Bei langjährig freigestellten Betriebsratsmitgliedern ist für die Ermittlung der Höhe der Entgeltfortzahlung auf eine Durchschnittskarriere abzustellen
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CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 13
Ab einer gewissen Belegschaftsgröße ist gemäß § 117 Abs 1 ArbVG eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern auf Antrag des Betriebsrats unter Fortzahlung des Entgelts dauernd von der Dienstleistung freizustellen. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während dieser Zeit gearbeitet hätte (Ausfallsprinzip).
Aufgrund des Beschränkungs- und Benachteiligungsverbots dürfen Betriebsratsmitglieder hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden. Das Privilegierungsverbot verbietet aber auch eine über die Entgeltfortzahlung hinausgehende (höhere) Entlohnung. Bevorzugende Vereinbarungen haben wegen Verstoß gegen zwingendes Recht keine Verpflichtungswirkung. Der/die Arbeitgeber:in darf daher, selbst wenn er/sie in der Vergangenheit Mehrleistungen erbracht hat, künftige Leistungen auf das gesetzliche Maß herabsetzen (9 ObA 227/91).
Da bei langjährigen Freistellungen auch der fiktive Karriereverlauf berücksichtigt werden muss, stellt die Ermittlung der konkreten Höhe des fortzuzahlenden Entgelts in der Praxis oftmals eine Herausforderung dar.
Kürzlich hat der OGH diesbezüglich klargestellt (9 ObA 10/21t), dass hinsichtlich der Entgeltbemessung bei länger freigestellten Betriebsratsmitgliedern der Karriereverlauf anhand von Arbeitnehmer:innen, die mit dem Betriebsratsmitglied vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren ist. Da der fiktive Karriereverlauf überwiegend wahrscheinlich sein muss, ist auf eine typischerweise verlaufende betriebliche „Durchschnittskarriere“ abzustellen. Welche Karrierestufe ein Betriebsratsmitglied, in Abbildung der Karriere eines/einer der Vergleichsgruppe angehörigen „durchschnittlichen“ Kollegen / Kollegin, zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht hätte, ist dabei eine Tatfrage.
Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der korrekten Einstufung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern.
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