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Pressemitteilungen 13 Aug 2025 · Österreich

Erstmals Klärung zum grenz­über­schrei­ten­den Kün­di­gungs­schutz

3 min. Lesezeit

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CMS NewsMonitor Arbeitsrecht | Folge 41

Veröffentlicht am 13.08.25

Gute Neuigkeiten für Arbeitgeber:innen mit Sitz im Ausland: Der OGH hat erstmals klargestellt, dass ihre Arbeitnehmer:innen sich nur dann auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach §§ 105, 107 ArbVG berufen können, wenn in Österreich ein Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmer:innen besteht.
 

In der von uns erwirkten Entscheidung (OGH 9 ObA 94/24z) beschäftigte ein deutscher Arbeitgeber mit einem Betrieb in Deutschland einen einzigen Arbeitnehmer in Österreich. Dieser Arbeitnehmer war in den deutschen Betrieb eingegliedert. Anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses meinte der Arbeitnehmer, dass der Betrieb in Deutschland – in dem mehr als fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt waren – einem Betrieb in Österreich gleichzuhalten sei. Dann, so der klagende Arbeitnehmer, sei auch der allgemeine Kündigungsschutz anzuwenden, und er könne die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten.

Der OGH lehnte diese Argumentation ab: Der allgemeine Kündigungsschutz in Österreich setzt auch einen inländischen Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmer:innen voraus. Die Eingliederung in einen Betrieb in Deutschland, auch wenn dieser mehr als fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt, ist für den österreichischen Kündigungsschutz unerheblich:

  • Der Kündigungsschutz richtet sich grundsätzlich nach dem Recht, das auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, dafür sind die Regelungen der Rom-I VO maßgeblich. Auch der allgemeine Kündigungsschutz, der in Österreich im Betriebsverfassungsrecht angesiedelt ist, richtet sich nach diesem Recht. Somit ist auf Arbeitnehmer:innen, die für ausländische Unternehmen im Inland tätig sind, grundsätzlich der österreichische Kündigungsschutz anzuwenden.
  • Der allgemeine Kündigungsschutz setzt allerdings einen Betrieb in Österreich voraus, in dem mindestens fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind.
  • Liegt dieser, so wie im Anlassfall, nicht vor, kommt auch der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105, 107 ArbVG nicht zur Anwendung, und eine Kündigung bzw eine Entlassung kann nicht angefochten werden.

Der OGH hatte keine unionsrechtlichen Bedenken, einen ausländischen Betrieb in ausreichender Größe, in den der Arbeitnehmer eingegliedert war, nicht zu berücksichtigen: Der allgemeine Kündigungsschutz liegt nicht im Anwendungsbereich des Unionsrechts, so dass die Grundrechtecharte nicht zur Anwendung kommt. Auch eine Beschränkung der Arbeitnehmer:innenfreizügigkeit nach Art 45 AEUV liegt nicht vor.

Diese Entscheidung des OGH ist ein wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit für grenzüberschreitend tätige Unternehmen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung und Beendigung von grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen.

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