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Deutsches Bundesarbeitsgericht: Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit – Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine unterschiedliche Entlohnung

CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 25

Erschienen am 27. Februar 2023

Seit 1979 ist in Österreich die Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts verboten. Dennoch bestehen nach wie vor unzulässige Gehaltunterschiede zwischen Frauen und Männern: In Österreich fiel der Equal Pay Day heuer auf den 16.02.2023. Bis zu diesem Tag haben Frauen im Vergleich zu Männern im Jahresschnitt seit Beginn des Jahres unbezahlt gearbeitet.

Eine aktuelle Entscheidung des deutschen Bundesarbeitsgerichts (BAG) (16.01.2023, AZ 8 AZR 450/21) hat zu einer für Deutschland relevanten Klarstellung bei Entgeltdiskriminierung geführt: Das bessere Verhandlungsgeschick eines Mannes stellt keine taugliche Rechtfertigung für ein höheres Entgelt im Vergleich zu einer Frau dar. Ebenso wenig lässt sich eine unterschiedliche Entlohnung zwischen Frauen und Männern damit rechtfertigen, dass Arbeitgeber:innen an der Anstellung eines bestimmten Arbeitnehmers ein besonderes Interesse haben.

Das Verfahren betraf eine Vertriebsmitarbeiterin, mit der ein Grundgehalt von EUR 3.500 vereinbart wurde. Ein männlicher Kollege, der beinahe zeitgleich mit ihr eingestellt wurde, handelte hingegen ein Grundgehalt von EUR 4.500 aus. Die Arbeitnehmerin klagte die Differenzbeträge zum Gehalt des männlichen Kollegen ein. Während die Vorinstanzen die Klage abwiesen, bestätigte das BAG das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine unterschiedliche Bezahlung bei gleicher Tätigkeit kann nur durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe wie Qualifikation oder Berufserfahrung gerechtfertigt werden, nicht hingegen durch das (bessere) Verhandlungsgeschick von anderen Arbeitnehmer:innen. Daher wurde der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Zugesprochen wurde auch eine Entschädigung (immaterieller Schadenersatz) von EUR 2.000.

Für Österreich ist diese Entscheidung nicht überraschend: Bereits vor 25 Jahren hat der Oberste Gerichtshof (OGH 20. 5. 1998, 9 ObA 350/97d) entschieden, dass niedrigere Gehaltsvorstellungen beim Einstellungsgespräch bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit kein Rechtfertigungsgrund für ein geringeres Entgelt sind. In der Praxis ist diese klare Rechtsprechungs-Linie leider noch nicht überall angekommen.

Auch wenn die aktuelle Entscheidung des BAG keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf Österreich hat, bietet sie einen guten Anlass, um einen prüfenden Blick auf betriebliche Gehaltssysteme zu werfen, um (ungewollte) Diskriminierungen zu vermeiden. Jede:r Arbeitgeber:in benötigt ein objektives und transparentes Gehaltssystem, das nicht nur im Hinblick auf das Geschlecht gleiches Entgelt für gleiche Arbeit gewährleistet.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Implementierung transparenter und diskriminierungsfreier Gehaltssysteme.

Autorin: Mirjam Holuschka

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