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Pressemitteilungen 01 Okt 2025 · Österreich

Update zur Bil­dungs­ka­renz NEU

Neuregelung der Bil­dungs­ka­renz und Bil­dungs­teil­zeit ab 2026

4 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

CMS NewsMonitor Arbeitsrecht | Folge 43

Veröffentlicht am 01.10.25


Das bisherige Modell der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ist im Frühjahr 2025 ausgelaufen. Seit 15. September 2025 liegt ein Ministerialentwurf für eine Neuregelung vor, die mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten soll. Angesichts der budgetären Lage und gestiegener Kosten wurde eine neue „Weiterbildungsbeihilfe“ geschaffen: Ein Rechtsanspruch auf diese besteht künftig nicht mehr. Bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen sollen Arbeitgeber:innen zudem finanziell beitragen.

Überblick

Zukünftig kann sowohl für die Bildungskarenz als auch die Bildungsteilzeit nach
§ 37e AMSG eine „Weiterbildungsbeihilfe“ (vormals „Weiterbildungsgeld“ bzw. „Bildungsteilzeitgeld) gewährt werden. Der Budgetrahmen für diese Weiterbildungsbeihilfe wird auf 150 Millionen Euro jährlich reduziert. Damit stehen deutlich weniger finanzielle Mittel als zuletzt zur Verfügung.

Ein Rechtsanspruch auf diese Weiterbildungsbeihilfe besteht nicht (mehr). Ein Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz gestellt werden. Das Arbeitsmarktservice (AMS) entscheidet im Einzelfall über die Gewährung. Das AMS muss hier zukünftig prüfen, ob die Weiterbildungsmaßnahme arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist.

Die konkreten Voraussetzungen hinsichtlich Höhe und Dauer der Weiterbildungsbeihilfe sollen in einer Richtlinie des AMS in Form eines Stufenmodelles festgelegt werden. Dem AMS wird dabei über die Richtliniengestaltung erheblicher Entscheidungsspielraum eingeräumt – die genaue Ausgestaltung bleibt abzuwarten. Alle Änderungen sollen mit 1.1.2026 in Kraft treten.

Arbeitsrechtliche Änderungen ab 2026

Unverändert bleibt, dass die Bildungskarenz nach § 11 AVRAG gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden kann. Während bisher dafür nur eine vorangehende ununterbrochene Beschäftigungsdauer von sechs Monaten ausreichend war, soll dieser Zeitraum auf zwölf Monate angehoben werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann nach Ablauf von vier Jahren ab Antritt der letzten Bildungskarenz vereinbart werden.

Die Vereinbarung über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit muss den Bildungsstand, die Maßnahme, das Ziel sowie bei Teilzeit Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeit enthalten – zur besseren Überprüfbarkeit.

Da zukünftig kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe besteht, soll die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen über die Bildungskarenz davon abhängen, ob diese bewilligt wird. Über die (Nicht-)Zuerkennung müssen Arbeitnehmer:innen daher ihre/ihren Arbeitgeber:in ohne Verzug informieren, da das Arbeitsverhältnis bei Nichtzuerkennung ohne Bildungskarenz fortgesetzt wird.

Neue Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbeihilfe

Für die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe müssen Arbeitnehmer:innen in Zukunft unterbrochen zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld werden zwar weiterhin auf diese Wartefrist angerechnet, nicht aber dann, wenn diese in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit liegen. Dadurch soll in Zukunft die bisher beliebte Verlängerung der Elternkarenz mittels Bildungskarenz verhindert werden.

Arbeitnehmer:innen, die bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, müssen für den Bezug der Weiterbildungsbeihilfe abweichend davon mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Auch die Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahmen, für die Weiterbildungsbeihilfen gewährt werden, steigen. Diese müssen 
•    mindestens 20 Wochenstunden
•    bei Personen mit Betreuungspflichten mindestens 16 Wochenstunden betragen.
Bei im Zuge der Bildungskarenz absolvierten Studien muss nach sechs Monaten ein Studienerfolg von zumindest 20 ECTS nachgewiesen werden, bei Betreuungspflichten zumindest 16 ECTS.

Zielgruppenfokus und Arbeitgeber:innenzuschuss

Die neue Weiterbildungsbeihilfe soll gezielt „weniger qualifizierte“ Arbeitnehmer:innen unterstützen. Daher sollen Arbeitgeber:innen bei Beschäftigten, deren monatliches Bruttoeinkommen (2025) € 3.225 brutto übersteigt, künftig auch einen Zuschuss von 15 % der Weiterbildungsbeihilfe leisten. Die Weiterbildungsbeihilfe des AMS reduziert sich um diesen Betrag. Die Zuschussleistung der Arbeitgeber:innen inklusive allfälliger weiterer freiwilliger Zuschussleistungen darf die Geringfügigkeitsgrenze (2025 € 551,10 monatlich) nicht übersteigen, ist daher mit dieser gedeckelt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom AMS getragen.

Arbeitnehmer:innen mit einem Einkommen unterhalb der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (also 2025 unter € 3.225 brutto) müssen vor Beginn der Weiterbildung eine Bildungsberatung absolvieren.

Ob die Bildungskarenz NEU sowie die Weiterbildungsbeihilfe in dieser Form tatsächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Wir beraten Sie gerne weiterhin zu allen arbeitsrechtlichen Fragen sowie zur Gestaltung von Vereinbarungen zur Bildungskarenz und Bildungsteilzeit.

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