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Brexit – Was Sie als Markeninhaber jetzt beachten müssen

26/02/2020

Großbritannien hat die Europäische Union am 31. Januar 2020 verlassen. Welche Auswirkungen hat der Brexit aber auf das EU-Markenrecht? Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 bleibt alles beim Alten. Dennoch müssen einige Besonderheiten berücksichtigt werden. CMS Österreich und CMS UK unterstützen Markeninhaber und Markenanmelder, die vom Brexit betroffen sind, und zwar sowohl bei der Prüfung der Markenportfolios als auch bei der Erarbeitung einer Brexit-Markenstrategie.

Gerade noch rechtzeitig vor dem Brexit-Termin am 31. Januar 2020, haben die EU und Großbritannien das Austrittsabkommen, das sogenannte Withdrawal Agreement (2019/C 384 I/01) abgeschlossen. Es bildet die Basis für die weiteren Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien nach dem Brexit. Unter Titel IV enthält es Bestimmungen für geistiges Eigentum.

Brexit im Markenrecht: Ein schrittweises „Goodbye“ aus dem EU-Markensystem

Vorab kann festgehalten werden, dass ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 im Abkommen vereinbart wurde. Während dieses Zeitraums wird EU-Recht – ganz konkret die Unionsmarkenverordnung samt den entsprechenden Durchführungsrechtsakten – weiterhin in Großbritannien angewendet. Deswegen bleiben auch die bisherigen Bestimmungen zum EU-Markenrecht unangetastet.

Trotz des Übergangszeitraums sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Diese könnten Markeninhaber bzw. Markenanmelder vor Herausforderungen stellen.

Auswirkungen des Brexits auf Unionsmarken

Eingetragene Unionsmarken

Wenn eine Marke vor Ende des Übergangszeitraums als Unionsmarke registriert wurde, wird sie in Großbritannien vom UKIPO (Intellectual Property Office of the United Kingdom) automatisch und gebührenfrei umgewandelt. Sie wird zu einer nationalen Marke, einer sogenannten comparable UK trademark. Anmelde-, Prioritäts- oder Senioritätsdaten werden dabei übernommen.

Angemeldete Unionsmarken

Bei einer Unionsmarke, die bis zum 31. Dezember 2020 nur angemeldet aber nicht registriert wurde, hat der Markenanmelder die Möglichkeit, die Registrierung dieser Markenanmeldung gesondert auch für Großbritannien zu beantragen. Hier muss eine Frist von neun Monaten ab dem Ende des Übergangszeitraums eingehalten werden. Die Registrierung der nationalen UK-Marke erfolgt daher nicht automatisch. Darüber hinaus müssen eigens Amtsgebühren beim UKIPO bezahlt werden. Auch hier werden die Anmelde-, Prioritäts- oder Senioritätsdaten übernommen.

Was ändert sich für internationale Marken?

Der Übergangszeitraum hat Auswirkungen auf internationale Markenanmeldungen und  registrierungen:

Internationale Marken mit aufrechtem Schutz für die EU werden amtswegig auch zu einer nationalen Marke in Großbritannien. Für jede bis zum 31. Dezember 2020 noch anhängige internationale Markenanmeldung besteht für den Anmelder die Möglichkeit, binnen neun Monaten ab dem Ende des Übergangszeitraums eine Umwandlung zu beantragen.

Auch die Benutzung von Marken ist vom Brexit betroffen

Wenn eine Marke über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt wird, entsteht dadurch auch gemäß dem nationalen englischen Markenrecht ein Löschungsgrund. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass comparable UK trademarks in Großbritannien zu keinem Zeitpunkt rechtserhaltend benutzt wurden, da diese ursprünglich auf eine Unionsmarke beruhen. Dadurch können diese Marken einer Löschung ausgesetzt werden. 

Aus diesem Grund wird die Benutzung einer comparable UK trademark im EU-Raum vor dem 31. Dezember 2020 als gleichwertige Benutzung in Großbritannien anerkannt.

Auswirkungen des Brexits für die Markenverwaltung

Der Brexit führt zu neuen Herausforderungen bei der Verwaltung internationaler Markenportfolios. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, zu überprüfen, ob der Brexit Auswirkungen auf ihr Markenportfolio hat. 

Jedenfalls sind die neuen Umstände, die durch den Brexit entstanden sind, bei der Strategie für Markenanmeldungen bzw. Markenregistrierungen zu berücksichtigen. 
 

Co-Autor: Jakob Knoll

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Egon Engin-Deniz
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Wien
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Jia Schulz-Cao
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