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Veröffentlichung 02 Mai 2022 · Österreich

Beschränkte steuerliche Ab­zugs­fä­hig­keit von So­zi­al­plan­leis­tun­gen ver­fas­sungs­wid­rig

3 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 19

Erschienen am 02. Mai 2022

Mit dem AbgÄG 2014 wurde ein teilweises steuerliches Abzugsverbot von „Golden Handshakes“ eingeführt. Seit damals sind nach § 20 Abs 1 Z 8 EstG 1988 Aufwendungen für Entgelte, die bei den empfangenden Arbeitnehmer:innen sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 6 EstG 1988 darstellen, soweit sie bei diesen nicht mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind, nicht abzugsfähig. Dadurch sollten als zu hoch empfundene „Abfertigungszahlungen“ (steuerlich) unattraktiv gemacht werden.

Das BFG hatte bereits am 8.4.2020 entschieden, dass auch Sozialplanzahlungen als freiwillige Abfertigungen vom Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 8 EStG iVm § 12 Abs 1 Z 8 KStG erfasst sind (BFG 8.4.2020, RV/7100845/2020). Das Abzugsverbot verteuerte Sozialpläne daher um bis zu 25 %. Diese Ansicht kam zur „Unzeit“ und führte zu großer Unsicherheit, fiel die Entscheidung des BFG doch in eine Zeit mit notwendigen Restrukturierungen als Folge der COVID-19-Pandemie. Der VwGH entschied dann wohl auch daher rasch, dass diese Ansicht des BFG mit der Rechtslage nicht vereinbar ist (VwGH 7.12.2020, Ro 2020/13/0013). Der VwGH ging von einer teilweisen Abzugsfähigkeit aus. Nach der „Viertelregelung“ war ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate, gedeckelt mit dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage jedenfalls abzugsfähig (2022 somit bis zu EUR 51.030,-). Nach der „Zwölftelregelung“ war im Jahr 2022 bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von 25 Jahren ein Betrag von bis zu EUR 204.120,- abzugsfähig.  

Der VfGH erkannte nunmehr, dass (bei Sozialplänen) die beschränkte Abzugsfähigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (VfGH 16.3.2022, G 228/2021). Ein Abzugsverbot für Leistungen aus Sozialplänen ist nicht geeignet, Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte im Steuerrecht zu stärken. Vielmehr bedinge es, dass die ungleichen Sachverhalte einer individuell vereinbarten Abfertigung im Zuge einer Arbeitgeberkündigung und einer Sozialplanabfertigung als Folge einer Betriebsänderung nach § 109 ArbVG unterschiedlich behandelt werden. Gegen die beschränkte Abzugsfähigkeit von individuell vereinbarten „Golden Handshakes“ hatte der VfGH hingegen keine Bedenken. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 20 Abs 1 Z 8 EstG 1988 dahingehend, dass die beschränkte Abzugsfähigkeit auf individuell vereinbarte Abfertigungen, nicht hingegen auf Sozialplanleistungen eingeschränkt wird, sei aber nicht möglich. Die Bestimmung wurde daher mit Ablauf des 31.12.2022 zur Gänze aufgehoben. 

Sozialpläne beruhen auf einem Verhandlungsergebnis, können aber auch gegen den Willen des Betriebsinhabers mit Hilfe der Schlichtungsstelle beim Arbeitsgericht erzwungen werden. Die Belegschaftsvertretung kann eine Restrukturierung daher zwar rechtlich nicht verhindern, diese aber durch einen teuren Sozialplan unattraktiver machen. Insbesondere in Fällen, bei denen ein profitables Unternehmen durch eine Betriebsänderung noch profitabler werden soll, kann ein Sozialplan bremsend sein. Zwar ist im Rahmen eines Sozialplanes die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers zu berücksichtigen. Allerdings sind Sozialplanabfertigungen nicht bloße Folge der Leistungsfähigkeit, sondern Ergebnis eines Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte berücksichtigenden Interessenausgleiches. Wie der Gesetzgeber agiert, bleibt abzuwarten. Sehr wahrscheinlich wird er Leistungen aus Sozialplänen von der Abzugsbeschränkung generell nicht mehr erfassen oder doch erst ab einer bestimmten Höhe.

Der CMS NewsMonitor informiert Sie zeitnah und kompakt über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht

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