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Höchstgerichtliche Klarstellung: Überlassene Arbeitskräfte zählen ab dem ersten Tag zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebes

NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 4

Erschienen am 19.02.2021

Sind überlassene Arbeitskräfte bei einer Betriebsratswahl im Beschäftigerbetrieb für die Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen? Diese Frage war bislang höchst umstritten. Unklar war insbesondere, ob eine Mindestdauer der Überlassung erforderlich ist, damit überlassene Arbeitskräfte als ArbeitnehmerInnen i. S. d. § 36 ArbVG des Beschäftigerbetriebes zu qualifizieren sind.

Der OGH (9 ObA 65/20d) hat jüngst klargestellt, dass überlassene Arbeitskräfte vom ersten Tag an (auch) zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Beschäftigerbetriebes zählen. Sofern sie am Stichtag (= Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes) im Beschäftigerbetrieb tätig sind, sind sie für die Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen. Ausdrücklich ausgeklammert wurde hingegen die Frage, ob überlassene Arbeitskräfte auch ab dem ersten Tag aktiv wahlberechtigt sind.

Dass die Zahl der überlassenen Arbeitskräfte im Gegensatz zur Stammbelegschaft naturgemäß schwankt, ist nach Ansicht des OGH aufgrund der Stichtagsregelung sowie der gesetzlichen Anordnung in § 50 Abs 2 ArbVG rechtlich irrelevant. Denn diese Anordnung besagt, dass eine spätere Änderung der Anzahl der ArbeitnehmerInnen keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates hat.

Beachten Sie, dass die Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte am Stichtag für die Betriebsratswahl die Anzahl der Betriebsmitglieder in Ihrem Betrieb beeinflussen kann. In Grenzfällen kann angedacht werden, Überlassungen vorübergehend auszusetzen oder die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte erst danach zu erhöhen oder zu reduzieren. Hierfür sind entsprechende Regelungen im Bereitstellungsvertrag vorzusehen.

NewsMonitor

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Autoren

Dominik Stella

Hauptansprechpartner

Bernhard Hainz
Christoph Wolf
Jens Winter