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Veröffentlicht am 06. Februar 2024
Ursprünglicher Zweck des gesetzlichen Urlaubs ist die Wiederherstellung der Arbeitskraft von Arbeitnehmenden durch körperliche und geistige Erholung, was in weiterer Folge zur Erhaltung der Gesundheit beiträgt. Ein Ansammeln von mehreren Urlaubsjahren am Stück widerspricht diesem Erholungszweck. Gemäß § 4 Abs 1 UrlG soll daher der Jahresurlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verbraucht werden.
In Zeiten unterschiedlichster Arbeits- und Gleitzeitmodelle ist ein Ansammeln von erheblichen Urlaubsguthaben immer öfters zu beobachten. Dies erhöht die notwendigen Urlaubsrückstellungen mitunter erheblich und hat somit auch massive bilanzielle Auswirkungen. Der Gesetzgeber hat daher klare Verjährungsregeln getroffen, sodass nach dem Urlaubsgesetz (§ 4 Abs 5 UrlG) der Urlaub binnen drei Jahren und im öffentlichen Dienst (§ 27h Abs 1 VBG 1948) binnen zwei Jahren verjährt.
Diese Verjährungsbestimmungen wurden jüngst vom EuGH sowie vom OGH massiv beschränkt:
- Der EuGH hat am 22.9.2022, C-120/21, entschieden, dass eine derartige Verjährung, ohne Vorwarnung von Arbeitgebenden an Arbeitnehmende, unzulässig ist.
- Der OGH hielt in seinem Urteil vom 27.6.2023 zu 8 ObA 23/23z damit übereinstimmend fest, dass Verjährungsbestimmungen nicht anzuwenden sind, wenn Arbeitgebende die Arbeitnehmenden weder dazu aufgefordert haben, ihren Urlaub zu verbrauchen, noch sie auf die drohende Verjährung hingewiesen haben.
Für private und öffentliche Arbeitgeber haben diese wichtigen Neuerungen im Urlaubsrecht folgende Auswirkungen:
- Haben Arbeitgebende ihre Arbeitnehmenden weder regelmäßig dazu aufgefordert, ihren Urlaub zu verbrauchen, noch sie periodisch auf die drohende Verjährung hingewiesen, steht dieser Umstand einer Verjährung des Urlaubsanspruchs entgegen.
- Es bedarf einer regelmäßigen und ausdrücklichen Warnung der Arbeitgebenden vor der drohenden Verjährung. Auch ist eine klare Aufforderung, den Urlaub bei sonst drohender Verjährung zu verbrauchen, erforderlich.
- Um ein Ansammeln von Jahresurlauben durch die mögliche Nichtanwendung von Verjährungsbestimmungen kraft dieser Rechtsprechung zu verhindern, sollte in größeren Unternehmen der rechtzeitige Urlaubsverbrauch rechtssicher forciert werden. Andernfalls ist die Bildung von Rückstellungen für zukünftige Urlaubsersatzleistungen unbedingt angezeigt.
Die Beweislast für die oben genannten Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten tragen die Arbeitgebenden. Es liegt daher in ihrem Interesse, ein funktionierendes und rechtssicheres System zu integrieren, das den neuen Anforderungen der Rechtsprechung gerecht wird.