Die E‑Control konsultiert derzeit die Verordnung zum TOR-Messwesen. Der Entwurf (2.0) adressiert erstmals Messkonzepte für Batteriespeicher und die Behandlung rückspeisefähiger Ladeeinrichtungen (V2G/V2H/V2B) und schafft – vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung – standardisierte Rahmenbedingungen für Marktteilnehmer.
Die wesentlichen Neuerungen betreffen die standardisierten Messkonzepte für Kundenanlagen mit elektrischen Energiespeichern – ein Thema von hoher praktischer Relevanz für Energieversorger, Anlagenbetreiber und Projektentwickler. Nach dem Entwurfsstand werden einheitliche Definitionen zu Betriebsweisen (Netzbezug/Netzeinspeisung/V2X), Zählpunkten und HKN‑Behandlung geschaffen, die zu Planungssicherheit in Abrechnung, Messführung und Förderlogik führen sollen. Standardisierte Messkonzepte können auch Umsetzungs‑ und Transaktionskosten für Projekte (Erzeugungsanlagen und Speicher) senken und M&A‑Risiken von schwer greifbaren Graubereichen (individuelle Mess‑Setups) zu dokumentierbaren Soll/Ist‑Abgleichen entlang eindeutig definierter Konfigurationen und Varianten führen (und damit den Aufwand an Bewertung, Vertragsgestaltung und Integration senken).
Stellungnahmen sind noch bis zum 10.06.2026 möglich.
Überblick: Was ändert sich?
Die neue Version 2.0 basiert nunmehr auf dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) als Nachfolgerin des bisherigen ElWOG 2010. Der Anwendungsbereich umfasst zunächst weiterhin die Mindestanforderungen an Messeinrichtungen (Abschnitt I) sowie – als wesentliche Neuerung – die Festlegung standardisierter Messkonzepte (Abschnitt II). Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf den Messkonzepten für Kundenanlagen mit elektrischen Energiespeichern (Batteriespeicher); auch die messtechnische Behandlung rückspeisefähiger Ladeeinrichtungen im Kontext von Vehicle-to-grid (V2G) und Vehicle-to-home/building (V2H/V2B) findet Berücksichtigung. Zentrale Neuerungen betreffen zudem die Integration des Aggregationsmodells "Split Supply", die Regelungen zu Energiegemeinschaften und gemeinsamer Energienutzung gemäß §§ 66 bis 68 ElWG sowie die Berücksichtigung der KenV-Novelle 2025.
Netzbenutzer sollen gegenüber Netzbetreibern Anspruch auf standardisierte Messkonzepte haben. Die Anwendungsfälle umfassen neue oder wesentlich geänderte Anlagen mit elektrischen Energiespeichern und/oder hybriden Stromerzeugungsanlagen, bestehende Anlagen, für die auf Wunsch des Netzbenutzers ein standardisiertes Messkonzept zur Anwendung kommen soll, sowie Anlagen mit separaten Abrechnungspunkten für Verbrauchsanlagen (Betriebsmittel gemäß § 98 ElWG). Netzbetreiber und Netzbenutzer sind darüber hinaus auch berechtigt, in begründeten Fällen abweichende Messkonzepte zu vereinbaren, sofern diese alle regulatorischen Bestimmungen erfüllen.
Schwerpunkt: Betriebsweise elektrischer Energiespeicher
Die Betriebsweise des Energiespeichers ist für das anzuwendende Messkonzept von zentraler Bedeutung. Dabei ist zwischen zwei wesentlichen Kriterien zu unterscheiden:
- Laden mit Netzbezug: Laden mit Netzbezug liegt vor, wenn die Ladeleistung des Speichers die zeitgleiche Summenleistung aller Stromerzeugungsanlagen in derselben Kundenanlage übersteigt; mit anderen Worten, wenn mehr gespeichert wird, als die Stromerzeugungsanlagen zur gleichen Zeit produzieren.
