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Newsletter 29 Nov 2024 · Schweiz

Schweizer Auf­sichts­be­hör­de ver­öf­fent­licht ihre Praxis zu den Ver­hal­tens­re­geln für die Erbringung von Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen

10 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat am 22. November 2024 ihr Rundschreiben zu den Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) veröffentlicht. Dieses Rundschreiben beschreibt die Anforderungen an die Umsetzung der Verhaltensregeln. Das Rundschreiben umfasst auch einen Teil der organisatorischen Massnahmen der Finanzdienstleister sowie allgemeine Definitionen und Regelungen zur Einstufung der Kunden.

Geltungsbereich

Das Rundschreiben gilt für Finanzdienstleister im Sinne des FIDLEG, die der Aufsicht der FINMA oder einer anderen Aufsichtsbehörde im Sinne des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) unterstehen.

Dies bedeutet, dass das Rundschreiben der FINMA grundsätzlich nur für Beaufsichtigte gilt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 FINMAG fallen, nämlich: 

  • Personen und Einrichtungen, die nach den Finanzmarktgesetzen einer Bewilligungspflicht unterliegen oder von der FINMA anerkannt oder registriert werden müssen; und
  • kollektive Kapitalanlagen Gesetz, die bewilligt oder genehmigt wurden oder werden müssen.

Gemäss der FINMA müssen auch Versicherungsunternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des FIDLEG erbringen, das Rundschreiben berücksichtigen. Auf Finanzdienstleister, die nicht der Aufsicht der FINMA unterstehen, ist das Rundschreiben hingegen streng genommen nicht anwendbar.

Ausnahme Corporate Finance

Die FinSV nimmt gewisse Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensfinanzierung vom Geltungsbereich des FIDLEG aus. Diesbezüglich stellt das Rundschreiben klar, dass die Ausnahme für die Platzierung von Finanzinstrumenten gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b FIDLEG für Dienstleistungen gegenüber Unternehmen und ihren Aktionären gilt, die sich über den Kapitalmarkt finanzieren. Dienstleistungen der „Sell-Side“ sind somit weiterhin ausgeschlossen. Bezüglich der „Buy-Side“-Dienstleistungen wird im Rundschreiben erwähnt, dass das Anbieten von Finanzinstrumenten an Anleger oder deren Verkauf an Kunden in den Anwendungsbereich des FIDLEG fällt. In Anbetracht der zusätzlichen Erläuterungen der FINMA dürften die Tätigkeiten von „Sell-Side“-Dienstleistern, die Finanzinstrumente bei kapitalmarktaktiven Anlegern platzieren, die nicht ihre Kunden sind (z.B. Underwriter oder Broker), jedoch weiterhin ausserhalb des Anwendungsbereichs liegen.

Kundeninformationen

Informationen über die Art der Finanzdienstleistung

Finanzdienstleister müssen die Art der Anlageberatung (Portfolio- oder Transaktionsberatung) für ihre Kunden in geeigneter Weise beschreiben und dokumentieren, beispielsweise durch einen schriftlichen Vertrag oder auf andere Weise, die durch Text oder eine dokumentierte Erklärung zum Zeitpunkt der Beratung nachgewiesen werden kann.

Die Informationen können den Kunden in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern sie jederzeit eingesehen, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger gesammelt werden können.

Die Beschreibung der Art der Anlageberatung muss vor dem Abschluss eines Vertrags oder der Erbringung einer Finanzdienstleistung erfolgen und muss im Allgemeinen während der Kundenbeziehung nicht wiederholt werden. Ändert sich jedoch die Erbringung der Finanzdienstleistung während des Kundenverhältnisses entscheidend, müssen die Finanzdienstleister die Kunden gegebenenfalls erneut informieren.

