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Pressemitteilungen 11 Sep 2025 · Österreich

Recht­spre­chung bestätigt – Arbeitnehmer muss Entgelt zu­rück­zah­len, wenn Arbeitgeberin das Be­en­di­gungs­ver­fah­ren gewinnt

3 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

CMS NewsMonitor Arbeitsrecht | Folge 42

Veröffentlicht am 11.09.25

  
Arbeitsrecht ist anders – das gilt auch für das arbeitsgerichtliche Prozessrecht: Das Arbeitsrecht kennt nämlich die so genannte vorläufige Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Urteile: Bekämpft ein:e Arbeitnehmer:in die Kündigung oder Entlassung im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes (§§ 105 ff ArbVG) und gewinnt in erster Instanz, wird das beendete Arbeitsverhältnis vorläufig als fortbestehend fingiert, obwohl das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das bedeutet, dass das Entgelt auch dann nach- bzw fortzuzahlen ist, wenn der/die Arbeitnehmer:in in erster Instanz gewinnt, der/die Arbeitgeber:in die Entscheidung aber nicht akzeptiert und Berufung erhebt. Gewinnt der/die Arbeitgeber:in das Rechtsmittelverfahren, kann das geleistete Entgelt zurückgefordert werden.

Ob dieser Grundsatz aus Anfechtungsverfahren auch in Feststellungsverfahren gilt, war bislang offen. Der OGH hat diese Frage nun kürzlich – zu Gunsten der Arbeitgeber:innen – geklärt (OGH 9 ObA 77/24z):

Ein Arbeitnehmer hatte in erster Instanz erfolgreich auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses geklagt und wurde daraufhin dienstfrei gestellt. Das Entgelt wurde – unter Vorbehalt der Rückforderung bei Prozessverlust – von der Arbeitgeberin fortgezahlt. Nach letztinstanzlicher Niederlage verweigerte der Arbeitnehmer jedoch die Rückzahlung. Er berief sich auf Literaturmeinungen, die einen Rückforderungsanspruch der Arbeitgeber:innen in solchen Konstellationen ablehnen.

Der OGH sah sich hingegen nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen und hat den gegenteiligen Literaturmeinungen eine klare Absage erteilt. Damit bestätigt das Höchstgericht die bisherige Rechtsprechung und übernimmt diese auch für Feststellungsverfahren: 

  • Aufgrund der Verbindlichkeitswirkung eines erstinstanzlichen Urteils besteht das Arbeitsverhältnis vorläufig fiktiv weiter. Somit können Arbeitnehmer:innen gestützt auf § 1155 ABGB das Entgelt fordern.
  • Mit der rechtskräftigen Abweisung des Klagebegehrens erlischt die Verbindlichkeitswirkung. Damit fällt die Rechtsgrundlage für die Entgeltzahlung nachträglich weg, auf die Arbeitsbereitschaft kommt es nicht an.
  • Das rechtsgrundlos geleistete Entgelt ist gemäß § 1435 ABGB voll rückforderbar.
  • Daran würde auch ein ausnahmsweises Recht auf Beschäftigung nach § 18 Theaterarbeitsgesetz nichts ändern, weil dieses auch im aufrechten Arbeitsverhältnis nicht durchsetzbar ist.

Für die Praxis bedeutet dies: Arbeitgeber:innen können nach erfolgreichem Obsiegen eines Beendigungsverfahrens – sei es ein Anfechtungs- oder Feststellungsverfahren – das Entgelt zurückfordern, das während der vorläufigen Vollstreckbarkeit des stattgebenden erstinstanzlichen Urteils an dienstfreigestellte Arbeitnehmer:innen ausbezahlt wurde.

Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Führung und Abwicklung von Beendigungsverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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