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Newsletter 14 Jan 2025 · Österreich

Neues aus der Rechtsprechung: Wann wissen Arbeitgeber:innen von einem Entlassungsgrund (und müssen entsprechend reagieren)?

3 min. Lesezeit
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CMS NewsMonitor Arbeitsrecht  | Folge 38

Erschienen am 18. Dezember 2024

Ein eindeutiger Grundsatz des Arbeitsrechts besagt, dass Arbeitgeber:innen Entlassungsgründe unverzüglich geltend machen müssen, sobald sie von diesen Kenntnis erlangen. Unterlassen Sie dies, erlischt ihr Entlassungsrecht. Weniger eindeutig ist allerdings gerade bei großen Unternehmen, ab welchem Zeitpunkt Arbeitgeber:innen tatsächlich von einem Entlassungsgrund wissen, d.h. ab wann unverzüglich reagiert werden muss.

Die praktische Relevanz  dieser Frage wird durch eine aktuelle Entscheidung des OGH deutlich, in der er eine Entlassung rund einen Monat nach dem entlassungsrelevanten Verhalten des Mitarbeitenden für zeitgerecht erklärt hat (OGH 8 ObA 35/24s).

Im vorliegenden Fall hat ein Mitarbeiter in eine WhatsApp Gruppe, die zur Kommunikation unter den Schichtmitarbeitern dient, eine sexualisierte Darstellung von Kindern versendet. Der ihm vorgesetzte Schichtführer sah die Abbildung noch am selben Tag, reagierte aber nicht. Die Prokuristin und Personalverantwortliche erfuhren erst rund einen Monat später von der Abbildung – und entließen den Mitarbeiter unverzüglich.

Der OGH stand nun vor der Frage, ab wann die Kenntnis des Entlassungsgrundes der Arbeitgeberin zuzurechnen war, um beurteilen zu können, ob der Ausspruch der Entlassung unverzüglich, und somit berechtigt, erfolgt war. Wären die Kenntnis und die darauffolgende Passivität des Schichtführers der Arbeitgeberin zuzurechnen, wäre die Entlassung verfristet gewesen.

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass die Entlassung rechtzeitig erfolgt war. Denn der Schichtführer war kein mit Personalagenden betrauter (leitender) Angestellter, sondern lediglich unmittelbarer Vorgesetzter des Mitarbeiters, der Meldungen über Urlaube und Dienstverhinderungen entgegennahm, bei Ausfällen für Ersatz sorgte und Disziplinlosigkeiten seinem Vorgesetzten zu melden hatte. Für den OGH war der Schichtführer daher nicht ausreichend mit Personalagenden betraut, um seine Kenntnis der Arbeitgeberin zuzurechnen: Für eine Wissenszurechnung ist zwar nicht die Berechtigung zum Ausspruch einer Entlassung erforderlich, jedoch ist es notwendig, dass der Vorgesetzte ganz oder teilweise mit Personalangelegenheiten betraut ist. Die rein fachliche Weisungsbefugnis, und die Betrauung des Schichtführers mit Personalagenden in nur sehr geringem Umfang waren nicht ausreichend. Klar war jedoch, dass die Kenntnis der Prokuristin der Arbeitgeberin zuzurechnen war. Nachdem diese unverzüglich nach Kenntnis die Entlassung ausgesprochen hatte, war die Entlassung rechtzeitig erfolgt.

Der OGH rüttelt in dieser Entscheidung nicht am Unverzüglichkeitsgrundsatz. Er hat aber klargestellt, dass nicht jede Kenntnis von Entlassungsgründen im Unternehmen dazu führt, dass umgehend gehandelt werden muss, um die Entlassung zeitgerecht auszusprechen. Für die Praxis bedeutet dies, insbesondere in größeren und strukturierten Unternehmen, eine gewisse Erleichterung. Wo die genauen Grenzen der Zurechenbarkeit liegen, ließ der OGH in dieser Einzelfallentscheidung offen. Arbeitgeberinnen sind daher weiterhin gut beraten, alle Vorgesetzten so zu schulen, dass arbeitsrechtlich relevantes Fehlverhalten sofort gemeldet wird.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei Fragen zu Beendigung von Arbeitsverhältnissen – insbesondere zu Entlassungen.

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