Spezifische Informationen über die Risiken von CFDs

Finanzdienstleister sind verpflichtet, bestimmte Informationen über Risiken im Zusammenhang mit Differenzkontrakten (CFDs) offenzulegen, insbesondere über:

  • die mögliche Verpflichtung, zusätzliche Zahlungen zu leisten, und das potenzielle Risiko unbegrenzter Verluste; 
  • die Hebelwirkung, die Funktionsweise der Marge, das Kontrahenten- und Marktrisiko (einschliesslich Slippage);
  • vierteljährlich über die Anteile (in %) der Privatkunden mit CFDs in den letzten zwölf Monaten, die:
  • Geld verloren haben;
  • bei der Schliessung ihrer Positionen einen Totalverlust der Marge erlitten haben;
  • nach der Schliessung ihrer Positionen eine zusätzliche Zahlung leisten mussten, um einen negativen Saldo auszugleichen. Wenn ein Finanzdienstleister Privatkunden einen Schutz gegen einen negativen Saldo gewährt, ist die Berechnung dieses Indikators nicht erforderlich.

Laut FINMA ist es für Kunden, die in CFDs investieren, wahrscheinlicher, Geld zu verlieren, als Gewinne zu erzielen, und das Fehlen von Schutzvorschriften wie dem EU-Schutzmechanismus für negative Bilanzen erfordert (zumindest) eine umfassende und detaillierte Information über die mit CFDs verbundenen Risiken. Diese Information der Privatkunden spielt also eine wichtige Rolle für den Anlegerschutz. Die zusätzlichen Informationen über CFDs, die nicht wiederholt werden müssen, können als Beilage zur Broschüre der Schweizerischen Bankiervereinigung oder als eigene Information bereitgestellt werden.

Informationen über Risiken bei Finanzdienstleistungen

Kann bei der Portfolioverwaltung und der portfoliobezogenen Anlageberatung eine ungewöhnliche Risikokonzentration auf dem Markt innerhalb des Kundenportfolios nicht ausgeschlossen werden, muss der Finanzdienstleister den Kunden auf Art und Umfang der Risiken hinweisen.

Gemäss der Praxis der FINMA, die sich nun im Rundschreiben widerspiegelt, können Anzeichen für eine solche ungewöhnliche Konzentration sein:

  • eine Konzentration von 10 % oder mehr in einzelnen Wertpapieren;
  • eine Konzentration von 20 % oder mehr bei bestimmten Emittenten.

Kollektive Kapitalanlagen können von diesen Beschränkungen ausgenommen werden. Gemäss der FINMA können die Regeln zur Risikostreuung zwar je nach Art der von der FINMA bewilligten oder zugelassenen kollektiven Kapitalanlagen unterschiedlich sein, sie bleiben aber den regulatorischen Bestimmungen zur Risikostreuung unterstellt und sind aufgrund des geltenden Rechts intern diversifiziert. Im Übrigen werden die Kunden in den Fondsprospekten und anderen Dokumenten über die Risikostruktur informiert. Die FINMA ist jedoch der Ansicht, dass eine Ausdehnung dieser Ausnahme auf andere Instrumente, wie z.B. AMCs oder Anleihen, nicht sinnvoll wäre.

Überprüfung der Eignung und Angemessenheit

Bei der Erstellung des Risikoprofils eines Kunden muss ein Finanzdienstleister alle Informationen sammeln, die für eine ordnungsgemässe Überprüfung der Angemessenheit und Eignung erforderlich sind. Diese Anforderung bedeutet, dass der Finanzdienstleister die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kunden in Bezug auf jede Anlagekategorie in seinem Finanzdienstleistungsangebot in Erfahrung bringen muss. Der Detaillierungsgrad der Fragen muss an die Komplexität und das Risikoprofil der Anlagen und Anlagestrategien angepasst sein, die für die betreffende Finanzdienstleistung voraussichtlich verwendet werden.