- Netzeinspeisung aus dem Speicher: Eine Netzeinspeisung aus dem Speicher findet statt, wenn die momentane Einspeiseleistung am Hauptzählpunkt die zeitgleiche Summenleistung aller Stromerzeugungsanlagen übersteigt; mit anderen Worten, wenn mehr in das Netz eingespeist wird, als die Stromerzeugungsanlagen zur gleichen Zeit produzieren. Kann die Speichersteuerung bzw. das Energiemanagementsystem dies zuverlässig verhindern, wird die gesamte Netzeinspeisung den Stromerzeugungsanlagen zugerechnet.
Für beide Betriebsweisen ist eine Steuerung auf Basis von Messwerten mit einer Auflösung im Sekundenbereich maßgeblich, was in der Regel ein EMS/Regler-Setup mit Sekunden- oder Subsekundenmessung erfordert. Eine Steuerung mit einer Auflösung von Viertelstundenwerten ist ausdrücklich nicht ausreichend. Die Sicherstellung einer geeigneten Steuerung liegt in der Verantwortung des Netzbenutzers. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom ausführenden Elektrofachbetrieb eine Bestätigung über die Umsetzung der erforderlichen technischen Maßnahmen zur Erfassung der Messwerte zu fordern.
Der Entwurf beschreibt insgesamt elf Anlagenkonfigurationen für Kundenanlagen mit elektrischen Energiespeichern (S1 bis S11). Entscheidend für das jeweilige Mess- und Berechnungskonzept ist neben der Zusammensetzung der Kundenanlage die Betriebsweise des Energiespeichers (siehe oben). Die Konfigurationen sind nach zunehmender Komplexität systematisiert, wobei die Netzeinspeisung aus dem Speicher und Speicherladung mit Netzbezug die zentralen Unterscheidungsmerkmale darstellen.
Die wesentlichen Konfigurationen im Überblick:
- Konfiguration S1 (Reiner Stand‑alone‑Speicher ohne Erzeugung/Verbrauch): Für reine Speicheranlagen ohne Stromerzeugung oder Verbrauchsanlagen. Für Speicher ab 250 kWh wird ein Herkunftsnachweis‑Speicherkonto (vgl. unten „HKN‑Speicherkonto“) geführt; für Speicher unter 250 kWh werden stattdessen Herkunftsnachweise entwertet.
- Konfiguration S2 (Speicher nur zur Eigenverbrauchsoptimierung, keine Netzeinspeisung; ggf. als integrierter Speicher): Der Speicher dient ausschließlich der Eigenverbrauchsoptimierung und speist nicht ins Netz ein. Es wird kein HKN-Speicherkonto geführt. Elektrische Energiespeicher, die ausschließlich von einer Stromerzeugungsanlage hinter demselben Zählpunkt geladen werden, können als integraler Bestandteil dieser Stromerzeugungsanlage betrachtet werden ("integrierter Stromspeicher"). Voraussetzung ist, dass durch technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass keine Speicherbeladung durch Bezug aus dem öffentlichen Netz oder von anderen als der dem Speicher zugeordneten Stromerzeugungsanlage erfolgt. Entsprechendes gilt für Speicher, die als integraler Bestandteil einer Verbrauchsanlage zu betrachten sind, sofern keine Rückspeisung ins öffentliche Netz oder Abgabe in andere Anlagenteile erfolgt.
- Konfiguration S3 (Speicher mit Verbrauchsanlagen): Unter 250 kWh wird kein HKN‑Speicherkonto geführt; ab 250 kWh ist ein HKN‑Speicherkonto zu führen.
- Konfigurationen S4 und S7 (Speicher ohne Netzbezug; Beladung ausschließlich aus Eigenerzeugung): Der Speicher wird ausschließlich mit Eigenerzeugung geladen; es wird vertraglich vereinbart, dass Laden mit Netzbezug durch die Speichersteuerung bzw. ein Energiemanagementsystem zuverlässig verhindert wird. Der Speicher gilt als "integrierter Stromspeicher" und es wird kein HKN-Speicherkonto geführt. Diese Konfigurationen sind EAG- oder ÖSG-kompatibel.
