt. Zur Klage legitimiert ist neu jede Unternehmung und jede Person, die in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt oder bedroht ist - und somit neu auch Endkundinnen und -kunden wie Konsumenten und öffentliche Auftraggeber. Damit wird eine wichtige Lücke geschlossen. Weiter beginnt die Frist für die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche nicht bzw. wird mit der Eröffnung einer Untersuchung durch die WEKO unterbrochen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Zulässigkeit einer Verhaltensweise. Die Intention hinter diesen Änderungen ist vor allem, kartellrechtliche Schadenersatzklagen zu erleichtern, welche in der Schweiz bis anhin eine Ausnahmeerscheinung sind.
- Neuerungen mit Bezug auf das Verfahren und die Sanktionsbemessung (Art. 33 ff. revKG): Im Gesetz neu explizit festgehalten werden neben dem Untersuchungsgrundsatz (Pflicht der Behörde zur umfassenden Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen), der Beweislast und der Unschuldsvermutung auch das Opportunitätsprinzip, wonach die Behörde bei leichten Verstössen auf eine Verfolgung verzichten kann. Weiter sollen Ordnungsfristen das Verfahren beschleunigen. Ausserdem wir auch für Untersuchungen der WEKO eine Parteientschädigung eingeführt, worauf bisher nur im Rahmen anschliessender Beschwerdeverfahren ein Anspruch bestand. Auch das Widerspruchsverfahren für die Prüfung geplanter Verhaltensweisen soll mit gewissen Änderungen praxistauglicher ausgestaltet werden: Neu muss die WEKO innerhalb von zwei (statt fünf) Monaten eine Untersuchung (statt bloss eine Vorabklärung) eröffnen, damit das Sanktionsrisiko nicht entfällt. Schliesslich sieht das Kartellgesetz neu vor, dass angemessene Compliancebemühungen und freiwillige Kompensationszahlungen an die Opfer einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung zugunsten des Unternehmens bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt werden können.
Ausblick
Dank einer stärker auf Auswirkungen ausgerichteten Beurteilung wird künftig vor allem den wettbewerbsfördernden Aspekten von Kooperationen besser Rechnung getragen werden können. Gleichzeitig beinhaltet der neue Art. 5 Abs. 1bis KG zur Prüfung der Erheblichkeit aber gewissen Interpretationsspielraum, den es sinnvoll zu nutzen gilt. Hilfestellung bieten könnte hier vor allem die Praxis in der EU zur Unterscheidung zwischen "by object" und "by effect" Beschränkungen des Wettbewerbs.
Im Bereich der Zusammenschlusskontrolle wird die Einführung des SIEC-Tests sicherlich zu einer grösseren Anzahl von vertieften Prüfungen und voraussichtlich auch von Untersagungen bzw. Freigaben von Zusammenschlüssen unter Auflagen und Bedingungen führen. Auch diesbezüglich wird es den Blick in die EU brauchen, wo man über jahrzehntelange Erfahrung mit dem SIEC-Test verfügt.
Ob die Änderungen im Zivilkartellrecht zu einer Zunahme von Streitigkeiten vor den Zivilgerichten führen werden, wird sich zeigen. Um die Attraktivität kartellrechtlicher Schadenersatzklagen in der Schweiz auf ein mit anderen Ländern vergleichbares Niveau zu heben, wird es wohl weiterer Anpassungen bedürfen.
Unsere internationale Perspektive
Unser Kartellrechtsteam von CMS Schweiz unterstützt Sie gerne dabei, sich auf die Gesetzesänderungen vorzubereiten und die sich bietenden neue Gestaltungsspielräume zu nutzen. Als Teil von CMS haben wir zudem direkten Zugang zum Knowhow unserer auf Kartellrecht spezialisierten Kolleginnen und Kollegen in über 40 Ländern weltweit. Viele dieser Jurisdiktionen kennen gewisse der in das Kartellgesetz aufgenommenen Neuerungen wie insbesondere den SIEC-Test schon seit Langem. Gerne teilen wir den entsprechenden Erfahrungsschatz unserer globalen CMS Fachgruppe Antitrust, Competition & Trade mit Ihnen.