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Newsletter 19 Nov 2024 · Österreich

(Baldige) Klärung zum grenz­über­schrei­ten­den Kün­di­gungs­schutz?

3 min. Lesezeit

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CMS NewsMonitor Arbeitsrecht | Folge 37

Veröffentlicht am 18. November

Immer öfter weisen Kündigungsanfechtungsverfahren grenzüberschreitende Sachverhalte auf. Strittig war bisher, ob der allgemeine Kündigungsschutz einen Betrieb im Inland voraussetzt. Diese Frage stellt sich für Arbeitnehmende, die im Inland für ausländische Unternehmen ohne Betrieb in Österreich tätig sind. Nunmehr bestätigte das OLG Wien in einer aktuellen Entscheidung, dass Voraussetzung für eine Kündigungsanfechtung ein betriebsratspflichtiger Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmenden im Inland ist. Eine endgültige Klarstellung durch den OGH bleibt aber abzuwarten.

 

Kündigungsschutz nur bei inländischem Betrieb

Schon in einer Entscheidung aus 2022 sprach sich das OLG Wien (7 Ra 103/21z) für das Erfordernis eines inländischen Betriebs aus. Der Kläger war über Jahre hinweg durchgehend in einem Büro in Wien für eine deutsche Gesellschaft tätig. Seit 2009 war er der einzige Mitarbeiter dieser Gesellschaft in Österreich. Im Dienstvertrag fand sich eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts.

Das OLG folgerte, dass materiell-rechtlich der Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsrechts zugrunde zu legen sei und der allgemeine Kündigungsschutz das Vorliegen eines inländischen Betriebs voraussetzt. Der OGH griff diesen Aspekt in seiner Entscheidung (9 ObA 82/22g) nicht auf und ließ die Frage damit offen.

Jüngst bestätigte das OLG Wien (7 Ra 59/24h) seine Ansicht. Der Kläger war auch in diesem Fall bei einer deutschen Gesellschaft beschäftigt, in Österreich bestand kein Betrieb. Der Kläger verrichtete seine Tätigkeit überwiegend in Österreich, war aber organisatorisch in den deutschen Betrieb eingegliedert. Die Kündigungsanfechtung scheiterte auch in diesem Fall am Nichtvorliegen eines österreichischen Betriebs. Die Frage einer Rechtswahl sei dafür unerheblich. Das OLG Wien begründete seine Ansicht neuerlich damit, dass selbst für den Fall der kollisionsrechtlichen Beurteilung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Arbeitsvertragsstatut (Art 8 ROM I-VO) das österreichische Sachrecht die Voraussetzung eines in Österreich gelegenen Betriebs darstellt.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen. Eine Klärung durch den OGH bleibt abzuwarten.

Vergleich mit deutscher Rechtslage?

Auch das deutsche Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung bei ähnlich gelagerten Sachverhalten davon aus, dass zwar der Kündigungsschutz an das Arbeitsvertragsstatut anzuknüpfen ist, jedoch von § 23 dKschG nur Betriebe erfasst sind, die sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden (BAG 2 AZR 55/18; BAG 2 AZR 902/06). Trotz Kritik in der Literatur blieb das BAG seiner Rechtssprechungslinie bisher treu.

Betroffene Konstellationen – Auswirkung auf die Praxis

Zusammenfassend bedeutet dies, dass österreichische Arbeitnehmende, die

  • gewöhnlich in Österreich
  • für ausländische Unternehmen,
  • mit Betrieben im Ausland ihre Tätigkeit erbringen

(bis auf Weiteres) eine Anfechtungsklage nicht auf §§ 105, 107 ArbVG stützen können, solange kein betriebsratspflichtiger Betrieb in Österreich besteht.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesen aktuell anhängigen Fallkonstellationen entwickelt und ob eine abschließende Klärung zum Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG bei grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgt.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei einer grenzüberschreitenden Vertragsgestaltung oder im Falle einer Kündigungsanfechtung.

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