- Konfigurationen S5, S8 und S11 (Speicher mit Netzbezug und Netzeinspeisung): Förderungen gemäß EAG oder ÖSG sind in diesen Konfigurationen grundsätzlich nicht anwendbar, da eine Abgrenzung der förderfähigen Strommenge nicht möglich ist. Bei S5 ist die Förderbarkeit differenziert bzw. einzelfallbezogen zu betrachten.
Abhängig von der Anlagenkonfiguration gibt es drei mögliche Varianten des Mess- und Berechnungskonzepts:
- "Pauschalierung": In dieser Variante werden die Speicherbezugsmengen für das HKN-Speicherkonto auf Basis des Round-trip-Wirkungsgrades des Speichers geschätzt. Sofern der Netzbenutzer dem Netzbetreiber keinen anlagenspezifischen Wirkungsgrad glaubhaft gemacht hat, ist ein technologiespezifischer Referenzwert heranzuziehen (§ 10 Abs. 2 KenV-Novelle 2025).
Relevante Messkonzepte: Speicherkonfigurationen S3 (Variante < 250 kWh und ≥ 250 kWh), S5 und S8; bei S8 jedoch ohne EAG-/ÖSG-Förderung und ohne separate Liefer-/Aggregationsverträge.
- "Überschusseinspeisung": In dieser Variante wird die am Hauptzähler gemessene Einspeisemenge für Abrechnung und Clearing herangezogen. Diese Variante wird voraussichtlich dann sinnvoll sein, wenn einfache Setups keine separaten Abrechnungen erfordern.
Relevante Messkonzepte: Nicht für Speicherkonfigurationen S1–S11 vorgesehen; relevant nur für Messkonzepte in Zusammenhang mit Stromerzeugungsanlagen, konkret H2 sowie A1–A4 (jeweils abhängig von der Variante im Einzelfall).
- "Virtuelle Trennung": In dieser Variante werden die Subzählwerte unverändert für Abrechnung und Clearing herangezogen; als Restbezug gilt die Differenz des Saldos der Hauptzählwerte und des Saldos der Subzählwerte. Diese Variante wird voraussichtlich dann sinnvoll sein, wenn eine exakte Abgrenzung der Anlagenteile nötig ist (z.B. Split‑Supply).
Relevante Messkonzepte: Speicherkonfigurationen S3, S5 und S8; bei S8 keine Förderung gemäß EAG oder ÖSG zulässig.
Grundsätzlich besteht bei Anlagenkonfigurationen, für die mehrere Varianten beschrieben sind, Wahlfreiheit für den Netzbenutzer. Es sind jedoch fallspezifische Einschränkungen zu beachten: Die Variante "Virtuelle Trennung" ist für Stromerzeugungsanlagen, die eine Förderung gemäß EAG oder ÖSG in Anspruch nehmen, nur bei Konfigurationen ohne Verbrauchsanlagen zulässig. Bei Anlagen mit Energiespeichern kommen teilweise vereinfachte Messkonzepte zur Anwendung, wenn der Energiespeicher eine Kapazität unter 250 kWh aufweist. Für die Speicherkonfigurationen S1 (Stand‑alone‑Speicher) und S2 (Speicher ausschließlich zur Eigenverbrauchsoptimierung, ohne Netzeinspeisung) sind keine Varianten vorgesehen; es gelten die jeweils festgelegten, variantenlosen Messkonzepte.
