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ASG Wien: Kündigung wegen fehlender COVID-19 Impfbereitschaft nicht motivwidrig

CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 21

Erschienen am 20. Juni 2022

Im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie ist eine vieldiskutierte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen eine COVID-19 Impfung im Arbeitsverhältnis verlangen dürfen. Das ASG Wien hat nun kürzlich erstmals einen Fall entschieden, in dem Arbeitnehmer:innen wegen fehlender COVID-19 Impfbereitschaft gekündigt wurden.

Die Tätigkeit der klagenden Arbeitnehmer:innen bestand in der Erbringung psycho-sozialer Dienstleistungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Die Voraussetzung der allgemeinen Impfbereitschaft wurde im Jänner 2021 auch in einen Leitfaden des Arbeitgebers aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren die klagenden Arbeitnehmer:innen bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis. Der Arbeitgeber informierte ab Mai 2021 über die COVID-19 Impfung und deren Bedeutung für die Tätigkeit.

Der Arbeitgeber räumte den Kläger:innen eine Überlegungsfrist bis 30.09.2021 ein und kündigte an, dass im Falle mangelnder COVID-19 Impfbereitschaft eine Kündigung erfolgen werde. Ab 8.11.2021 waren Besuche in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen nur mehr unter Einhaltung der 2G Regel (geimpft oder genesen) zulässig. Bereits im Vorfeld setzten jedoch manche Einrichtungen als Zugangsvoraussetzung eine COVID-19 Impfung voraus. Die Arbeitnehmer:innen entschieden sich beharrlich gegen eine COVID-19 Impfung und wurden daher zum 31.12.2021 gekündigt.

Die klagenden Arbeitnehmer:innen fochten die ausgesprochene Kündigung unter anderem wegen Motivwidrigkeit an, und stützten sich auf die offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG) an. Das ASG Wien verneinte das Vorliegen eines verpönten Motivs. Die Entscheidung, sich impfen zu lassen, sei zwar zweifellos dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen und kann vom Arbeitgeber nicht erzwungen werden. Die klagenden Arbeitnehmer:innen konnten jedoch ohne Impfung aufgrund gesetzlicher Anordnung ihrer Kerntätigkeit in den Einrichtungen vor Ort eine Zeit lang nicht nachgehen und es sei völlig unabsehbar, wie sich das Infektionsgeschehen entwickeln werde.

Es sei durchaus denkbar, dass in Zukunft immer wieder die 2G Regel als Voraussetzung für den Eintritt von bestimmten Einrichtungen verlangt wird. Die klagenden Arbeitnehmer:innen seien daher jedenfalls nicht in der Lage, ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im selben Ausmaß wie vor der Pandemie nachzukommen, was sich auch nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirke. Es lag daher eine zulässige Kündigung vor.

Diese erstinstanzliche Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann noch mittels Berufung bekämpft werden.

Hauptansprechpartner

Bernhard Hainz
Christoph Wolf
Jens Winter
Andrea Potz
Partnerin
Wien
T +43 1 40443 5850

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