OGH zur Betriebsstilllegung: Bestandschutz für den BR auch ohne Belegschaft?
CMS NewsMonitor | Folge 47
Wird ein Betrieb geschlossen, ist fraglich, ob für die Kündigung der BR-Mitglieder eine gerichtliche Zustimmung erforderlich ist. Die Gesetzeslage erscheint widersprüchlich: Gemäß § 121 Z 1 ArbVG ist die Zustimmung einzuholen, wenn der Betrieb auf Dauer eingestellt wird, sodass eine Weiterbeschäftigung nachweislich nicht möglich ist. § 120 Abs 3 ArbVG sieht hingegen vor, dass bei einer dauernden Betriebseinstellung das BR-Mandat endet, sodass keine gerichtliche Zustimmung (mehr) notwendig ist. Mit diesem Spannungsverhältnis hat sich der OGH zuletzt befasst (9 ObA 74/25k).
Nach Ansicht des OGH erfasst § 121 ArbVG die Phase des Abbaus der Belegschaft und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, das heißt, die Betriebseinstellung ist erst in Planung oder Umsetzung. In dieser Phase ist die Zustimmung des Gerichts zur Kündigung von BR-Mitgliedern erforderlich. Ist die Stilllegung hingegen bereits vollzogen, endet das BR-Mandat nach § 62 ArbVG. Die Abgrenzung zwischen einer gerichtlich genehmigungspflichtigen und einer Kündigung ohne gerichtliche Zustimmung richtet sich daher danach, ob die Betriebseinstellung bereits vollzogen ist.
Im Sachverhalt entschied die Geschäftsleitung, den Betrieb so weit zu reduzieren, dass die Arbeiten weiterhin ausgeführt werden, jedoch nur mehr von den Gesellschaftern allein. Nach Kündigung aller nicht kündigungsgeschützten Mitarbeiter wurden ohne vorherige gerichtliche Zustimmung auch die BR-Mitglieder gekündigt – mit der Begründung, die betrieblichen Tätigkeiten seien bereits dauernd eingestellt. Der OGH erachtete die Kündigungen der BR-Mitglieder mangels gerichtlicher Zustimmung für unwirksam: Der Betrieb wurde zwar eingeschränkt, die wirtschaftliche Tätigkeit im Kern aber unverändert weitergeführt, so der OGH. Der Betrieb war zum Zeitpunkt der Kündigung der BR-Mitglieder daher eingeschränkt, aber nicht eingestellt. Damit wäre die Betriebseinstellung nicht bereits vollzogen gewesen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass vor der Kündigung von BR-Mitgliedern im Zusammenhang mit Betriebsschließungen insbesondere zu klären ist, ob Räumlichkeiten und Betriebsmittel weiterverwendet werden und ob die betrieblichen Tätigkeiten – sei es durch verbleibende Arbeitnehmende oder den Betriebsinhaber selbst – fortgeführt werden. Da auch andere Regelungen zwischen einer zustimmungspflichtigen Kündigung und einer freien Kündigung danach unterscheiden, ob der Betrieb bereits eingestellt wurde (siehe zB § 10 Abs 3 MSchG) ist die aktuelle Entscheidung auch für andere Kündigungsschutzregelungen von Bedeutung.
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