Die Finanzdienstleister können sich auf die Angaben der Kunden verlassen, es sei denn, es gibt Hinweise darauf, dass diese nicht der Realität entsprechen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht nicht darin, dass alle Angaben überprüft werden müssen, sondern dass sichergestellt wird, dass sie nicht offensichtlich falsch sind oder im Widerspruch zu den vorhandenen Kundenangaben stehen.

Zur Erinnerung: Die Sammlung von Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden ist nur für Privatkunden erforderlich. Für Freiberufler ist die Erhebung solcher Informationen grundsätzlich nicht erforderlich.

Verwendung von Finanzinstrumenten der Kunden / Wertpapierleihe

Die Informationen, die den Kunden zur Verfügung gestellt und im Rahmen der Risikobewertung aufgezeichnet werden, müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Angabe, ob der Finanzdienstleister als Gegenpartei (Auftraggeber) handelt oder ob er lediglich als Vermittler für einen Dritten in der Funktion eines Agenten handelt;
  • Angabe, dass das Eigentum an den Finanzinstrumenten auf die Gegenpartei übertragen wird und dass nur ein Ersatzrecht gleicher Art und Menge besteht;
  • im Falle des Konkurses der Gegenpartei oder eines Garanten hat der Kunde nur einen nicht-präferenziellen Baranspruch von gleichem Wert (im Falle der Wertpapierleihe für Privatkunden besteht eine zusätzliche Deckung bis zur Höhe der erhaltenen Sicherheiten);
  • die finanziellen (z.B. Dividende) und sozialen Rechte gehen auf die Gegenpartei über;
  • der Kunde behält das Risiko der Wertminderung der Finanzinstrumente;
  • der Kunde kann die Vereinbarung über die Nutzung von Finanzinstrumenten mit sofortiger Wirkung kündigen oder, wenn im Einzelfall ausdrücklich eine feste Laufzeit vereinbart wurde, dass die Nutzung erst mit Ablauf der Vereinbarung endet;
  • der Kunde kann bestimmte Finanzinstrumente von der Wertpapierleihe ausschliessen.

Die Wertpapierleihe birgt für den Kunden ein hohes Risiko. Aus diesem Grund müssen die Kunden der Verwendung ihrer Finanzinstrumente in einem von den allgemeinen Geschäftsbedingungen getrennten Vertrag ausdrücklich zustimmen. Gemäss der Praxis der FINMA ist es zulässig, dass ein Effektenleihevertrag mit anderen Verträgen kombiniert wird. Die Kundinnen und Kunden müssen daher ihr Einverständnis in geeigneter Weise (z.B. durch Ankreuzen eines Kästchens) bekunden.

Es ist wichtig, daran zu erinnern, dass diese Regeln nicht für institutionelle Kunden gelten, sondern nur für private und professionelle Kunden. Im Gegensatz zu bestimmten anderen Wohlverhaltensregeln können letztere nicht auf diese Regeln verzichten.

Interessenkonflikte

Finanzdienstleister sind verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, ob das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot ausschliesslich aus eigenen Instrumenten, einer Mischung aus eigenen und fremden Instrumenten oder ausschliesslich aus fremden Instrumenten besteht.

Wenn Finanzdienstleister ihre Kunden darüber informieren, dass eine Mischung aus eigenen und fremden Finanzinstrumenten berücksichtigt wird, müssen sie angemessene organisatorische Massnahmen ergreifen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Insbesondere müssen Finanzinstrumente anhand eines in der Branche üblichen, objektiven Auswahlverfahrens ausgewählt werden. Können Interessenkonflikte nicht vollständig vermieden werden, sind die Kunden über die damit verbundenen Risiken zu informieren. Finanzdienstleister dürfen ihre eigenen Finanzinstrumente nicht durch spezielle Anreizvergütungen für die Mitarbeitenden im Vertrieb fördern.

