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Informationen 04 Nov 2025 · Österreich

NewsFlash | Er­neu­er­ba­ren-Aus­bau-Be­schleu­ni­gungs­ge­setz – Gaspedal für Vorhaben der Energiewende?

4 min. Lesezeit

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Der Begutachtungsentwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes „EABG“ verfolgt das Ziel, Genehmigungsverfahren für Projekte der Energiewende zu beschleunigen und zu vereinfachen. Ob dies gelingt bzw. ob noch weitere Maßnahmen zur Zielerreichung möglich wären, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.

1. Screening-Verfahren statt Vollprüfung

Ein zentrales Element ist das neu eingeführte Screening-Verfahren, das eine erste Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit eines Projekts erlaubt. Dieses Verfahren soll frühzeitig Klarheit schaffen, ob ein Vorhaben in einem Beschleunigungsgebiet liegt und ob es mit den strategischen Zielsetzungen vereinbar ist. Aufgrund des Screeningverfahrens kann eine Umweltverträglichkeits- und Naturverträglichkeitsprüfung entfallen, wenn nicht mit erheblichen vorhergesehenen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Behörde hat sich auf eine Grobprüfung hinsichtlich Prüftiefe und -umfang zu beschränken. Die Grobprüfung erinnert an ein Feststellungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Spannend bleibt somit die Frage, ob die Behörden bei der Grobprüfung gelegentlich ähnlich tiefgehend prüfen, wie dies derzeit beim Feststellungsverfahren nach dem UVP-G der Fall ist. Ist die Grobprüfung (zu) tiefgehend, wird dies auf Kosten der Beschleunigung gehen.

Das Screeningverfahren erfordert eine detaillierte Vorbereitung der Projektunterlagen, die allenfalls auch bereits Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen haben.

2. Strukturierung und Digitalisierung der Verfahren

Eine Verfahrensbeschleunigung soll auch aufgrund der Digitalisierung und Strukturierung des Verfahrens erzielt werden können.

Der Gesetzgeber setzt beim EABG insbesondere auf Online- oder Hybrid-Verhandlungen und Zustellung per Edikt, d.h. öffentliche Bekanntmachung. Wie ein Relikt wirkt dagegen die Bestimmung, wonach in Gemeinden, die physisch eine Gemeindezeitung herausgeben, eine Kundmachung auch in dieser zu erfolgen hat.

Projektwerber sollen künftig die Unterlagen für ein genehmigungs- bzw. anzeigepflichtiges Projekt elektronisch einbringen. Damit entfällt die Verpflichtung für Projektwerber, ihre (meist umfangreichen) Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung ausgedruckt bereitzustellen.

Behörden soll es außerdem gestattet sein, auch nichtamtliche Sachverständige zu bestellen, doch weist diese Maßnahme in der Praxis zwei Schwierigkeiten auf: Einerseits waren Sachverständige in bestimmten Fachbereichen in den vergangenen Jahren bereits ein Nadelöhr. Andererseits darf kein Sachverständiger bestellt werden, der in den letzten beiden Jahren vor seiner Bestellung für den Projektwerber tätig war, sofern dadurch eine Befangenheit vorliegen könnte. Dies verringert den Pool an möglichen Sachverständigen.

Darüber hinaus wird bei Projekten, die dem EABG unterliegen, eine Konzentrationswirkung eintreten. Das bedeutet, dass in einem Behördenverfahren sämtliche bundes- und landesrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden. Dieses Konzept ist im UVP-G (und teilweise in der Gewerbeordnung bzw. Abfallwirtschaftsgesetz) bereits bekannt und stellt tatsächlich eine Erleichterung für Projektwerber dar, da insbesondere der Koordinierungsaufwand zwischen den Behördenverfahren entfällt.

3. Unterteilung der Verfahrensarten

Das EABG enthält eine Abstufung der Verfahrensarten. Es unterteilt die Projekte in jene, die ein ordentliches Verfahren, ein vereinfachtes Verfahren oder ein Anzeigeverfahren erfordern oder gar genehmigungsfrei sind. Für die Wahl des anzuwendenden Verfahrens sind insbesondere die Leistung der Anlage, der Flächenbedarf sowie die Art des Vorhabens – ob es sich um eine Neuerrichtung, ein Repowering oder eine technische Anpassung handelt – ausschlaggebend. Das vereinfachte Verfahren erlaubt eine beschleunigte Genehmigung, während das Anzeigeverfahren für bestimmte Vorhaben eine bloße Mitteilung an die Behörde vorsieht.

4. Rechtsmittelverfahren und Fortbetriebsrecht

Der Begutachtungsentwurf enthält Schranken für neue Einwendungen oder Argumente, die erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Darüber hinaus müssen Verwaltungsgerichte über Beschwerden innerhalb von sechs Wochen entscheiden. Wenngleich dies sicherlich auf den ersten Blick eine Beschleunigungswirkung mit sich bringt, wird sich in der Praxis zeigen, ob die Verwaltungsgerichte innerhalb dieser knappen Frist eine hochqualitative Entscheidung erlassen können oder diese in einer erhöhten Zahl von den Höchstgerichten aufgehoben werden. Zwar dürfen Vorhaben bzw. Teile davon bereits vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheids errichtet bzw. betrieben werden, wenn der Projektwerber die Auflagen einhält. Allerdings erscheint fraglich, ob Investoren bzw. Banken bereit sein werden, die Mittel bereitzustellen, wenn der Genehmigungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

5. Fazit

Der Entwurf des EABG enthält einige sinnvolle Ansätze zur Verfahrensbeschleunigung. Dennoch bleibt abzuwarten, ob die ambitionierten Fristen und Vereinfachungen in der Praxis halten, was sie versprechen. Die Gefahr einer bloßen Vorverlagerung von Prüfaufwand und einer lediglich formalen Beschleunigung besteht.

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