HKN-Speicherkonto: Schwellenwert 250 kWh
Die Regelungen zum Herkunftsnachweissystem für Speicher sind an den Schwellenwert von 250 kWh Speicherkapazität geknüpft. Für Speicher ab 250 kWh wird gemäß der KenV-Novelle 2025 ein HKN-Speicherkonto geführt; Herkunftsnachweise im Ausmaß der je Kalendermonat eingespeicherten Energiemenge müssen einmal jährlich auf ein Speicherkonto transferiert werden. Für Speicher unter 250 kWh Speicherkapazität sowie rückspeisefähige Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (unabhängig von der Speicherkapazität) gelten die Ausnahmen gemäß § 86 Abs. 8 ElWG. Für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmen ist die Summe der Speicherkapazitäten aller Speicher innerhalb der gesamten Kundenanlage ausschlaggebend.
Vehicle-to-grid (V2G) und Vehicle-to-home/building (V2H/V2B)
Mit dem ElWG werden rückspeisefähige Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge erstmals auf gesetzlicher Ebene adressiert. Die TOR Messwesen Version 2.0 setzt diesen neuen Rechtsrahmen nun messtechnisch um und integriert V2G- und V2H/V2B-Anwendungsfälle in die standardisierten Messkonzepte.
Rückspeisefähige Ladeeinrichtungen mit Fahrzeugen gelten im Kontext der Messkonzepte stets als Speicher, die mit Netzbezug geladen werden (siehe Abschnitt 9.2 "Betriebsweise eines elektrischen Energiespeichers"). Die zentrale Unterscheidung liegt in der Netzwirkung: Bei Vehicle-to-grid (V2G) kommt es zu einer Netzeinspeisung aus dem Speicher (d.h. dem Fahrzeug), bei Vehicle-to-home/building (V2H/V2B) hingegen nicht – die gespeicherte Energie wird in diesem Fall ausschließlich innerhalb der Kundenanlage verbraucht. Da rückspeisefähige Ladeeinrichtungen immer als "mit Netzbezug geladen" eingestuft werden, kommen für V2G-Anwendungen jene Anlagenkonfigurationen zur Anwendung, bei denen sowohl eine Speicherladung mit Netzbezug als auch eine Netzeinspeisung aus dem Speicher vorliegt (insbesondere S1, S3, S5). Dies hat unmittelbare Konsequenzen: Ein gemeinsamer Einspeisezählpunkt mit einer EAG- oder ÖSG-geförderten Stromerzeugungsanlage ist bei V2G nicht zulässig, da die aus der Stromerzeugungsanlage stammende Energiemenge nicht von rückgespeistem Netzbezug abgrenzbar wäre.
Hinsichtlich des Herkunftsnachweissystems gelten für rückspeisefähige Ladeeinrichtungen die Ausnahmen gemäß § 86 Abs. 8 ElWG bzw. der KenV-Novelle 2025 – und zwar unabhängig von der angeschlossenen Speicherkapazität des Fahrzeugs. Der Bezug aus dem Netz wird zur Gänze als Endverbrauch gewertet, auch wenn ein Teil des Bezugs zu einem späteren Zeitpunkt ins Netz rückgespeist wird. Für einen eigens für die Ladeeinrichtung errichteten Einspeisezählpunkt werden keine Herkunftsnachweise generiert. Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung gegenüber stationären Speichern ab 250 kWh dar, für die ein HKN-Speicherkonto geführt werden muss.
Ausblick und Handlungsempfehlung
Der Konsultationsentwurf enthält Kommentare und Erläuterungen, die zur besseren Nachvollziehbarkeit aufgenommen wurden und in der finalen Version nicht enthalten sein werden. Betroffene Marktteilnehmer – insbesondere Energieversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiber und Projektentwickler im Bereich erneuerbarer Energien – sollten die vorgesehene Konsultationsfrist nutzen, um sich mit dem Entwurf zu befassen und um etwaige Stellungnahmen einzubringen.
Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Wahl der Betriebsweise (Laden mit oder ohne Netzbezug), die Auswirkungen auf die Förderfähigkeit gemäß EAG/ÖSG und die Anforderungen an die Sekundensteuerung gelegt werden.
Den Konsultationsentwurf finden Sie unter: Aktuelle Begutachtungsentwürfe - E-Control
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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