Grundsätzlich vertritt die FINMA die Auffassung, dass Interessenkonflikte immer zu vermeiden sind oder potenzielle Nachteile für Kunden aus solchen Konflikten ausgeschlossen werden müssen. Vermeidbare Interessenkonflikte können nicht durch eine Offenlegung gelöst werden. Solche Konflikte sind zu vermeiden; andernfalls darf die Finanzdienstleistung nicht erbracht werden. Nur in Ausnahmefällen, in denen Interessenkonflikte unvermeidbar sind und ein Nachteil für den Kunden nicht vermieden werden kann oder dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre, darf die Finanzdienstleistung weiterhin erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist eine transparente Offenlegung des Interessenkonflikts gegenüber dem Kunden.

Vergütungen (Retrozessionen)

Nach Auffassung der FINMA gelten die Vorschriften zu Vergütungen einheitlich für alle Finanzdienstleistungen, einschliesslich solcher, die lediglich als Ausführungsdienstleistungen (execution-only) erbracht werden. Dabei ist zwischen den regulatorischen Vorgaben im FIDLEG und der FIDLEV einerseits und den aktuellen zivilrechtlichen Diskussionen über den Anwendungsbereich der Informationspflicht und den Umfang der Rückgabepflicht bestimmter Vergütungen andererseits zu unterscheiden.

In standardisierten Vertragsformularen müssen Informationen zu Vergütungen optisch hervorgehoben werden. Zudem sind diese Informationen den Kunden in physischer Form bereitzustellen, oder es muss für Kunden eine einfache Möglichkeit bestehen, eine elektronische Version abzurufen.

Falls der genaue Betrag der Vergütung vor der Erbringung der betreffenden Finanzdienstleistung oder vor Vertragsabschluss nicht bestimmt werden kann, muss der Finanzdienstleister den Kunden darüber wie folgt informieren:

  • einen Vergütungsrahmen, der die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten berücksichtigt;
  • zusätzliche Informationen zum Vergütungsrahmen in Bezug auf den Wert des Portfolios und die vereinbarte Anlagestrategie. Diese Regelungen gelten für die Vermögensverwaltung und die auf Portfolios basierende Anlageberatung (jedoch nicht für die transaktionsbasierte Anlageberatung).

Informationen über Retrozessionen müssen vor der Erbringung der Finanzdienstleistung kommuniziert werden und müssen nicht erneut mitgeteilt werden, solange die Bedingungen unverändert bleiben. Werden jedoch die strategische Asset-Allokation oder Modellportfolios im Laufe der Zeit so angepasst, dass die daraus resultierende Vergütung des Finanzdienstleisters den definierten Rahmen übersteigt, kann eine erneute Offenlegung angemessen sein.

Auf Anfrage müssen Finanzdienstleister ihre Kunden grundsätzlich kostenlos über die tatsächlich erhaltenen Beträge informieren. Eine angemessene Pauschale, die höchstens die entstandenen Kosten deckt, ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa wenn aussergewöhnlicher Aufwand erforderlich ist. Ein solcher Fall könnte beispielsweise bei mehrfachen Informationsanfragen innerhalb eines Jahres vorliegen.

Die im Rundschreiben klargestellten regulatorischen Anforderungen sind in gewissem Umfang detaillierter als die Entscheidungen der Zivilgerichte zur Offenlegung von Retrozessionszahlungen im Zusammenhang mit Auftragsverhältnissen.

Fazit

Das neue FINMA-Rundschreiben enthält ausgewählte Präzisierungen zu den Verhaltensregeln gemäss FIDLEG und FIDLEV. Ziel ist es insbesondere, die Transparenz gegenüber Kunden bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen weiter zu erhöhen.

Das Rundschreiben tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Für die Umsetzung bestimmter (aber nicht aller) darin enthaltener Anforderungen gilt jedoch eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

Aus praktischer Sicht sehen wir den grössten Handlungsbedarf für Finanzdienstleister in der Anpassung der Offenlegung von Vergütungen (Retrozessionen) an die Vorgaben des Rundschreibens, falls dies noch nicht erfolgt ist.

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